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Wer zahlt wenn Grundsicherung abgelehnt wird?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wer zahlt wenn Grundsicherung abgelehnt wird? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich habe mal eine Frage zu den Sozialleistungen. Meine Betreute bezieht eine kleine Witwenrente und dazu ergänzend Hartz4. Dadurch, ...


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Alt 12.11.2012, 21:46   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 14.09.2012
Ort: Schwäbisch Gmünd
Beiträge: 13
Standard Wer zahlt wenn Grundsicherung abgelehnt wird?

Hallo,
ich habe mal eine Frage zu den Sozialleistungen.
Meine Betreute bezieht eine kleine Witwenrente und dazu ergänzend Hartz4. Dadurch, dass sie geistig behindert ist und nicht lesen und schreiben kann, mussten wir Rente beantragen (allerdings ist ihr Rentenanspruch nur ca. 90 €). Die Rente ist noch nicht durch, es steht noch ein Gutachtertermin an und dann wird es wohl entschieden werden. Jetzt erhielt ich den Antrag auf Grundsicherung (auf Veranlassung vom Jobcenter). Es wurde letzten Monat eine kleine Lebensversicherung ausbezahlt von ca. 2800 €. Vermögen darf sie nur 1600 € haben. Das Geld ist allerdings auch fast weg, da Möbel gekauft werden mussten. Ich muss dem Amt jetzt von 3 Monaten Kontoauszüge vorlegen. Da sehen sie die Auszahlung der Versicherung und dass Gelder abgehoben wurden.
Deshalb habe ich jetzt die Befürchtung, dass sie sagen, dass sie zuviel Vermögen hat. Aber das Geld ist nicht mehr da, bis auf ca. 1000 €.
Nur, was ist, wenn die Grundsicherung abgelehnt werden sollte. Wer zahlt dann was?
Wohngeld erhält sie nicht, da sie das Mindesteinkommen nicht erreicht.
Witwenrente ist gerade mal so hoch, dass sie die Miete und Stadtwerke davon zahlen kann, dann ist das Geld weg.

Wer bezahlt dann was in so einem Fall?

Vielen Dank für Eure Hilfe!
EviErdbeer ist offline  
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Alt 12.11.2012, 23:17   #2
Neuer Gast
 
Registriert seit: 19.10.2012
Beiträge: 1
Standard

Hi, wenn Du von Rente schreibst, ist bestimmt die Erwerbsminderungsrente gemeint. Bei der Rente fällt ALG 2 weg und die Grundsicherungsleistungen greifen. Bis 2600 € darf deine Klientin eh behalten.
Bzgl. des Möbelkaufs kann ich mir nicht vorstellen, dass es Probleme gibt.

Gruß
Popov ist offline  
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Alt 13.11.2012, 20:24   #3
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von Mousen
 
Registriert seit: 16.02.2012
Ort: Wolfratshausen
Beiträge: 260
Standard

Hi EviErdbeer,

generell musst Du Dir keine Sorgen machen, dass sich kein Kostenträger findet. Sofern das Vermögen Deiner Betreuten 1600 Euro nicht übersteigt und das Einkommen 374 Euro zzgl. angemessener Miete plus angemessene Heizkosten nicht erreicht, muss einer von drei Kostenträgern einspringen. Welcher das ist, hängt maßgeblich vom Ob und Art der Rente ab:

"Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII erhält bei Bedürftigkeit, wer 65 Jahre oder älter oder im Sinne des Rentenrechts auf Dauer voll erwerbsgemindert ist. Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten Menschen, die sonst bei Bedürftigkeit keine Leistungen erhalten. Dazu zählen auch Zeitrenten." (SH 24.de)

Soll heißen, falls Deine Betreute zunächst EU-Rente auf Zeit bekommt, ist nicht das Grundsicherungsamt zuständig, sondern das Sozialamt mit der sogenannten "Hilfe zum Lebensunterhalt" (in manchen Bundesländern gibt es diese Differenzierung allerdings nicht). Darauf könnte Dich also das Grundsicherungsamt hinweisen. Dein Antrag an das GruSi gilt aber immer als fristwahrend, auch wenns das "falsche" Amt sein sollte.

