Dies ist ein Beitrag zum Thema keine Zwangsbehandlungen mehr im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo beisammen,
nachfolgend eine aktuelle Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, wonach auch bei nach § 1906 BGB untergebrachten Betreuten keine Zwangsmedikamentation mehr ...
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Routinier
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Beiträge: 1,393
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Hallo beisammen,
nachfolgend eine aktuelle Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, wonach auch bei nach § 1906 BGB untergebrachten Betreuten keine Zwangsmedikamentation mehr zulässig ist : Nr. 115/2012 Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung Der u.a. für das Betreuungsrecht zuständige XII. Zivilsenat hat in zwei Verfahren entschieden, dass es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung fehlt. In beiden Verfahren begehrten die Betreuerinnen die Genehmigung einer Zwangsbehandlung der wegen einer psychischen Erkrankung unter Betreuung stehenden, einwilligungsunfähigen und geschlossen untergebrachten Betroffenen. Diese benötigen wegen ihrer Erkrankung zwar eine medikamentöse Behandlung, lehnen die Behandlung krankheitsbedingt aber ab. Die Anträge der Betreuerinnen blieben vor dem Amtsgericht und dem Landgericht erfolglos. Mit den von den Landgerichten zugelassenen Rechtsbeschwerden verfolgten die Betreuerinnen ihre Anträge auf betreuungsgerichtliche Genehmigung der Zwangsbehandlung weiter. Der XII. Zivilsenat hat beide Rechtsbeschwerden zurückgewiesen. Im Rahmen des Wirkungskreises der Gesundheitsvorsorge kann einem Betreuer die Befugnis übertragen werden, an Stelle des Betroffenen in dessen ärztliche Behandlung einzuwilligen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats umfasste dies auch die Befugnis, einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betroffenen zu überwinden, wenn der Betroffene geschlossen untergebracht war und das Betreuungsgericht die Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB genehmigt hatte. Hieran hält der Bundesgerichtshof nicht mehr fest. Dies ergibt sich aus Folgendem: Das Bundesverfassungsgericht hatte in zwei grundlegenden Beschlüssen aus dem Jahr 2011 (BVerfG FamRZ 2011, 1128 und FamRZ 2011, 1927) entschieden, dass die Zwangsbehandlung eines im strafrechtlichen Maßregelvollzug Untergebrachten nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig ist, das die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt. Die weitreichenden Befugnisse der Unterbringungseinrichtung und die dadurch eingeschränkten Möglichkeiten der Unterstützung und Begleitung durch Außenstehende setzten den Untergebrachten in eine Situation außerordentlicher Abhängigkeit, in der er besonderen Schutzes auch dagegen bedürfe, dass seine grundrechtlich geschützten Belange etwa aufgrund von Eigeninteressen der Einrichtung oder ihrer Mitarbeiter bei nicht aufgabengerechter Personalausstattung oder aufgrund von Betriebsroutinen unzureichend gewürdigt würden. Diese Vorgaben sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Wesentlichen auf die Zwangsbehandlung im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zu übertragen. Zwar ist der Betreuer im Rahmen seines Wirkungskreises grundsätzlich zur Vertretung des Betroffenen befugt. Besonders gravierende Eingriffe in die Rechte des Betroffenen bedürfen aber schon aus verfassungsrechtlichen Gründen einer ausdrücklichen gerichtlichen Genehmigung; insoweit ist die sich aus den §§ 1901, 1902 BGB ergebende Rechtsmacht des Betreuers eingeschränkt. So müssen etwa besonders gefährliche ärztliche Maßnahmen nach § 1904 BGB, eine Sterilisation nach § 1905 BGB, eine geschlossene Unterbringung nach § 1906 BGB und die Aufgabe der Mietwohnung eines Betroffenen nach § 1907 BGB zuvor durch das Betreuungsgericht genehmigt werden. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage für die gebotene staatliche Kontrolle des Betreuerhandelns fehlt hingegen hinsichtlich einer Zwangsbehandlung des Betroffenen. Jene muss nach Auffassung des Bundesgerichtshofs inhaltlich den gleichen Anforderungen genügen, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des strafrechtlichen Maßregelvollzugs aufgestellt hat. Die materiellen Vorschriften des Betreuungsrechts, insbesondere § 1906 BGB als Grundlage für eine bloße Freiheitsentziehung, und die Verfahrensvorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Die maßgeblichen Normen lauten wie folgt: § 1901 BGB (Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers) (1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen. … § 1902 BGB (Vertretung des Betreuten) In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. § 1906 BGB (Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Unterbringung) (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil 1. … 2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. … Beschlüsse vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12 XII ZB 99/12 AG Ludwigsburg – 8 XVII 58/2012 – Beschluss vom 30. Januar 2012 (veröffentlicht in FamRZ 2012, 739) LG Stuttgart – 2 T 35/12 – Beschluss vom 16. Februar 2012 (veröffentlicht in BtPrax 2012, 125) und XII ZB 130/12 AG Ingolstadt – 17 XVII 78/11 – Beschluss vom 2. Januar 2012 LG Ingolstadt – 13 T 220/12 – Beschluss vom 27. Februar 2012 Karlsruhe, den 17. Juli 2012 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501 [Seite drucken] [Fenster schließen] |
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#2 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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habe ich heute auch schon gelesen.
Warum sollte man jetzt- wenns wirklich hart ist- jemanden noch wegen der Notwendigkeit einer Heilbehandlung unterbringen lassen wenn man diese Heilbehandlung nicht durchsetzen kann? Ich bin etwas ratlos ob dieses Urteils. |
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#3 |
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Einsteiger
Registriert seit: 03.06.2012
Ort: OWL
Beiträge: 22
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Ich bedanke mich bei dir für das Posten des Urteils!
