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Betreuter testierfähig ?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuter testierfähig ? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen, ich habe folgende Frage: Kann mein Vater, für den ich die Betreuung (alle Bereiche ohne Einwilligungsvorbehalt) übernommen habe, ...


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Alt 16.07.2006, 18:41   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 16.07.2006
Ort: Kiel
Beiträge: 2
Standard Betreuter testierfähig ?

Hallo Zusammen,

ich habe folgende Frage:

Kann mein Vater, für den ich die Betreuung (alle Bereiche ohne Einwilligungsvorbehalt) übernommen habe, noch ein rechtsgültiges Testament aufsetzen, ohne dass ich davon Kenntnis bekomme oder ohne dass ich etwas dagegen unternehmen kann ?
Danke für die Antworten.
kanaren56 ist offline  
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Alt 18.07.2006, 09:04   #2
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo,

ja selbstverständlich kann er das. Er bleibt auch als Betreuter voll geschäftsfähig. Die Frage ist dann vielmehr, in wie weit sein Testament gültig bleibt. Es gibt bestimmte Erfordernisse, um ein rechtswirksames Testamtent zu verfassen. So soll es handschriftlich oder notariell sein. Zieht er ohne dein Wissen einen Notar zur Hilfe, wird man/frau auch später schlecht den Inhalt in Frage stellen können.

Verfasst er seinen letzten Willen nicht notariell aber auch nicht handschriftlich, ist es formfehlerhaft und anfechtbar. Auch inhaltlich kann ein Testament angezweifelt werden, wenn zum Beispiel jemand völlig enterbt werden soll, also nicht einmal den Pflichtteil erhalten soll. Auch das geht nur unter ganz besonders schweren Verstößen wie zum Beispiel schwere Körperverletzung oder dgl.

Dann ist die Frage, ob nicht schon zuvor ein Testament verfasst wurde und in wie weit es aufgehoben, ergänzt oder korrigiert werden soll. Bleiben bei der Testamentseröffnung Fragen, kann es durchaus sein, dass es ergänzend ausgelegt wird, wohl möglich wie es der Verfasser eigentlich nicht haben wollte.

Zusammen mit der Betreuung stellen sich häufig zwei Fragen: entweder soll der Betreuer erbrechtlich bedacht werden. Innerfamiliär weniger ein Problem, als bei Fremdbetreuung.

Innerfamiliär ist es oft umgekehrt. Da kümmert sich der Sohn, die Tochter um die Belange des Vaters. Muss vielleicht auch mal gegen seinen Willen Entscheidungen treffen. Für den Aufwand und den Ärger bleibt dann nur eine geringe Entschädigung. Und das Erbe erhält dann jemand anderes, der die Arbeit und den Frust nicht hatte. Dann soll doch der zukünftige Erbe sich auch zu Lebzeiten des Betreuten um dessen Belange kümmern.

Bevor der Frust zu groß wird, sollte über eine Betreuungsänderung und ein Gespräch mit dem Gericht nachgedacht werden.

Ich hoffe, meine Gedanken und Vermutungen konnten ein wenig helfen.
Viel Erfolg
Heinz
 
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Alt 18.07.2006, 09:55   #3
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,812
Standard

Zitat:
Zitat von Heinz Balzer
Hallo,
Zusammen mit der Betreuung stellen sich häufig zwei Fragen: entweder soll der Betreuer erbrechtlich bedacht werden. Innerfamiliär weniger ein Problem, als bei Fremdbetreuung.
Heinz
Hallo,

das würde mich mal interessieren :lol:
Gut, meine Betreuten sind mehr oder weniger alle verarmt. Ich möchte bloß wissen, ob ein Betreuer überhaupt erben darf.

Diese Frage will ich auch gerne erklären. Nach einem Gerücht hatte ein Betreuer im hiesigen Amtsgerichtsbezirk namhaft geerbt. Nun verlangte das AG, dass er aus morlischen Gründen die Erbschaft ausschlägt. Der Betreuer lehnte das ab, woraufhin das AG gegen ihn klagte. Der Betreuer gewann die Klage, aber das AG hat ihm daraufhin sämtliche Betreuungen gestrichen.

