Dies ist ein Beitrag zum Thema Selbstzahler nach Erbschaft im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich habe folgende Frage:
In meinem Bekanntenkreis lebt ein Mann im betreuten Wohnen. Nach der zu erwartenden Erbschaft wird ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Gesperrt
Registriert seit: 08.12.2011
Ort: Berlin
Beiträge: 1
|
Hallo, ich habe folgende Frage:
In meinem Bekanntenkreis lebt ein Mann im betreuten Wohnen. Nach der zu erwartenden Erbschaft wird er über viele Jahre zum Selbstzahler werden. Er hat einen Rechtsbetreuer in den Bereichen Finanzen, Gesundheit und Aufenthalt. Die Frage, die sich in der Erbengemeinschaft stellt, ist die, ob ihm nach seiner Erbschaft weiterhin nur sein Taschengeld in Höhe von 150 Euro zusteht, ob er sich einer größeren, besseren Zahnbehandlung mit Privatbeteiligung unterziehen kann, ob er sich einen Fernsehapparat kaufen kann, wie der Rechtsbetreuer verpflichtet ist, sein Geld anzulegen, ob er seine Zähne aufwendig sanieren lassen kann, usw. In welchen §§ ist dieser Fall geregelt, muss der Rechtsbetreuer alles Geld für die Kosten des betreuten Wohnens zurückhalten? Könnte er auch mit dem Geld stattdessen in eine betreute, z.B. anthroposophische Wohn- und Arbeitsgenossenschaft eintreten? Über weiterführende Antworten freue ich mich. Geändert von Günter Gnädig (18.03.2012 um 12:48 Uhr) |
|
|
|
|
|
#2 |
|
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
|
Beachte:
Rechtsberatung ist hier - wie in vielen anderen Foren auch - nicht gestattet. Die Rechte und Pflichten des rechtlichen Betreuers (nicht Rechtsbetreuer) ergeben sich aus den Vorschriften des BGB. Vermögen des Betreuten ist - wenn es nicht benötigt wird - mündelsicher und verzinslich anzulegen, § 1806 BGB. Wenn Anschaffungen erforderlich sind oder den Wünschen des Betreuten entsprochen werden soll (bspw. für den Kauf eines TV-Gerätes), kann selbstverständlich das Vermögen dafür genutzt werden. Ist das Geld angelegt, muss der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen. Das Vermögen des Betreuten darf durch den Betreuten selbstredend verwendet werden. Medizinische Behandlungen können ebenfalls durchgeführt werden, wenn sie erforderlich sind und ärztlich befürwortet werden. Wenn der Aufenthalt bisher für den Betreuten in Ordnung war, er sich wohlgefühlt hat und kein Anlass zum Wohnsitzwechsel besteht - warum einen alten Baum verpflanzen? Was bitte soll eine antroposophische Wohn- und Arbeitsgenossenschaft sein? Genossenschaft bedeutet eigentlich immer, dass Gelder eingebracht werden müssen. Ob der Betreuer dafür die Genehmigung des Betreuungsgerichts bekommt, dürfte fraglich sein. Und nur so nebenbei: Der Erbengemeinschaft kann, darf und muss es völlig wurscht sein, wie der einzelne Miterbe mit seinem Erbteil umgeht. Es ist die Erbauseinandersetzung durchzuführen und gut is'. |
|
|
|
|
|
#3 |
|
Stammgast
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 588
|
Moin,
die Aussage "viele Jahre" ist zu schwammig, wenn das Erbe im 25TEUR+ Bereich liegt, und die Finazierung zB für 5 Jahre+ gesichert ist, dann wäre eine Überlegung in ein "teures" Bewo zu ziehen schon möglich. In Bezug auf Zähne, TV und mehr Taschengeld why not?! Wenn er das Geld ansonst nicht verschwendet und dadurch in naher Zeit wieder mittellos wird, ist es sein Geld da die rechtliche Betreuung keinen Einwilligungsvorbehalt beinhaltet. Beachtet werden sollte aber, dass sehr wahrscheinlich die verauslagten Kosten der Staatskasse bei nicht mehr bestehnder Mittellosigkeit zurück verlangt werden, wenn das Erbe so üppig ist. Die Geldanlage erfolgt bei einer rechtlichen Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögen, nur mündelsicher, d.h. konservativ, aber dafür sicher gegen Verluste. Ansonsten soll Dein Bekannter einfach seinem rechtlichen Betreuer erzählen was er plant/wüscht und fragen was der zu seiner Idee mit dem anderen Bewo etc. denkt. Wenn der rechtliche Betreuer bereits von dem Erbe Kenntnis hat, wird er sich sicher auch schon Gedanken gemacht haben, wie er die Situation seines Klienten damit verbessern kann. Grüße! |
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| erbschaft, geldzuteilung, taschengeld |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|