Dies ist ein Beitrag zum Thema Berufsbetreuung und ehrenamtliche Betreuung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen!
Ich bräuchte mal Eure Hilfe! Habe mich vor 1/2 Jahr bei der Betreuungsbehörde schriftlich beworben als Berufsbetreuerin. Laut ...
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#1 |
Gesperrt
Registriert seit: 04.11.2006
Beiträge: 4
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Hallo Zusammen!
Ich bräuchte mal Eure Hilfe! Habe mich vor 1/2 Jahr bei der Betreuungsbehörde schriftlich beworben als Berufsbetreuerin. Laut Absprache mit dem Gericht, soll ich zuerst mindenstens 3 ehrenamtliche Betreuungen führen. Es erfolgten bereits Kurse und jetzt bekomme ich meinen ersten "Fall" zugewiesen als ehrenamtlicher Betreuer. Ich weiß, daß man erst ab dem 11.Betreuten als Berufsbetreuer zählt. Was passiert aber jetzt. Ich führe dann mal 3 ehrenamtliche Betreute, ab wann bin ich dann auf dem Weg des Berufsbetreuers? Gehören diese 3 Fälle zu der Berufsbetreuung dazu? Oder muß ich davon ausgehen, daß quasi der 4.Fall mein erster Berufsbetreuer Fall ist? Keine gibt mir bei der Betreuungsbehörde konkret Auskunft.! |
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#2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
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Hallo,
wenn du 11 Fälle hast werden die 3 Fälle in jedem Fall auch Berufsbetreuungen. Grundsätzlich muss das Gericht dich auch dann als Berufsbetreuer einstufen, wenn du deine Dienste nur als Berufsbetreuer anbietest. weiteres siehe: http://betreuungsrecht.wikia.com/wiki/Berufsbetreuer Weiters siehe auch: Walter Zimmermann: "Betreuungsrecht - Hilfe für Betreute und Betreuer" Walter Zimmermann: "Betreuungsrecht von A-Z" Während das erste Buch eine systematische Einführung ist, empfiehlt sich "Betreuungsrecht von A-Z" Allen, die in zahlreichen Tagesfragen auch zu Fragen des Mietrechtes, des Gesundheitsrechtes und des Verbraucher- Sozial- und Erbrechtes schnell und übersichtlich Auskunft zu erhalten möchten, so der Fachautor Horst Deinert. Die günstigen Taschenbücher (Preis ca. 7,-- Euro), sind bei dtv im der Beck-Rechtsberater Reihe erschienen. Der Richter Prof. Dr. Walter Zimmermann ist Vizepräsident des Langerichts Passau und wird auch vom Bundesgerichtshof bei Entscheidungen zitiert. |
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#3 |
Gesperrt
Registriert seit: 04.11.2006
Beiträge: 4
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Hallo und danke für die Antwort. Eins ist mir noch unklar . Der zweite Satz.
Das Gericht muß mich als Berufsbetreuer einstufen, auch wenn ich mich nur als Berufsbetreuer anbiete!!!??? Wenn ich jetzt ehrenamtlich arbeite( da es gewünscht wird/3 Ehrenamtliche) arbeite ich ehrenamtlich weiter bis zum 10.Fall. Oder ist der 4.Fall dann als Phase zu sehen, bis ich bei 10.Berufsbetreuungen bin. Also dann bereits mit Bezahlung. Und das Gericht bestellt mich dann nur noch als Berufsbetreuer.... Vielen Dank im Vorraus. |
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#4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 13.08.2005
Beiträge: 89
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Hallo,
"Berufsbetreuer wird man dadurch, dass man vom Vormundschaftsgericht als Betreuer (§ 1836 Abs. 1 BGB, § 1897 Abs. 6 BGB, § 1 ff. Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) bestellt wird und im Bestellungsbeschluss die Betreuung als berufliche geführt bezeichnet wird." (Quelle: http://betreuungsrecht.wikia.com/wiki/Berufsbetreuer ) Diese Zitat bedeutet, dass man nur durch einen entsprechenden Gerichtsbeschluss zum beruflichen Betreuer wird und zwar schon ab der ersten Betreuung. Man muss also dem Gericht gegenüber erklären, dass man die Betreuung nur beruflich führen will, als Berufsbetreuer bestellt werden möchte und bereit ist, weitere Betreuungen zu übernehmen. Es sollten dann mehr als zehn werden. Wenn du dich auf ehrenamtliche Betreuungen eingelassen hast, bleiben diese auch solange ehrenamtlich, bis das Gericht beschließt, dass diese Betreuungen hauptamtlich geführt werden. MfG Arno |
