Dies ist ein Beitrag zum Thema Beschluss nach PsychKG und Ausgang - Haftung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von mary
Günstigestenfalls käme sogar § 64 StGB oder § 63 StGB in Anwendung. §§ 20 , 21 ...
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Beiträge: 19
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Zitat:
ich habe mir den § 63 StGB noch mal genau angeschaut: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Das heißt, dass nicht die Tat ansich entscheident für die Frage ist, ob derjenige in der Forensik untergebracht wird, sondern ob zu erwarten ist, dass er in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Somit lieg es im Ermessen des Gerichts, dass sicher auch bewerten (lassen) wird, ob der zur Tat Schuldunfähige ernsthaft etwas dagegen unternimmt, nicht erneut in die Situation der Schuldunfähigkeit zu kommen. Wer sich darauf verläßt, dass ihm schon nichts passieren könne, da er Schuldunfähig sei, der kann vor Gericht also sein "blaues Wunder" erleben. Und so mancher ist jahrzentelang in der Forensik untergebracht worden. |
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#12 |
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Registriert seit: 19.08.2005
Ort: im Baumhaus
Beiträge: 624
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Weil mal wieder seit paar Tagen ohne Beschluss "drinnen", wieder abgehauen, taucht unter, sucht sich eine 'Whg. Ich hoffe, es klappt alles für sie. Allerdings brauchte sie doch jemanden, der sich um sie kümmert. Soll sie doch selber zurecht kommen! Vor etwa 7 Jahren etwa ging es doch auch, danach nur noch bergab, Gruss mary
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Gesperrt
Registriert seit: 19.08.2005
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Beiträge: 624
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Sie ist untergetaucht in der Großstadt. Ohne Beschluss ist es der Klinik piepegal, ob einer abhaut und wo er steckt. Entlassen offiziell. Mit Beschluss ist das auch mehr als 3 x passiert.
Wir haben losen Kontakt, da ich Geld mit einem Auszahlungsschein und unter Vorlage meines Ausweises von ihrem Konto abheben kann, übergebe ich ihr kleinere Beträge. Soll sie sehen, wie sie zurecht kommt. Ich weiß nicht, wo sie wohnt und werde auch einen Teufel tun, falls ich es wüsste, Behörden zu informieren. Irgendwann fällt sie vielleicht auf, dann ist das nicht auf meinem Mist gewachsen. Vielleicht ist das ganze eine Chance für sie. Ich hoffe sehr, bezweifle es aber eher. Nicht mehr mein Problem,. Wir werden die Whg. räumen. Alle s.Zt. bestellten und teilweise von ihr bezahlten Möbel laufen auf meinem Namen. Die werden dann ordnungsgemäß verwahrt sowie Klamotten usw. und wenn sie was braucht, kann sie sich das abholen. Der Ausweis (mindestens der 3.) wurde ihr angeblich wieder geklaut sowie der Reisepass (auch der 2.) also ohne Papiere unterwegs. Sie will irgendwo neu anfangen, weglaufen, kennen wir schon. Das wäre dann die 3. Whg., die wir räumen, weil sie einfach alles stehen und liegen läßt, abhaut, damals ohne Betreuung. Müsste Betreuerin nicht dafür Sorge tragen, da die Kündigung auch ihr zuging, dass die Renovierung der Whg. (absolut richtig), damit verbundenen Auftrag an einen Fachmann (ich habe einen) und die Kosten vom Konto der Betreuten einbehält? Pauschalpreis habe ich mit ... vereinbart und der garantiert mir, dass die Whg. anstandslos zurückgenommen wird - schriftlich - ansonsten er für Mietweiterzahlung sowie Mängelbeseitigung haftet. Der Preis ist absolut korrekt für diese aufwendigen Arbeiten, in Psychose z.B. eingeschlagene Türblätter etc., die nicht mehr im Rahmen von mietrechtlich "Schönheitsreparaturen" fallen würden, Gruss mary |
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