Dies ist ein Beitrag zum Thema Ab wann vermögend? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ab wann gilt ein zu Zubetreuender als vermögend? Ab welchem Vermögen muß er selbst die Kosten für die Betreuung tragen?...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 20.08.2011
Beiträge: 30
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Ab wann gilt ein zu Zubetreuender als vermögend? Ab welchem Vermögen muß er selbst die Kosten für die Betreuung tragen?
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#2 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,995
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Das gab es schon öfter:z.b. Hier: http://www.forum-betreuung.de/rechts...html#post10482
Gruß, Andreas
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 20.08.2011
Beiträge: 30
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Mein Betreuter hat eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 5000,--€, sonst besitzt er nur seine Rente die vollständig an das Pflegeheim geht. Dafür reicht sie auch aus. Also es ist keine Sozialhilfe nötig. Wer übernimmt in diesem Fall meine Vergütung?
LG Chrissi |
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#4 |
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§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
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Die Lebensversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen für die Kosten der Betreuung einzusetzen.
Schonvermögen = 2.600,00 EUR. Alles darüber hinaus ist einzusetzen, Versicherungen ggfs. mit Genehmigung des Gerichts aufzulösen. |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 08.04.2012
Beiträge: 130
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...mal eine Frage zum Schonvermögen: Darf meine Betreute ihr Guthaben bis 2600.- € ausgeben, egal wofür , und nur Beträge, die darüber liegen müssen ans Sozialamt bezahlt werden ? Ich hab von einem Fall gehört, da hat das Sozialamt behauptet, 2600.- € müssen auf dem Konto bleiben zur Beerdigung des Betreuten ????
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#6 | |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,995
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Zitat:
das hätte das Sozialamt vielleicht gerne. ![]() Also der Betroffene kann mit seinem Geld zu Lebzeiten erst einmal anfangen was er will. Erst wenn z.B. durch Ansparungen die 2600 € Guthaben überschritten werden, wäre der Betreute u.U. nicht mehr sozialhilfebedürftig. Die Regelung der Bestattung ist notfalls Sache der Erben oder des Ordnungsamtes. Gruß, Andreas
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#7 |
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§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
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Wunschdenken des Sozialamtes sind für die Betroffenen zu Lebzeiten bei einem Schonvermögen von unter 2.600 EUR unbeachtlich.
Will heißen: Der Betreute kann das Geld für sich ausgeben, muss es nicht für seine Beerdigung ansparen. Soweit kütt dat noch.
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