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Berufsbetreuer wird ehrenamtlichem Betreuer vorgezogen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Berufsbetreuer wird ehrenamtlichem Betreuer vorgezogen im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo !!! Auf Vorschlag des Sozialen Dienstes des Krankenhauses habe ich mich bereit erklärt für eine 86jährige Dame die ich ...


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Alt 10.11.2006, 23:30   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 10.11.2006
Beiträge: 3
Standard Berufsbetreuer wird ehrenamtlichem Betreuer vorgezogen

Hallo !!!
Auf Vorschlag des Sozialen Dienstes des Krankenhauses habe ich mich bereit erklärt für eine 86jährige Dame die ich schon lange kennen die Betreuung zu übernehmen. Sie war damit gern einverstanden.
Wir haben uns bereits seit ungefähr zwei Jahren intensiv um sie gekümmert. Finanzielle Interessen unsererseits sind ausgeschlossen. Sie hat bereits ein Testament gemacht, in dem wir ausdrücklich nicht berücksichtigt werden wollten. Der Antrag des Sozialen Dienstes ist an das Gericht gegeangen. Das Gericht schickte ein weiteres Formular, das ich ausfüllte (Die alte Dame ist u.a. schwer Sehbehindert) und an das
Gericht zurücksandte. Im Formular konnte der Wunsch geäußert werden, an einem angekündigten Gespräch mit dem Richter teilzunehmen. Nach einiger Zeit fragte ich nach dem Stand der Dinge. Es wurde mir gesagt, dass dies noch einige Zeit in Anspruch nehmen würde, da der Richter in Urlaub sei. Beim folgenden Besuch beio der alten Dame fand ich einen Brief mit dem Beschluß "Es wird ein Berufsbetreuer (ein Anwalt) bestellt, da sich keine geeigneten ehrenamtlichen Betreuer zur Betreuung bereit erklärt haben und sie auch mit dem Berufsbetreuer einverstanden gewesen sei. Auf Rückfrage sagte sie mir, man habe ihr gesagt, ich sei nicht bereit die Betreuung zu übernehmen. Inzwischen war der Berufsbetreuer mit einer Mitarbeiter des Wohstifts in ihrenm Appartment und hat sich vorgestellt. Auf ihre Frage, warum denn nicht der von ihr gewünschte Betreuer genommen worden sei, sagte die Mitarbeiterin der
Einrichtung (immer nach Aussage der alten Dame) ich sei dazu nicht bereit. Ich habe nun eine Beschwerde im Auftrag und Namen der Betreuten aufgesetzt und an das Gericht geschickt. Dazu habe ich einen Brief geschrieben und um eine Kopie der vom Gericht zu treffenden Reaktion auf die Beschwerde verlangt, da ich sonst hiervon überhaupt nicht Kenntnis nehmen kann, da die Einrichting die Post konfiziert und dem Anwalt übergeben wird. Es gibt keine komplexen Vermögensverhältnisse. Ich bin habe einen sozialwissenschaftlichen Uniabschluß (B.A.) und nicht mehr berufstätig, hätte also auch Zeit.
Meine Frau, die gemeinsam mit mir als Betreuer bestellt werden sollte ist Erzieherin und Heilpraktiketrin Psychotherapie. Wir haben bereits 7 Jahre lang ein Pflegekind in unserer Familie betreut.

Die Einrichtung hat ganz offensichtlich kein Interesse daran es mit einem
Betreuer zu tun zu bekommen, der eine persönliche freundschaftliche Beziehung zur Betreuten hat und sich für deren Wohlergehen auch in finanzieller Hinsicht engagieren möchte.

Wir selbst sind ziemlich frustiert, weil wir in der Vergangenheit viel für die alte Dame getan haben (wöchentliche Besuche, Arztbesuch, Krankenhausbetreuung usw.) und nun seitens des Gerichts so widerwärtig behandelt werden. So wird soziales Engagement systematisch hintertrieben und die so oft beklagte Ellenbogengesellschaft gefördert.

Vielleicht kann mir jemand einen Tipp geben, wie ich verhindern kann, dass ich hier so kaltlächelnd ausgebremst werde. Muß ich (wohl auf eigene Kosten) einen Anwalt um Unterstützung bitten? Der Berufsbetreuer wird der alten Dame wohl kein Geld genehmigen, um über einen Anwalt zu erreichen, dass wir an seiner Stelle Betreuer werden.

