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Ab wann vermögend?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Ab wann vermögend? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ab wann gilt ein zu Zubetreuender als vermögend? Ab welchem Vermögen muß er selbst die Kosten für die Betreuung tragen?...


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Alt 30.12.2011, 19:34   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 20.08.2011
Beiträge: 30
Standard Ab wann vermögend?

Ab wann gilt ein zu Zubetreuender als vermögend? Ab welchem Vermögen muß er selbst die Kosten für die Betreuung tragen?
thebluerose ist offline  
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Alt 30.12.2011, 19:41   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,995
Standard

Das gab es schon öfter:z.b. Hier: http://www.forum-betreuung.de/rechts...html#post10482

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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Alt 30.12.2011, 20:26   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 20.08.2011
Beiträge: 30
Standard

Mein Betreuter hat eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 5000,--€, sonst besitzt er nur seine Rente die vollständig an das Pflegeheim geht. Dafür reicht sie auch aus. Also es ist keine Sozialhilfe nötig. Wer übernimmt in diesem Fall meine Vergütung?
LG Chrissi
thebluerose ist offline  
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Alt 09.02.2012, 13:22   #4
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
Standard

Die Lebensversicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen für die Kosten der Betreuung einzusetzen.
Schonvermögen = 2.600,00 EUR.
Alles darüber hinaus ist einzusetzen, Versicherungen ggfs. mit Genehmigung des Gerichts aufzulösen.
Fara ist offline  
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Alt 26.01.2013, 14:58   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 08.04.2012
Beiträge: 130
Standard

...mal eine Frage zum Schonvermögen: Darf meine Betreute ihr Guthaben bis 2600.- € ausgeben, egal wofür , und nur Beträge, die darüber liegen müssen ans Sozialamt bezahlt werden ? Ich hab von einem Fall gehört, da hat das Sozialamt behauptet, 2600.- € müssen auf dem Konto bleiben zur Beerdigung des Betreuten ????
jojo18 ist offline  
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Alt 26.01.2013, 17:59   #6
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,995
Standard

Zitat:
Ich hab von einem Fall gehört, da hat das Sozialamt behauptet, 2600.- € müssen auf dem Konto bleiben zur Beerdigung des Betreuten ????
HAllo,

das hätte das Sozialamt vielleicht gerne.

Also der Betroffene kann mit seinem Geld zu Lebzeiten erst einmal anfangen was er will.
Erst wenn z.B. durch Ansparungen die 2600 € Guthaben überschritten werden, wäre der Betreute u.U. nicht mehr sozialhilfebedürftig.

Die Regelung der Bestattung ist notfalls Sache der Erben oder des Ordnungsamtes.

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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Alt 27.01.2013, 08:53   #7
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
Standard

Wunschdenken des Sozialamtes sind für die Betroffenen zu Lebzeiten bei einem Schonvermögen von unter 2.600 EUR unbeachtlich.
Will heißen: Der Betreute kann das Geld für sich ausgeben, muss es nicht für seine Beerdigung ansparen.
Soweit kütt dat noch.
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Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
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