Dies ist ein Beitrag zum Thema Leistungen für Betreute bei wohnen bei den Angehörigen im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
welche Geld- und Sachleistungen können Betreute erhalten wenn sie nicht
in einem Wohnheim sondern bei Angehörigen wohnen ?
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16.11.2004, 19:14 | #1 |
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Beiträge: 9
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Leistungen für Betreute bei wohnen bei den Angehörigen
Hallo,
welche Geld- und Sachleistungen können Betreute erhalten wenn sie nicht in einem Wohnheim sondern bei Angehörigen wohnen ? Gehen wir mal davon aus der Betreute arbeitet in einer WfB und wohnt bei seinem Bruder. Welchen finanziellen Ausgleich erhält der Bruder wenn er seine normale Arbeitszeit einschränken muss ? Eine ganztägige ( ausserhalb der Arbeit in der WfB ) Kontrolle ( "Pflege") ist dringend erforderlich ? Vielen Dank für die Hilfe. MfG :shock: :?: |
19.11.2004, 11:33 | #2 |
Gast
Beiträge: n/a
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Hilfen
Hallo,
die Frage ist nicht leicht zu beantworten. Wie sagen die Juristen - es kommt drauf an.... Nämlich auf die nähreren Umstände und welche Leistungsträger gemeint sind - Pflegekasse, Pflegedienst, Rentenversicherungsanstalt, Kommune oder übergeordneter Sozialhilfeträger (in Schweinfurth?). Aus dem Nachsatz meine ich rauslesen zu können, dass es um eine Anerkennung der Pflegeleistung durch Angehörige auf Rentenansprüche geht. Es geht dann darum, dass durch die Pflegekasse die Leistungen als notwendig erachtet werden. Ohne Pflegestufe wird da nichts zu machen sein und bei Arbeiten in der WfB wird der Weg wohl übers Versorgungsamt zu nehmen sein, von wegen Schwerbehinderung (welcher Grad?). Sodann ist mit dem Rentenversicherungsträger auszuhandeln, dass eine Reduzierung der Arbeit (halbe oder 3/4 Stelle) notwendig ist, um den Angehörigen pflegen oder zumindest versorgen zu können. Es gibt die gesetzliche und auch nicht nur theoretische Möglichkeit, doch entscheidet letztlich der Rentenversicherungsträger, ob die Voraussetzungen (Pflegebedürftigkeit und gewiss auch finanzielle Notwendigkeit) besteht und ob nicht die Leistung auch anderweitig erbracht werden kann. Soll heißen, dass die Notwendigkeit durch Angehörige betreut zu werden, derart dringend sein muss und auch nicht anderweitig gleichwertig erbracht werden kann, dass das Ermessen der Entscheidungsbefugten nahezu eingeschränkt ist. Ich würde jedenfalls sehr umsichtig und misstrauisch eine Stundenreduzierung erwägen. Schnell hast du dich selbst geschädigt, wo es doch so verständlich ist und allerwegen proklamiert wird, den Angehörigen zu pflegen. Ich wünsche dir viel Erfolg bei weiteren Erkundigungen vor Ort. Heinz |
21.11.2004, 12:27 | #3 |
Gesperrt
Registriert seit: 28.06.2004
Ort: Schweinfurt
Beiträge: 9
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Hallo Heinz,
danke für die Antwort. Zur Info ! Die Behinderung ist mit 80 % angegeben. Zur Zeit wird in der WfB gearbeitet und in einem Wohnheim ( Lebenshilfe ) gewohnt. Es wurde nun angedroht den Wohnheimvertag zu lösen und eine Alternativlösung ( Wohnheim in Umfeld der Famile ) ist nicht wirklich in Sicht. Nun haben sich die Angehörigen angeboten den Betreuten aufzunehmen. Die Frage der Finanzierung steht nun im Raum. Die Grundsicherung durch das Sozialamt und das Kindergeld plus dem Taschengeld von der WfB deckt nicht die anfallenden Kosten und das menschenwürdiger Leben des Betreuten soll auch gewährleistet sein. Es sollte möglich sein durch die "Einsparung" der Heimkosten ( ca. Euro 2800.--, Träger Bezirk ) den Angehörigen angemessen unter die Arme zu greifen. Niemand will sich bereichern - es wäre aber auf die Dauer sicher nicht zufriedenstellend ohne finanzieller Unterstützung des Sozialstaats die Familie im Regen stehen zu lassen. Soziales Engagement sollte belohnt werden. Als "Endlösung" steht nur die Unterbringung in einem entfernten Heim im Raum. Dies ist nicht im Interesse des Betreuten und auch vom Gesetzgeber nicht gewüncht. In letzter Instanz zählt doch der Wille des Betreuten ! MfG |
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Stichworte |
angehörige, pflegegeld, pflegekasse |
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