Dies ist ein Beitrag zum Thema Kündigung der Mietwohnung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich bin jetzt auch damit beauftragt eine Mietwohnung zu kündigen, weil mein zu Betreuender in einem Heim versorgt wird! Er ...
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#1 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 24.02.2011
Beiträge: 25
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Ich bin jetzt auch damit beauftragt eine Mietwohnung zu kündigen, weil mein zu Betreuender in einem Heim versorgt wird! Er selber will wieder in seine Wohnung aber leider ist das aus gesundheitlichen Gründen nicht vorstellbar! Wie verhalte ich mich gegenüber dem Vermieter der vom zuständigen Sozialamt keine Miete mehr überwiesen bekommt????
Bei der gerichtlichen Genehmigung muss ich doch sicherlich eine Begründung beifügen oder???? Gibt es da schon Vordrucke???? ![]() PS Aufgabenkreis lautet: Vermögenssorge einschließlich der Entscheidung über Wohnugsauflösung Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar, da morgen die Wohnungsbaugesellschaft anrufen wird! Sonnige Grüße Vanessa |
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#2 |
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Gibt einen aus
Registriert seit: 07.06.2010
Ort: Bamberg
Beiträge: 111
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Antrag an das Gericht stellen auf Genehmigung der Kündigung der Wohnung nach § 1907 BGB. Der Begründung könnte man ein entsprechendes ärztliches Gutachten beifügen - sollte die Betreuung erst gerade eben eingerichtet worden sein, dann kann man sich auch auf die hier herangezogenen Gutachten beziehen.
Und die Wohnungsbaugesellschaft - teile ihr die beabsichtigte Kündigung schon einmal mit, aber am Ende hat die schlicht Pech gehabt. |
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#3 | |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 24.02.2011
Beiträge: 25
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Danke für deine Antwort!
![]() Zitat:
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#4 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 674
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Zitat:
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Das Betreuungsrecht will betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Rechtsfürsorge gewährleisten, ihnen zugleich aber ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung gewährleisten. |
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#5 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 674
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Zitat:
Beim Sozialamt solltest Du schon mal zur Fristwahrung einen Widerspruch gegen die Nichtanerkennung der doppelten Kosten der Unterkunft einlegen. Gruß andre
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Das Betreuungsrecht will betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Rechtsfürsorge gewährleisten, ihnen zugleich aber ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung gewährleisten. |
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#6 |
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Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Hallo,
für den Antrag beim Gericht bzgl. der Wohnungsauflösung kannst Du die Heimbedürftigkeisbescheinigung beilegen. Bis die Genehmigung vom Gericht vorliegt, kann die Wohnung nicht gekündigt werden, das Sozialamt muss zahlen. Schau mal hier unter "Die restlichen Mietkosten" Wohnungsauflösung ? Betreuungsrecht-Lexikon |
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#7 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 15.08.2010
Ort: 38384 Gevensleben
Beiträge: 45
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@ Tina: habe einen änlichen Fall: wo bekomme ich die Heimbedürftigkeitsbescheinigung her? Dürfte ja wohl nicht identisch mit Feststellung der Pflegestufen sein?
Gruss Sikoba |
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Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Hallo Sikoba,
Zitat:
Zitat:
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#9 |
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Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Ps. Die Heimbedürftigkeitsbescheinung ist die Voraussetzung zur Aufnahme in ein Heim. Sie soll vor Einzug in eine Einrichtung vorliegen.
Es sei denn es handelt sich um eine private Seniorenresidenz in die ein sehr, sehr vermögender Klient ziehen möchte.... |
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#10 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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das scheint regional auch sehr unterschiedlich. In Hessen braucht man diese Bescheinigung nicht, auf jeden Fall nicht in Darmstadt und darum herum
Schönes WE, Grüsse. Michaela |
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