Dies ist ein Beitrag zum Thema Rechnungslegung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Fara,
da die Antwort an mich gerichtet war, ist letztlich nur wichtig, dass ich weiß, dass ich das gleiche gemeint ...
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#21 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 26.04.2009
Beiträge: 119
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Fara,
da die Antwort an mich gerichtet war, ist letztlich nur wichtig, dass ich weiß, dass ich das gleiche gemeint habe. Wenn du Haarspalterei betreiben möchtes, dann steht dir das frei. |
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#22 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo Laptop,
es gibt überhaupt keinen Anlass den Ton zu verschärfen und wir führen hier auch kein Privatgespräch. Inhaltlich muss ich Dich auch enttäuschen, ich halte es nicht für Haarspalterei sondern immer noch für völlig unterschiedlich. Aber egal ..... Gruss Michaela |
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#23 | |
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Stammgast
Registriert seit: 20.06.2007
Ort: Thüringen
Beiträge: 674
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Zitat:
- wenn ein Betroffener wegen einer Krankheit oder Behinderung seine Vermögensangelegenheiten nicht allein regeln kann und genau dafür einen gesetzl. Vertreter bekommt, dann ist er nach meiner Meinung auch nicht in der Lage, seine gesamte Vermögenssituation "zu überblicken", d.h. er kann keinen Verzicht erklären oder gar eine Entlastung. Jedenfalls würde ich das im Rahmen von meinen Verfahrenspflegschaften immer anzweifeln. (und mir z.B. das Gutachten in der Akte anschauen). Der Betreute könnte allenfalls erklären, dass er z.B. Abhebungen vom Konto allein getätigt hat. Grüße andre
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Das Betreuungsrecht will betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Rechtsfürsorge gewährleisten, ihnen zugleich aber ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung gewährleisten. |
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