Danke für jede Antwort
Sancho
Sancho ist offline  
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Alt 11.11.2006, 01:22   #2
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
Standard Re: Berufsbetreuer wird ehrenamtlichem Betreuer vorgezogen

Zitat:
Zitat von Sancho
Vielleicht kann mir jemand einen Tipp geben, wie ich verhindern kann, dass ich hier so kaltlächelnd ausgebremst werde. Muß ich (wohl auf eigene Kosten) einen Anwalt um Unterstützung bitten?
Hallo,

das Gericht darf eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person nicht als Betreuer mit der Begründung ablehnen, dass eine andere Person besser geeignet sei ( § 1897 Absatz 4 BGB) . Nach § 67 FGG ist der Betroffenen ein Verfahrenspfleger zur Seite zu stellen. Sie kann einen Vorschlag machen. Die Betroffene ist immer Verfahrensfähig ( § 66 FGG) und kann dich beauftragen ihre Interessen wahrzunehmen, also z.B. einen geeigneten Anwalt zu finden (§ 67 FGG). Du hast dann ein Recht auf Akteneinsicht.

Zitat:
Zitat von Sancho
Der Berufsbetreuer wird der alten Dame wohl kein Geld genehmigen, um über einen Anwalt zu erreichen, dass wir an seiner Stelle Betreuer werden.
Da die Betroffene verfahrensfähig ist, kann sie einen Anwalt beauftragen und ggf. Prozesskostenhilfe beantragen. Der Betreuer muss evtl. anfallende Anwaltskosten aus ihrem Vermögen zahlen.

Siehe auch: Kurzdarstellung des Betreuungsrechts
http://www.forum-betreuung.de/forum/...chts-t884.html

Grüsse - Roy
Roy ist offline  
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Alt 11.11.2006, 10:49   #3
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,794
Standard ohne

Hallo,

eigentlich kann ich mir diesen Vorgang doch nur mit der Vermögenslage der alten Dame erklären.

Es ist leider eine ganz normal Vorgehensweise, dass ab einem gewissen Vermögen statt eines ehrenamtlichen Betreuers ein Berufsbertreuer eingesetzt wird. Dies hat etwas damit zu tun, dass man meint, ein Berufsbetreuer würde keine Gelder veruntreuen, da er damit ja seinen Lebensunterhalt verlieren würde.

Diese Methode halte ich für absoluten Schwachsinn. Es ist einfach eine Frage der persönlichen Moral, ob und ggfls. ab welcher Summe ein Betreuer schwach wird. Ich weiß von einer Mitarbeiterin eines Pflegedienstes, dass sie vor Jahren einmal in einer Wohnung 300.000 DM gefunden und abgegeben hat. Nun kann sich jeder selbst fragen, ob er das ebenso gemacht hätte. Und bei einer so großen Versuchung schützt weder der Status "ehrenamtlicher Betreuer" noch "Berufsbetreuer". Da gibt es nur Ehrlichkeit oder Unehrlichkeit.

Hinsichtlich der Betreuerbestellung formulierte es eine Rechtspflegerin so: "Wir müssen ja unsere Berufsbetreuer ausreichend versorgen." Das heißt im Umkehrschluss, dass nicht unbedingt nach Notwendigkeit entschieden wird, wer die Betreuung übernimmt, sondern danach, welcher Berufsbetreuer noch Betreuungen "braucht". Genau hier sehe ich den Ansatz für mafiöse Strukturen, denn spätestens wenn sich Betreuer beim Rechtspfleger mit der einen oder anderen (auch materiellen) Gefälligkeit bedankt ist es Bestechung.

Ich hoffe, dass diese Angelegenheit in Ordnung kommt, denn so wie es gelaufen ist, ist das schon eine miese Sache.

Gruß

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 11.11.2006, 12:31   #4
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
Standard Re: ohne

Zitat:
Zitat von Andreas

Es ist leider eine ganz normal Vorgehensweise, dass ab einem gewissen Vermögen statt eines ehrenamtlichen Betreuers ein Berufsbertreuer eingesetzt wird. Dies hat etwas damit zu tun, dass man meint, ein Berufsbetreuer würde keine Gelder veruntreuen, da er damit ja seinen Lebensunterhalt verlieren würde.

Diese Methode halte ich für absoluten Schwachsinn.
Hallo,

wenn es sich um komplizierte Angelegenheiten handelt, ist die Bestellung eines geeigneten Betreuers erforderlich. Allerdings dann nur für den Bereich der Vermögensverwaltung. Den Bereich Gesundheit und Aufenthaltsbestimmung kann durchaus ein anderer gewünschter Betreuer übernehmen, wenn er geeignet ist.

Grüsse - Roy
Roy ist offline  
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Alt 11.11.2006, 13:36   #5
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,794
Standard ohne

Hallo,

die von Roy dargelegten Gründe werden nach meiner Kenntnis nicht bzw. selten bei der Auswahl eines Berufsbetreuers angewandt.