Hinsichtlich des sogenannten Schonvermögens (also die Höhe der Summe, die Deine Betreute ohne Anrechnung behalten darf), gibt es je nach Art der Leistung schon Unterschiede. Sofern Deine Betreute unter 60 Jahre alt ist und tatsächlich lediglich Anspruch auf "Hilfe zum Lebensunterhalt" haben sollte, läge ihre Schonbetragsgrenze tatsächlich bei nur 1600 Euro. Ist sie älter als 60, liegt auch hier die Grenze bei 2600 Euro.

Ich kann mir nicht vorstellen, daß das Amt Probleme wegen des Möbelkaufs macht (vorausgesetzt, es war keine Designer-Tischleuchte oder Entsprechendes). Sollte es aber doch zu Schwierigkeiten kommen, empfehle ich folgendes:

Deine Betreute ist geistig behindert und wäre somit eigentlich (auf Antrag beim zuständigen Bezirk) ein Fall für die Eingliederungshilfe:

"Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten." (§53 SGB XII)

In diesem Fall wäre der Kostenträger der jeweilige Bezirk Deines Bundeslandes - und das nicht nur für Maßnahmen der Eigliederungshilfe (wie etwa Betreutes Einzelwohnen etc.), sondern für alle Leistungen, wie auch für Miete und Lebensunterhalt. Und in diesem Fall läge das Schonvermögen immer bei 2600 Euro.

Viel Text, aber ich denke, nur so ists korrekt.

Grüssel

Mousen
Mousen ist offline  
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Alt 16.11.2012, 20:25   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,489
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Hallo Mousen

Wenn die die Betreute EU-Rente zugesprochen bekommt und diese nicht ausreicht, dann kann sie Grundsicherungsleistungen bekommen.
Der Umstand, dass ihr EU-Rente zugesprochen wird bedeutet, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht.
Wäre das unklar und sie hätte eine Chance, wieder arbeitsfähig zu werden, dann würde es HLU geben.
Zumindest hatte ich bei befristeten EU-Renten bisher noch nicht das Problem, dass nur HLU zugesprochen wurde. (Vielleicht hat sich das hiesige Sozialamt da ja auch geirrt)

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 17.11.2012, 03:03   #5
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von Mousen
 
Registriert seit: 16.02.2012
Ort: Wolfratshausen
Beiträge: 260
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Hallo Imre,

hab den Käse grad mehrfach auf dem Schreibtisch. §19 SGB XII regelts. Solange EU-Rente zeitlich befristet ist, gibbet HLU - unschön, aber wahr.

Mousen
Mousen ist offline  
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Alt 17.11.2012, 08:00   #6
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Der Umstand, dass ihr EU-Rente zugesprochen wird bedeutet, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht.
Mousen hat dazu ganz richtig geschrieben:
Zitat:
Solange EU-Rente zeitlich befristet ist, gibbet HLU
was dabei ausserdem noch nervt, solange kein Rententräger die Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen hat kommt man auch nicht in die Grusi. Dazu nützt dann auch das aämtärztliche Gutachten vom Gesundheitsamt nichts. Ist manchmal echt übel und vor allem zeitraubend:
Jobcenter sagt : ne, der kann nicht mehr, dann geaht man zum Sozialamt, da kommt der Antrag auf Sozialhilfe gleichzeitig mit der Rentenantragstellung und erst nach der weiteren Feststellung von Arbeitsunfähigkeit incl. weiterem Antrag gibts Grusi.
Wir haben ja alle Zeit.......

Manchmal frage ich mich wie ein normaler Bürger, der oft auch kleine Dienstwege nicht nutzen kann, das alles bewältigen soll?
michaela mohr ist offline  
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Alt 19.11.2012, 20:00   #7
Einsteiger
 
Registriert seit: 14.09.2012
Ort: Schwäbisch Gmünd
Beiträge: 13
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Hallo und ein ganz herzliches DANKE für Eure Ausführungen.
Ich werde mir das mal zu Gemüte führen.
Bin mal gespannt, wie es weitergeht mit meinem Fall...
EviErdbeer ist offline  
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