Dies ist ein Beitrag zum Thema Einwilligungsvorbehalt - Bestellungen - Betreuerwechsel? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen!
Folgendes: Ich habe einen Betreuten mit Einwilligungsvorbehalt. Er bestellte vor einigen Monaten in einem Versandhandel etwas, mit Ratenzahlungen. ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 12.11.2011
Beiträge: 31
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Hallo zusammen!
Folgendes: Ich habe einen Betreuten mit Einwilligungsvorbehalt. Er bestellte vor einigen Monaten in einem Versandhandel etwas, mit Ratenzahlungen. Die vorherige Betreuerin war damit einverstanden. Jetzt kam eine Beschwerde von diesem Kooperatiosgeschäft, mein Betreuter hätte noch Schulden usw...., wenn er nicht sofort bezahlt, dann würde dieser Kooperationspartner von diesem Versandhaus zur Polizei gehen. Ich konnte hier sämtliche Gemüter soweit beruhigen und einiges auch schon klären. Jetzt aber meine Frage dazu: Kann ich diesen Einwilligungsvorbehalt durch diesen Betreuerwechsel bei diesem Versandhaus eigentlich noch geltend machen oder nicht? Gibt es dazu irgenwo eine Lektüre dazu? Ich habe nichts dazu gefunden? Danke Euch im Voraus! schöne Grüße Örni |
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#2 |
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Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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Hallo Örni,
die Frage ist, wie ist die Vorbetreuerin mit den Geschäften und dem Einwilligungsvorbehalt umgegangen. Ich gehe mal davon aus, daß der Vertragspartner nachweisen muß, daß der Betreuer eingewilligt hat. Das kann natürlich auch der Fall sein, wenn der Betreuer nach einer solchen Bestellung über die Modalitäten der Zahlung verhandelt hat, Ratenzahlungsangebote gemacht hat. Der weitere Haken bei der Geltendmachung des Einwilligungsvorbehalts besteht darin , daß der Betreute die erhaltene Sache ohne Vertrag, also ohne Rechtsgrund erhalten hat, und zur Rückgabe verpflichtet ist . Weise den Klinten darauf hin, daß er sich bei weiteren Bestellungen wegen Betrugs strafbar machen könnte - und beantrage, soweit noch nicht geschehen die Postkontrolle, damit Du Waren "abfangen" kannst und bei on-line Bestellung wenigstens die erste Papiermahnung bekommst. Eventuell auch bei der Schufa den Einwilligungsvorbehalt anzeigen. schöne Grüße fwu |
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 12.11.2011
Beiträge: 31
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Hallo fwu,
vielen Dank für diese Hinweise, das hilft mir unheimlich weiter. ![]() Jetzt weiß ich, was konkret zu tun ist. schöne Grüße Örni |
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#4 | |
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Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Zitat:
Bist du dir da sicher? Ich meine nämlich, dass die Beweislast beim Betreuer liegt, evtl. die Einwilligung verweigert zu haben. Ein Vertragspartner darf schlicht und einfach darauf vertrauen, dass ein Kunde nicht einem EiWi in der VS unterliegt. Zudem: es gibt auch die stillschweigende Einwilligung des Betreuers, da erfährt der Vertragspartner garnicht, dass der EiWi vorliegt. @ Örni Zunächst n Tipp: Du solltest hier keine Klarnamen reinschreiben. Ich glaub das steht auch in den Forenregeln. Wenn du als Betreuer in Nachfolge einer Betreuerin bestellt bist, trittst du automatisch in die Einwilligung der Vorbetreuerin ein. Du kannst im Nachhinein die Einwilligung nicht widerrufen, es sei denn, dir werden Tatsachen innerhalb einer angemessen Frist bekannt, die vorher weder dir noch der Vorbetreuerin bekannt waren. Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#5 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,594
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Moin Rudi
Ich gehe mal nicht davon aus, dass ein Verkäufer/Versandhandel etc. erst mal davon ausgehen kann, dass ein Kunde keinen EiWi in der Vermögenssorge hat. Das ist das allgemeine Lebensrisiko für die Geschäftsleute. Aus dem Grund verlangen z.B. die Handyprovider und viele andere inzwischen die Einverständniserklärung bei der Schufa nachfragen zu dürfen. Sie wollen sich die Möglichkeit der Prüfung offen halten - auch wenn sie sie nicht immer nutzen. Deshalb gebe ich den EiWi grundsätzlich bei der Schufa bekannt und verweise auf die Möglichkeit dort nachzufragen. Bisher hat noch kein Gläubiger danach gemuckt. An fwu: Natürlich hat ein Versandhandel das Recht die Ware zurückzuverlangen. Ist nur ärgerlich, wenn die Ware "duftet" oder im Eimer ist. Komisch wird es, wenn die Ware ein Computerprogramm ist. Auf eine DVD brennen und zusenden? ![]() ![]() ![]() An Örni: Bitte den Gläubiger doch den Vertrag vorzulegen oder die Einverständniserklärung des Vorbetreuers. Dann klärt sich auf, ob Du in die Einwilligungs-Pflicht des Vorbetreuers einzutreten hast oder nicht. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#6 |
