Dies ist ein Beitrag zum Thema Genehmigungspflicht bei bestehender Grundschuld ? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Tag,
ich bräuchte zu folgender Situation eine klärende Antwort:
Der Ehemann möchte zur Sanierung des gemeinsam bewohnten Hauses ein ...
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#1 |
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Guten Tag,
ich bräuchte zu folgender Situation eine klärende Antwort: Der Ehemann möchte zur Sanierung des gemeinsam bewohnten Hauses ein Darlehen aufnehmen. Die Ehefrau (Betreute) wird durch den Ehemann und Sohn in allen Aufgabenkreisen betreut. Beide Betreuer sind alleinvertretungsberechtigt. Der Ehemann möchte nun das Darlehen aufnehmen und ist auch alleiniger Darlehensnehmer. Zur Sicherung des Darlehens will die Bausparkasse die bereits im Grundbuch eingetragene Grundschuld nutzen. Diese Grundschuld wurde bereits vor dem Betreuungsfall eingerichtet und ist in der Höhe deutlich größer als alle noch laufenden Kredite und dem neuen Kredit zusammen. Das heisst also die Grundschuld muss in der Höhe nicht verändert werden. Da aber beiden Eheleuten das Grundstück je zu 1/2 Anteil gehört, muss ja nun auch die Ehefrau der Sicherung des Darlehens durch die Grundschuld zustimmen. Dies geht aber nicht weil Betreuungsfall. Ist nun zur Sicherung des Darlehens durch die bestehende Grundschuld, an der nichts geändert wird, eine Genehmigung des Amtsgerichts notwendig ? Vielen Dank für jede Antwort. nf1977 |
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#2 |
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Hallo nf 1977,
eine betreuungegerichtliche Genehmigung halte ich für notwendig. aller Wahrscheinlichkeit wird auch ein Verfahrenspfleger bestimmt werden denn meinem Verständnis nach handelt es sich hier um ein " In Sich" Geschäft. Welche Aufgabenkreise bestehen? Gruss Michaela |
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#3 |
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Zum Aufgabenkreis gehört:
- die Sorge für die Gesundheit - Aufenthaltsbestimmung - Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen - Entscheidung über Entgegennahme und das Öfnnen der Post - Vertretung gegenüber Behörden und Institutionen, Gerichte, Versicherungen und Kreditinstituten - Vermögensvorsorge - Wohnungsangelegenheiten - Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung, Pflegeversicherung, Sozialhilfe, Rente und Unterhalt |
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#4 | |
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#5 |
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Grundsätzliche Infos zur Tätigkeit eines Verfahrenspflegers findest Du hier:
Verfahrenspfleger ? Betreuungsrecht-Lexikon. Aber ich habe mich (wahrscheinlich) vertan, sorry, in Frage käme wohl eher der Ergänzungsbetreuer: Verhinderungsbetreuer ? Betreuungsrecht-Lexikon § 181 BGB Insichgeschäft Wenn Du ein Geschäft abschliessen möchtest, einerseits als Betreuer aber andererseits auch als Beteiligter, dann kann ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden um alle Rechtmässigkeiten zu überprüfen und -auch unbewusste - Nachteile für den Betreuten ausschliessen zu können. Das sollte man nicht persönlich nehmen. Gruss Michaela |
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#6 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
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ich hab meinen Beitrag gelöscht, ich hatte was überlesen
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" Geändert von Rudi (14.08.2011 um 09:21 Uhr) |
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#7 | |
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#8 |
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also ich denke das wird nicht gehen und selbst wenn - bliebe wahrscheinlich ein "Geschmäckle". Der Sohn ist ja immerhin der Sohn vom Vater/Beteiligter und der Mutter/Betreute und zudem potentieller Erbe. Alles nicht so wirklich neutral.
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#9 |
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genehmigung, grundschuld |
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