Ich finde es irgendwie eine gute Sache, obwohl es dadurch halt mehr Arbeit für uns sein wird. Naja aber man teilt ja, zumindest ich, mit, wenn ein Betreuter irgendwo eingeliefert wird und man es genehmigt hat. |
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#4 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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ich bin immer noch am grübeln......
Im Umkehrschluss bedeutet das, jemand kommt wegen Heilbehandlung ins KH, die kann nicht erfolgen. Derjenige wird dann quasi "aufbewahrt" bis er es sich überlegt. Wenn man Glück hat und gutes Personal/Ärzte kann das vielleicht gelingen und wenn nicht? Bei uns ist inzwischen die Verweildauer stark verkürzt, der MDK scheint schwer aktiv zu sein. Wird dann nach ca. 3 Wochen so entlassen wie aufgenommen? Geht ja auch nicht dann müsste man sofort wieder..... Die Argumantation im Urteil die die JVA betrifft kan ich noch ansatzweise nachvollziehen- obwohl es dazu theoretisch auch andere Möglichkeiten gegeben hätte wenn ich mir die Begründung ansehe. Mir tun jetzt schon die Kandidaten leid die mitten in ihrem Schub sind und nun darin verharren müssen, was bei den Chronifizierten ja nicht selten ist. Bin auch mal gespannt ob sich daraufhin von Gesetzgeberseite noch was tut. Gruss Michaela PS: Katharina, deinen Beitrag verstehe ich leider nicht. |
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Einsteiger
Registriert seit: 03.06.2012
Ort: OWL
Beiträge: 22
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Zitat:
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#6 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo katharina,
ich befürchte, da hast du etwas falsch verstanden. Einweisungen in ein KH muss man sich noch nie genehmigen lassen, Unterbringungen - und das ist etwas anderes wie eine Einweisung- aber natürlich schon. Das ist nichts Neues. Behandlungen grundsätzlich muss man sich auch nicht genehmigen lassen- dabei gibt es allerdings signifikante Ausnahmen z.B. bestimmte Medis usw. Was neu an dem Urteil ist, ist die Tatsache dass niemand mehr gegen seinen Willen mit Medikamenten versorgt werden darf, auch wenn er z.B. wegen der Notwendigkeit einer Heilbehandlung mit Beschlus in einer Klinik sein muss. Gruss Michaela PS: Schau Dir doch einfach im Betreuungsrechtlexikon von Horst Deinert nochmal die Kapitel zur gerichtl. Unterbringung an. |
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Einsteiger
Registriert seit: 03.06.2012
Ort: OWL
Beiträge: 22
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Zitat:
Jetzt verstehe ich das ganze Uteil. Nun ja, dann werden die Menschen dort ohne genesung wieder hinaus spazieren, wenn die sich gegeneine Medikamentengabe weigern. |
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#8 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 674
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Zitat:
Die Presserklärung des BGH in der Sache: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort= 12288&anz=604&pos=17&nr=60958&linked=pm&Blank=1 Die Ärzte Zeitung befasst sich am 17.07.2012 mit den Beschlüssen des BGH : " Zwangsbehandlung von Betreuten verboten" www.aerztezeitung.de/news/article/818174/zwangsbehandlung-betreuten-verboten.html
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Das Betreuungsrecht will betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Rechtsfürsorge gewährleisten, ihnen zugleich aber ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung gewährleisten. |
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#9 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,294
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Moin Moin zusammen
Das BGH-Urteil ist mit Begründung über 20 Seiten lang und reichlich interessant. Zur Abwechslung sind sich BGH und BVG ziemlich einig: Jetzt ist der Gesetzgeber gefordert ein Gesetz zu dem Thema zu entwickeln. Wie das dann aussieht, dürfen wir und überraschen lassen. Allerdings ist die Maßgabe für das Gesetz, dass der Schutz des Betroffenen oberste Priorität hat. Also keine Zwangsbehandlung um die Ruhe im Stationsablauf sicherzustellen. Die Praktischen Auswirkungen für die Betreuerarbeit sind zumindest erst mal eine Rechtssicherheit: Zwangsbehandlung geht so lange nicht mehr, bis der Gesetzgeber ein neues Gesetz erlassen hat. Die Krankenhäuser dürfen einen zwangsweise untergebrachten Patienten aber auch nicht so einfach wieder rauswerfen, bloß weil er sich nicht behandeln lassen will. Hier gilt immer noch, dass ein untergebrachter Mensch auch untergebracht bleiben muss, bis von ihm keine Gefahr für sich oder andere mehr ausgeht. Besteht die Selbst- oder Fremdgefährdung jedoch nicht mehr, darf die Unterbringung auch nicht aufrecht erhalten bleiben. Die bisherige Unterbringung gegen den Willen von Betreuten war ja auch nicht nur um ihn unterzubringen, sondern zum Zwecke der Behandlung gedacht. Das ist auch soweit OK. Die Behandlung hat dann aber freiwillig zu erfolgen. Läuft die Behandlung nicht, dann ist auch der Grund für die Unterbringung nicht mehr gegeben - erst ab diesem Punkt greift die Gefährdungssituation als Grund für die weitere Unterbringung. Ganz interessant ist auch, dass der BGH keinen Grund sah, die Klagen an das BVG weiterzuleiten. Begründung: Das BVG hat zu prüfen, ob ein Gesetz verfassungskonform ist, oder nicht. Im Vorliegenden Fall fehlt aber gerade die gesetzliche Grundlage, um in den Antrag auf Zwangsbehandlung einwilligen zu können. - und ein Gesetz, dass es nicht gibt, kann das BVG nicht auf seine Verfassungsmäßigkeit prüfen. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#10 |
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Club 300
Registriert seit: 01.12.2011
Beiträge: 313
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