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Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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hallo Imre,
wenn die Ware verbraucht ist , sind wir dann nicht in der Problematik des Wertersatzes des erlangten Gutes ? Wert des erlangten Gutes kann zB der Wert der nichtbezhalten Fahrkarte bei der Tram sein (nicht aber das erhöhte Beförderungsentgelt). Nach meinen Erfahrung kennen die meisten "geprellten" Firmen im Massengeschäft diese Spitzfindigkleiten glücklicher weise nicht. Zum Thema Beweislast : Im Jura Studium wird ja immer auf das Risiko des Geschäfts mit dem "unerkannt Geisteskranken" hingewiesen . Beim Einwilligungsbeahlt habe ich für diese Behauptung keine Beweislast. Ich kann auch schlecht nachweisen, daß etwas nicht geschehen ist , nämlich seitens des Betreuers eingewilligt worden ist. Den einschlägigen Spezialisten unter den Klienten kann frau/ man auch entgegen halten, daß es auf Grund der richterlichen Anordnung des Einwilligungsvorbehalts keine Verpflichtung seitens des Betreuers gibt, die Einwilligung zu verweigern , Ich denk mir, daß man das Wochenbudget schon mal auf 50 bis 60 € reduzieren kann, wenn es um die Bezahlung einer ganz wichtigen Bestellung geht ! ![]() fwu ps bin natürlich kein böser Pädagoge !!! |
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#7 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 12.11.2011
Beiträge: 31
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Hallo zusammen,
zur Info noch; ich habe den Einwilligungsvorbehalt bei der Schufa bekannt gegeben, die wußten hier noch nichts davon..... Ich warte schon seit einigen Tagen auf diesen sog. Vertrag vom Versandhaus. Mal sehen. Noch was: Örni ist kein Klarname, es ist ein Pseudonym. Ich habe dazu auch nichts in den Forenregeln gefunden(wo steht das konkret, hab alles durchgelesen) schöne Grüße Örni |
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#8 | |
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§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
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Zitat:
Ich denke, der Hinweis bezog sich darauf, dass Du im ersten Beitrag den Namen des Versandhauses klar und deutlich benannt hattest ...
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#9 | |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,594
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Zitat:
MfG Imre P.S. bin auch kein böser Pädagoge, noch nicht mal sozial...
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#10 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 26.04.2009
Beiträge: 119
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Meiner Meinung nach hängt es davon ab, ob der Vertrag überhaupt wirksam geworden ist, vgl. mit Verträgen von Kindern im Rahmen des Taschengeld§. Einen solchen Vertrag können die Eltern ausschließend genehmigen oder eben nicht. Auch hier liegt eine eingeschränkte Geschäftsfähigkeit vor, sodass der Vertrag ohne Zustimmung vom Betreuer nicht wirksam ist. (schwebend unwirksam, bis zur nachträglichen Genehmigung)
Bei der Rückgabe der Sache ist es klar ein Problem, wenn die Sache verbraucht ist, dann kommt 823 ff zum Zuge, also Schadensersatz, da nach 812 eine ungerechtferieigte Bereichung vorliegt. Die Beweislast hat grds. derjenige, der klagt (außer in Fällen der Beweislastumkehr) d.h. wenn der Verkäüfer sein Geld einklagt, muss er beweisen, dass der Vertrag wirksam zustande gekommen ist. Wenn der Betreuer den Vertarg rückgäng machen will, muss er beweisen, dass dieser nicht zustande gekommen ist. Wenn der Vertrag zu dem Zeitpunkt geschlossen wurde, als du noch nicht Betreuer warst, dann gilt das was die vorherige Betreuerin genehmigt hat, ansonsten das was du sagts/erlaubst. |
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