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Abgeschlossener Handyvertrag des Betreuten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Abgeschlossener Handyvertrag des Betreuten im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten morgen, ich habe da ein Problem welches ist seit einigen Wochen nicht gelöst bekomme. Und zwar bin ich Ersatzbetreuerin ...


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Alt 30.11.2012, 07:58   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.11.2012
Beiträge: 4
Standard Abgeschlossener Handyvertrag des Betreuten

Guten morgen,

ich habe da ein Problem welches ist seit einigen Wochen nicht gelöst bekomme. Und zwar bin ich Ersatzbetreuerin meines jüngeren Bruders. Dieser hat einen Handy- & Mobilfunkvertrag abgeschlossen. Er erhält allerdings nur Sozialhilfe und kann auch die monatlich anfallenden Kosten in Höhe von 50,00 EUR nicht bezahlen. Diesen Vertrag wollte ich Rückgängig machen. Ich habe mich bereits an die Verkaufsstelle gewandt, dort meinte man nicht verantwortlich zu sein und verwies mich an die Hotline des Anbieters. Dieser verwies mich an den Händler. Sehr schön. Also machte ich ein Schreiben an den Anbieter fertig und stellte klar, das er betreut wird und der Vertrag rückgängig gemacht werden soll. Als Antwort erhielt ich, das kein Einwilligungsvorbehalt vorliegt und der Vertrag somit nicht kündbar ist, ebenso ist ein im Laden abgeschlossener Vertrag auch nicht kündbar.

Er kann weder lesen noch schreiben und somit konnte er sich demzufolge auch nicht die AGB´s durchlesen. (Seine Unterschrift kann er schreiben).

Mein Aufgabenkreis umfasst die Vermögenssorge, Rechts-/ Antrags- & Behördenangelegenheiten.

Er hatte einige Wochen zuvor auch eine Altersvorsorge abgeschlossen, der Gedanke war ja gut seinerseits, allerdings konnte ich diesen zum Glück rückgängig machen, da er ihm absolut nichts bringt.

Kann mir evtl jemand raten, wie der Handy- & Telefonvertrag wieder rückgängig zu machen ist ?!

Grüße
Antje0304 ist offline  
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Alt 30.11.2012, 08:30   #2
Berufsbetreuerin - Dipl. Sozialpädagogin
 
Benutzerbild von regenbogin
 
Registriert seit: 15.10.2012
Ort: In der Toskana Deutschlands
Beiträge: 171
Standard

Hallo,

da sage ich nur: Oh weia! Das Spässken hatte ich auch schon wiederholt. Üblicherweise ist aber genau das die Antwort: Ein Hin- und Her zwischen dem Anbieter und dem Geschäft und dann nach unzähligen Stunden in unzähligen Hotlines, zahlreichen Faxen und Briefen... genau diese Auskunft.

Es ist aber wohl wirklich so, dass das Geschäft, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde dafür Provision erhält. Wenn von der Seite dem Anbieter gegenüber nun erklärt wird, dass auf die Provision verzichtet wird, dann zeigt sich der Anbieter -ganz selten- kulant. Etwas mehr Kulanz kann dadurch entstehen, dass der Anbieter versteht, dass wirlich NICHTS zu holen ist. (Kann sein, muss nicht mehr Verständnis bringen.)

Was sich auch -manchmal- aushandeln lässt, ist, dass jemand anderes den Vertrag übernimmt.

Ansonsten ist es in der Tat so: Kein EWV bedeutet, dass der Vertrag rechtsgültig ist.

Also ich rate dringend dazu beim Amtsgericht den EWV zu beantragen und denen den Fall zu schildern. Das AG gibt dann beim Gesundheitsamt ein Gutachten in Auftrag und dann.... wird es sich zeigen.

Die Gerichte tuen sich mit dem EWV -meiner Erfahrung nach- sehr, sehr schwer....

Viel Erfolg!
regenbogin ist offline  
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Alt 30.11.2012, 08:41   #3
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
Standard

Ich würde nicht sagen, dass die Gerichte sich schwertun.

Die Betreuung an sich ist schon ein heftiger Einschnitt.
Der Einwilligungsvorbehalt ist der Entmündigung von früher schon sehr nahe. Das wollte man aber ändern, dass Menschen nichts mehr selbst entscheiden können.
Einwilligungsvorbehalte werden daher nur dann - und auch nur für einzelne Aufgabenkreise, nicht insgesamt - eingerichtet, wenn es wirklich absolut notwendig ist, der Betreute krankheitsbedingt (oder sonstwie) absolut uneinsichtig ist und das ärztliche Gutachten positiv darauf abstellt.

Daher:
Antrag mit Begründung aufschreiben, per Fax vorab an das Gericht und ggfs. auf Eilbedürftigkeit hinweisen.
Gleichzeitig Beratungshilfe beantragen, anschließend einen Rechtsanwalt aufsuchen und versuchen, den Vertrag irgendwie vergleichsweise aus der Welt zu schaffen oder umzuwandeln (PrePaid, günstigster Tarif, was auch immer).
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Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
Fara ist offline  
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Alt 30.11.2012, 08:55   #4
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,993
Standard

Zitat:
Zitat von regenbogin Beitrag anzeigen
Ansonsten ist es in der Tat so: Kein EWV bedeutet, dass der Vertrag rechtsgültig ist.
Guten Morgen,

das gilt nicht so unbedingt, es kommt halt darauf an ob der Betreute evtl. geschäftsunfähig ist. Es gibt auch durchaus Betreute ohne EWV die trotzdem geschäftsunfähig sind.

