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Darf die Grundsicherung bei Krankenhausaufenthalt gekürzt werden?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Darf die Grundsicherung bei Krankenhausaufenthalt gekürzt werden? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo an Alle, folgende Frage habe ich: Darf die Grundsicherung gekürzt werden, wenn der Betreute seit längerem im Krankenhaus(Psychiatrie) liegt? ...


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Alt 17.10.2012, 10:34   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 05.05.2012
Beiträge: 34
Standard Darf die Grundsicherung bei Krankenhausaufenthalt gekürzt werden?

Hallo an Alle,
folgende Frage habe ich:
Darf die Grundsicherung gekürzt werden, wenn der Betreute seit längerem im Krankenhaus(Psychiatrie) liegt?
Mein Sohn liegt seit dem 7.6.2012 im Krankenhaus, der vollstationäre Platz wurde kurzfristig, innerhalb von 2 Tagen, vom LWV gekündigt.
Ab diesem Zeitpunkt, 16.9.12, habe ich für ihn die Grundsicherung bei dem Amt beantragt, wo er vor der vollstationären Unterbringung im betreuten Wohnen gelebt hat.
Nach vielem hin und her, erklären sich diese bereit, Leistungen zu zahlen:
allerdings nur 299 Euro anstatt 375 Euro(zuzügl. Mehrbedarf wegen Behinderung)
Die Begründung wurde mir am Telefon genannt: er würde ja im Krankenhaus Essen bekommen und er würde das Geld für Strom sparen.
Ist das so korrekt, oder darf die Grundsicherung nicht gekürzt werden?
Ich habe im Internet verschiedene Urteile gefunden, dass es nicht gekürzt werden darf, die sind aber schon mindestens 1 Jahr alt; und ich weis nicht, ob die Gesetzeslage sich da geändert hat.
Sollte es wirklich rechtens sein die Leistungen zu kürzen, verstehe ich nicht, warum der Bezug von Essen über die Tafel dann nicht auch angerechnet wird.
D. benötigt dieses Geld um seine Sachen (Möbel und pers. Sachen)einlagern zu können und um seine Wäsche in der Wäscherei waschen zu lassen, da das Krankenhaus dies nicht mehr für ihn machen möchte.
(Das Heim macht es auch nicht mehr, da er keinen Heimplatz mehr hat)
Einen schriftlichen Bescheid habe ich noch nicht, ich möchte es gerne vorher abklären, um evtl. dagegen Widerspruch einlegen zu können.

Außerdem will das Amt die Grundsicherung erst ab dem 1.10. zahlen, obwohl der LWV angekündigt hat, das gezahlte Taschengeld und den Krankenkassenbeitrag für die Hälfte des Monats zurückzufordern.
Da meint das Amt, das könne der LWV nicht, da das Taschengeld schon am 15. aufgebraucht sei und ein Krankenkassenbeitrag immer für einen ganzen Monat gezahlt wird.
Aber das ist doch meine Aufgabe, dass sein Geld bis zum Ende des Monats reicht; tatsächlich hat er es auch noch nicht zum 15. aufgebraucht.
Ist das so korrekt?
Oder steht meinem Sohn die Grundsicherung ab dem Tag zu, wo der LWV den Heimplatz gekündigt hat?
Finanziell wäre es für ihn besser, die Grundsicherung zu erhalten, da sie höher ist, wie das Taschengeld und die Kleiderpauschale.
Auch da müsste ich dann evtl. Widerspruch einlegen, damit mein Sohn nicht am Ende für den halben September gar kein Geld erhält.
Ich würde mich freuen, wenn Ihr mir da weiter helfen könntet.
Danke .
Gruss Anette
Wagner ist offline  
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Alt 17.10.2012, 12:17   #2
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Ab diesem Zeitpunkt, 16.9.12, habe ich für ihn die Grundsicherung bei dem Amt beantragt,
Das heisst ihm steht für den Monat September die volle Grundsicherung zu. Aber Vorsicht- wenn der LWV den halben Monat bereits ausgezahlt hat, dann nicht. Der LWV will dann sein Geld zurück bzw. wird eine Überleitung veranlassen.

Zitat:
Sollte es wirklich rechtens sein die Leistungen zu kürzen, verstehe ich nicht, warum der Bezug von Essen über die Tafel dann nicht auch angerechnet wird.
Anette, ich bitte dich. Das ist nun wirklich kein Argument.
Was die verschiedenen Urteile zu dem Thema betrifft entscheidet wohl jeder Gerichtsbezirk nach Sachlage. Ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat würde ich ein bißchen bezweifeln. Der Betreute ist schon sehr lange im Krankenhaus, Grundsicherung ist zur Deckung der Kosten für den Lebensunterhalt gedacht.

Zitat:
Oder steht meinem Sohn die Grundsicherung ab dem Tag zu, wo der LWV den Heimplatz gekündigt hat?
Grundsicherung wird ab Antragstellung gezahlt, wann, wer, was gekündigt hat ist egal- ausser es käme dadurch zu Doppelzahlungen.

Zitat:
D. benötigt dieses Geld um seine Sachen (Möbel und pers. Sachen)einlagern zu können und um seine Wäsche in der Wäscherei waschen zu lassen, da das Krankenhaus dies nicht mehr für ihn machen möchte.
das ist nun leider nicht der Sinn der Grundsicherung. Und auch von 299 Euro könnte man Lagerkosten zahlen (abhängig vom Umfang) bzw. Wäsche waschen lassen.

Zitat:
Außerdem will das Amt die Grundsicherung erst ab dem 1.10. zahlen
Sobald der Bescheid da ist sofort Widerspruch wegen dem falschen Datum einlegen.

Gruss Michaela
michaela mohr ist offline  
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