Vom moralischen her halte ich jede Erbschaft eines Betreuers (Ausnahme: wenn der/die Betreute Vater, Mutter oder nahe Verwandte waren und der Betreuer von Anfang an auch als Erbe benannt war) für zweifelhaft. Betreuer mit psychologischem Geschick können Betreute beeinflussen und beim Testament schon mal "die Hand führen". Das ist aber wiederum nichts besonderes, im Alltag kommt das doch ständig vor.

Na ja, das werden dann die Fälle für die Anwälte, die wollen auch leben.

Schade, mir hat noch niemand auch nur 5 Euro vermacht ;-)

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 19.07.2006, 18:08   #4
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo Andreas,

hätte ja nicht gedacht, dass das Gericht so nickelig sein würde. Nun ja, mitunter gilt es den Schein zu wahren. Soll heißen, es wäre fatal Betreuungen zu vergeben, wo es was zu erben gibt.

Der Gesetzgeber hat mit der letzten Reform auch hier restriktiv entschieden. Zuvor konnte schon mal der/die Betreuer bei wirklich Reichen, prozentual abrechnen. 1 % von `ne Mille und ein drittel oder viertel Jahresgehalt war schon mal im Sack. Geht nicht mehr, wenngleich die Pauschale für reiche selbständig Lebende immer noch etwas höher ist, als bei Mittellosen und Heimbewohnern. Egal.

Aber das Metier der Betreuung ist äußerst sensibel. Es gibt reichlich Beispiel, die bekannt wurden und ich vermute die Dunkelziffer ist nicht unerheblich, dass Betreute durch BetreuerInnen aber auch durch Heime oder Angehörige manipuliert werden. Um so mehr ist darauf zu achten, dass nicht der Schein erweckt wird, dass BetreuerInnen sich eine zusätzliche Altersversicherung verschaffen und fleißig alleinstehende Vermögende betreuen.

Es ist natürlich auch die Frage der Höhe und ob die Erbschaft aufgeteilt wurde. Es hätte auch am Betreuer gelegen, geschickt zu agieren und zumindest einen Teil der Erbschaft caritativen Zwecken zuzuführen oder anderen aus dem Leben des Verstorbenen zu bedenken. Gegen den Entzug der Betreuungen, was praktisch die Arbeitslosigkeit bedeutet, ist meines Erachtens auch rechtlich bedenklich. Aber das ist wieder etwas Anderes.

Gleichwohl gilt gewiss auch für Betreuungen die Regelung wie für Altenheime oder deren MitarbeiterInnen, die ebenso wenig bedacht werden dürfen. Von wegen: wir baden dich besonders oft und sanft, aber denk auch an unseren Arbeitsplatz.... Geht nicht. Es sei denn, es war nicht vorauszusehen und erst recht nicht bekannt, wie der/die Erblasserin entscheidet. Und auch dann gilt, dass der Schein oder der Ruf gewahrt werden muss.

Heinz
 
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Alt 19.07.2006, 19:55   #5
Gesperrt
 
Registriert seit: 16.07.2006
Ort: Kiel
Beiträge: 2
Standard

Erstmal vielen Dank für die Anwort

Zitat:
Bevor der Frust zu groß wird, sollte über eine Betreuungsänderung und ein Gespräch mit dem Gericht nachgedacht werden.
Wie geht dass den, meinst Du, ich soll die Betreuung aufgeben oder kann das Gericht noch zusätzliche Sachen "eintragen" lassen ?
kanaren56 ist offline  
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Alt 19.07.2006, 20:34   #6
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,812
Standard ohne

Hallo,

man hört ja immer wieder von Betrügereien, oft geht es ja um Hausverkauf.

Was ich in zehn Jahren Betreuungstätigkeit noch nie gehört habe, ist, wie es bei wirklich reichen Betreuten läuft. Der wohlhabenste Betreute, den ich selbst betreut habe (inwischen verstorben), hatte ca. 70.000 Euro, die hat sein Sohn geerbt. Ich schreibe das mal, weil ja kein Datenschutz mehr verletzt wird. Schön fand ich, dass der Sohn sich noch bedankt hat, dass ich das Geld gut (von den Zinsen her) angelegt hatte.

Manchmal wünsche ich mir auch einen Betreuten mit Geld, wo man nicht für 6 Unterhemden und 6 Unterhosen einen Antrag beim Sozialamt stellen muss. Seufz.

Gruß

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Stichworte
erbe, geschäftsfähigkeit, geschäftsunfähigkeit, testament

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