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Prozeßkostenhilfe bei nicht einzubringenden Forderungen des Betreuten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Prozeßkostenhilfe bei nicht einzubringenden Forderungen des Betreuten im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo loelli06, ohne auf die Frage der Prozesskostenhilfe einzugehen. Wenn Dein Vater nachweislich zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses geschäftsunfähig war, ist ...


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Alt 03.07.2011, 21:28   #11
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 477
Standard

Hallo loelli06,

ohne auf die Frage der Prozesskostenhilfe einzugehen.
Wenn Dein Vater nachweislich zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses geschäftsunfähig war, ist der Vertrag nichtig und die Anzahlung zurück zu erstatten.
Mit Geschäftsuntüchtigen können keine wirksamen Verträge geschlossen werde.

Gruß,

Klima
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Alt 03.07.2011, 21:55   #12
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 29.03.2011
Ort: Hamburg
Beiträge: 108
Standard

Zitat:
Zitat von Klima Beitrag anzeigen
Hallo loelli06,

ohne auf die Frage der Prozesskostenhilfe einzugehen.
Wenn Dein Vater nachweislich zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses geschäftsunfähig war, ist der Vertrag nichtig und die Anzahlung zurück zu erstatten.
Mit Geschäftsuntüchtigen können keine wirksamen Verträge geschlossen werde.

Gruß,

Klima
Ja ist aber ne komplizierte Sache. Er hat dort zuerst ein Auto bestellt und dort eine Anzahlung getätigt. 2 Wochen später hat er dieses Auto abbestellt und ein neues bestellt, die Anzahlung wurde dann für das neue Auto genommen und bestätigt das die erste Fahrzeugbestellung entfällt. Da seine manisch depressive Krankheit durch Zwangseinweisung erst 2 Wochen nach der Bestellung des 2 Autos aktenkundig wurde, vorher war er "nur" schwer depressiv, hat der Arzt nur ab diesem Zeitraum ein Attest wegen Geschäftsunfähigkeit geschrieben. Ich ging davon aus, dass dieses ausreicht da der Kauf des ersten Autos ja wie bestätigt entfallen ist. Nun reden die sich damit raus, dass der Aufhebungsvertrag des ersten Autos ja auch nichtig ist, da er ja zu diesem Zeitpunkt Geschäftsunfähig war und verlagen für die Bestellung eine Vetragsstrafe, obwohl dieser Kauf wie vom Autohaus bestätigt, entfallen ist. Es wird schwierig sein das Attest noch weiter vor zu datieren.
loelli06 ist offline  
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Alt 04.07.2011, 16:09   #13
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

nochmals zur PKH im Allgemeinen:

die Prozeßkostenhilfe ist in § 115 Zivilprozeßordnung ZPO geregelt . Bezüglich des anrechnungsfreien Einkommens und Vermögens stellt die ZPO ausdrücklich auf die Regeln des SGB XII ab. § 115 III ZPO:
die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist § 90 SGB XII gilt entsprechend > und da wären wir beim Schonvermögen.

Bei Beziehern von Sozialhilfe, Grundsicherung sind bei den PKH Formularen keine weiteren Angaben mehr erforderlich.

Für die Berechnung des einzusetzenden Vermögens gibt es eine entasprechende Verordnung: (2007 380,- für Partei + 173 bei Berufstätigkeit, Ehegatte 380, Kind 266 zuzüglich Kostend er Unterkunft. Von dem darüber liegenden Einkommen sind dann raten zu zahlen .


Bei der Frage der Erfolgsaussicht kommt es darauf an, ob möglicherweise ein Beweis erhoben muß ,bzw angeboten wird : zB Zeugenvernehmung oder Erholung eines Sachverständigen-gutachtens. (letztich kan man erst danach zur Erfolgsaussicht etwas sagen , es sei denn, die Sachlage ist vorher schon auf Grund von Urkunden relativ klar)

Letzteres ist besonders für sozialgerichtliche Verfahren oft wichtig, da es dort oft eines medizinisch Gutachtens für die Frage nach dem Grad der Behinderung, der Pflegebedürftigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bedarf.



fwu
fwu ist offline  
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