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#5 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
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Details siehe Zimmermann: "Betreuungsrecht - A-Z" Stichwort "Berufsbetreuer" Grüsse - Roy |
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#6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 13.08.2005
Beiträge: 89
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Hallo,
eben nicht. Berufsbetreuung liegt vor, wenn man vormundschaftsgerichtlich dazu bestellt wird und im Bestellungsbeschluss die Betreuung als beruflich geführt bezeichnet wird. Das kann schon ab einer Betreuung erfolgen. Blondie hat drei ehrenamtliche Betreuungen, übernimmt sie eine weitere ehrenamtliche, hat sie/er deren vier, ist aber kein Berufsbetreuer. Nach Angaben von Blondie hat das Gericht diese Betreungen sozusagen als Probe übertragen. Da empfiehlt es sich, nach einiger Zeit das Gericht zu bitten, durch Beschluss die Betreuung als beruflich geführt festzustellen und nur unter dieser Voraussetzung weitere Betreuungen anzunehmen. MfG Arno |
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#7 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
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Hallo,
wenn nur berufsmäßig eine Betreuung übernommen wird, ist die erste Betreuung schon eine Berufsbetreuung. Wenn nun erstmal 3 Betreuungen ehrenamtlich geführt werden sollen, ist das eigendlich Erpressung. Das Gericht könnte ja versuchen dafür zu sorgen, dass nie 11 Betreuung übernommen werden. Dann wären zumindest 7 Betreuungen beruflich und 3 ehrenamtlich. Eine Ersparnis für die Staatskasse von rund 40%. Meines Erachtens ist das nicht rechtens. Das Gericht muss auch jetzt schon die ersten Betreuungen bezahlen, da es ja eine berufliche Tätigkeit erwartet. Ab der 11 Betreuung müssen aber in jedem Fall alle 11 als Berufsbetreuungen anerkannt werden. Grüsse - Roy |
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#8 |
Gesperrt
Registriert seit: 04.11.2006
Beiträge: 4
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Hallo Zusammen! Schön, daß so rege disskutiert wird.
Es ist halt so , daß mir nichts übrig bleibt, als mich auf diesen DEAL einzulassen, da ansonsten mir vielleicht keine oder kaum Fälle übertragen werden (für die Zukunft). Ich sollte dann versuchen, die ehrenamtlichen Betreuungen auch auf eine Berufsbetreuung umstellen zu lassen. Als selbstständiger Betreuer kann ich mir auch Fälle selbst "besorgen!". Die mich dann beim Gericht als "Berufsbetreuer" vorschlagen. Müssen die Kosten(mein Verdienst) bei mittellosen Betreuten auch vom Gericht (Staat) übernommen werden, wenn keiner aus der Familie es machen kann (möchte)? Wie sieht es aus mit Anzeigen in Zeitungen etc. ? Danke für die Hilfe!!! :wink: |
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#9 | |||||
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
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also ich finde das Vorgehen des Gerichts schon recht zweifelhaft. Zitat:
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Zitat:
Grüsse - Roy |
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#10 |
Gesperrt
Registriert seit: 04.11.2006
Beiträge: 4
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Hallo!
Vielen Dank für die Antworten! Muß aber dennoch nochmal nachfragen. Wenn mich ein zu Betreuender vorschlägt bei Gericht als Berufsbetreuer, kann trotzdem eine Ablehnung stattfinden, wenn sich z.B. auch ein Ehrenamtlicher (Fremder) finden lässt. Somit wäre ich auf das Wohlwollen des Gerichtes angewiesen. Und daher muß/sollte ich die 3 ehrenamtl. Betreuungen auch durchführen. Sollte ich jetzt bereits meine Selbstständigkeit gewerbl. und steuerl. anmelden? Oder erst beim 1.Berufsbetreuer-Fall? Muß man die ehrenamtliche Tätigkeit auch im lohnsteuerjahres. angeben? :? |
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berufsbetreuer, berufsbetreuung, ehrenamt, ehrenamtliche betreuung, ehrenamtlicher betreuer, selbständigkeit, voraussetzungen |
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