@Antje0304: Sagt das Betreuungsgutachten etwas zur Geschäftsfähigkeit aus oder gibt es vielleicht einen Facharzt der dies einmal geprüft hat.

Gruß,
Andreas
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agw ist offline  
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Alt 30.11.2012, 09:08   #5
Berufsbetreuerin - Dipl. Sozialpädagogin
 
Benutzerbild von regenbogin
 
Registriert seit: 15.10.2012
Ort: In der Toskana Deutschlands
Beiträge: 171
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[QUOTE=Fara;67603]Ich würde nicht sagen, dass die Gerichte sich schwertun.

Aber wohl, hier tuen sich die Gerichte damit sehr schwer. Im Sinne, dass Sie den EWV mehr als ungern anordnen.
regenbogin ist offline  
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Alt 30.11.2012, 09:15   #6
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,993
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Naja, schau dir mal die Rechtssprechung zum EWV an, da zeigt sich schon das die Hürde für die Einrichtung durch das Gericht recht hoch liegt.

Einwilligungsvorbehalt ? Betreuungsrecht-Lexikon
__________________
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agw ist offline  
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Alt 30.11.2012, 15:33   #7
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von Mousen
 
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Ort: Wolfratshausen
Beiträge: 260
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Hallo zusammen,


der Kommentar von agw

"das gilt nicht so unbedingt, es kommt halt darauf an ob der Betreute evtl. geschäftsunfähig ist. Es gibt auch durchaus Betreute ohne EWV die trotzdem geschäftsunfähig sind."

ist in dem Zusammenhang recht wichtig. Es muß aber zunächst keineswegs ein Facharzt sein, der die Geschäftsunfähigkeit bestätigt. Wenn der Hausarzt Deines Bruders attestiert, daß zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses "zweifelsfrei von einer Geschäftsunfähigkeit" auszugehen ist, ziehen die meisten Vertragspartner brav den Schwanz ein, denn sie müssen unbedingt damit rechnen, daß sie im Falle eines zivilrechtlichen Verfahrens verlieren und die anfallenden Gerichts- und Gutachterkosten zahlen müssen. Wegen ein paar Euro Handyprovision lässt sich kaum ein Handyhändler darauf ein.

Die Tatsache, daß kein EWV angeordnet ist, berührt die Angelegenheit nicht. Wie die Kollegen schon mitteilten, hängt dafür die Latte (gottseidank) recht hoch und deshalb ist das Fehlen eines EWV keineswegs ein Beleg für Geschäftsfähigkeit. Die Argumentation "Wäre er geschäftsunfähig, hätte er ja einen EWV" kontert man halt lapidar mit "Bislang war keiner nötig" Notfalls - sofern der Anbieter nicht spurt - halt jetzt einen beantragen und im Bewilligungsfall dem Anbieter mitteilen, spätestens dann kann dieser davon ausgehen, daß er gerichtlich keinen Stich macht.

Grüssel

Mousen
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Warum nicht mal nett sein...
Mousen ist offline  
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Alt 01.12.2012, 18:13   #8
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von inne-huhn
 
Registriert seit: 31.08.2009
Ort: Neustadt (in einem von vielen)
Beiträge: 199
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Ja, auch meine Betreuten erfreuen mich mit diesen Geschäften.
Schau doch mal ob BGB § 138 weiter hilft.

Gruß aus dem Norden
inne-huhn
inne-huhn ist offline  
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Alt 03.12.2012, 20:00   #9
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Registriert seit: 22.11.2012
Beiträge: 4
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Danke ersteinmal für die vielen Antworten.

@agw: Ich denke nicht das es ein Betreuungsgutachten in diesem Sinne gibt. Er ist bis 18 auf die Schule für geistig behinderte Menschen gegangen. Er hat schon seit er 12 ist einen Schwerbeschädigtenausweis, (damals noch mit 80 GdB und Merkzeichen G,B &H). 2010 als er 18 wurde wurde der Grad der Behinderung auf 50 heruntergesetzt und die Merkzeichen entfernt, da lt Gutachten eine Besserung eingetreten ist. Ich denke das auf Grund der schon längeren Behinderung es vom Hausarzt angewiesen wurde, das Gericht aufzusuchen, da er dann ja volljährig wurde. Aber wie gesagt, ich bin die Ersatzbetreuerin und weiß leider nicht mehr genau, wie das am Anfang war.

Das mit dem Einwilligungsvorbehalt war mir bis vor wenigen Wochen gänzlich unbekannt - bis dato hatten wir ja nicht solche Probleme damit. Wir in der Familie wollten eigentlich keinen Einwilligungsvorbehalt beantragen.

Ich werde jetzt noch einmal ein Schreiben an den Telefonanbieter fertig machen und auf die finanzielle / geistige Lage hinweisen, in der sich der Betreute befindet und auf eine positive Antwort hoffen. Sollte dies nicht helfen, werden wir wohl doch den Antrag des EVW in Betracht ziehen müssen.

Einen schönen Abend noch !
Antje0304 ist offline  
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Alt 03.12.2012, 20:22   #10
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Registriert seit: 22.11.2012
Beiträge: 4
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Achso,

nachdem mein erster Versuch ja nichts genützt hatte, den Vertrag als Betreuer Rückgängig zu machen, haben wir versucht, den Vertrag mit rechtzeitigen Absenden der Ware zu Widerrufen. Das Paket haben wir natürlich Postwendend zurück bekommen. Allerdings steht in den AGB´s nicht, das sich das Widerrufsrecht nur auf z. B. online abgeschlossene Verträge bezieht.

Grüße
Antje0304 ist offline  
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