Dann müsste ja jeder Berufsbertreuer eine Ausbildung im Bereich Finanzen nachweisen, was wohl kaum der Fall sein wird.

Was sollte es denn auch so kompliziertes geben, als dass das ein Berufsbetreuer machen muss ? Wenn der Betreute Vermögen hat, dann muss der Betreuer als Erstes prüfen, wie das Geld angelegt ist und ob es ggfls. anders anzulegen ist, wenn die bisherige Anlage nicht mündelsicher ist.

Wenn also z. B. jemand sein Geld in Schiffsbeteiligungen angelegt hat, dann ist das alles andere als sicher, aber lukrativ. Dies müsste geändert werden. Wobei immer noch der Wille des Betreuten zu beachten ist, und der hat sich ja zu Zeiten, als er noch selbst entscheiden konnte, für eben diese Anlageform entschieden!

Wenn jetzt aber ein Betreuter einen Haufen Schulden hat, dann kann sich der ehrenamtliche Betreuer darum kümmern ? Die spinnen doch, die Gerichte.

Ich halte die Aufteilung der Aufgaben nach wie vor für ungerecht.

Gruß

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 11.11.2006, 13:40   #6
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
Standard Re: ohne

Zitat:
Zitat von Andreas
Hallo,

die von Roy dargelegten Gründe werden nach meiner Kenntnis nicht bzw. selten bei der Auswahl eines Berufsbetreuers angewandt.
Hallo,

es muss sich schon um komplizierte Sachverhalte handeln, die jemanden ohne Fachausbildung überfordern. Z.B.: der Betreute ist Besitzer einer Firma.

Grüsse - Roy
Roy ist offline  
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Alt 11.11.2006, 13:42   #7
Gesperrt
 
Registriert seit: 10.11.2006
Beiträge: 3
Standard

Hallo,
ganz herzlichen Dank für jede Zuschrift. Das hat mir dann doch den Rücken gestärkt in einer Situation in der ich mich ziemlich hilflos gefühlt habe.

Jetzt noch etwas zum Verfahrenpfleger. Es steht im Beschluß. dass kein Verfahrenspfleger bestellt wurde, weil "dies nicht erorderlich im Sinne des $ 67 FGG ist. Ein Interesse der Betroffenen an der Bestellung eines Verfahrenspflegers besteht vielmehr offensichtlich nicht, da ihre Betreuungsbedürftigkeit offen zutage tritt und ihre familiäre Situation eine Entscheidungsalternative nicht zuläßt. Vor diesem Hintergrund war eine Verfahrenspflegerbestellung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 FGG unterbleiben. "

(Auszug aus Gerichtsbeschluß).

Es sind keine so großen Vermögen mehr da (ca. 80.000 Euro in Wertpapierzertifikaten angelegt ). Ein Großteil des ursprünglich vorhandenen Geldes ging an das Wohnstift. Da fließen so etwa 600 Euro jeden Monat aus dem Vermögen ab.

Es wurde jetzt eine Pflegestufe beantragt. Das Wohnstift ist dagegen, weil es dann mit einer eigenen privaten Pflegekasse selbst zahlungspflichtig würde. (Behauptung "mittelschwere Demenz ist kein Grund Pflegebedürftigkeit festzustellen") An dieser Stelle trifft sich die Interessenlage von Anwalt und Einrichtung.

Da jetzt unabhängig von der Leistung der Pflegekasse eine Pflege durch die Einrichtung durchgeführt wird ist zu befürchten, dass die 80.000 Euro in 2-3 Jahren aufgebraucht sind und die alte Dame völlig mittellos dann aus der Einrichtung in ein staatliches Altersheim abgeschoben wird.

Danke nochmals für die Unterstützung

Sancho
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Alt 11.11.2006, 13:57   #8
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
Standard

Zitat:
Zitat von Sancho

Jetzt noch etwas zum Verfahrenpfleger. Es steht im Beschluß. dass kein Verfahrenspfleger bestellt wurde, weil "dies nicht erorderlich im Sinne des $ 67 FGG ist. Ein Interesse der Betroffenen an der Bestellung eines Verfahrenspflegers besteht vielmehr offensichtlich nicht, da ihre Betreuungsbedürftigkeit offen zutage tritt und ihre familiäre Situation eine Entscheidungsalternative nicht zuläßt. Vor diesem Hintergrund war eine Verfahrenspflegerbestellung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 FGG unterbleiben. "

(Auszug aus Gerichtsbeschluß).
Das ist natürlich zu monieren. Es geht darum, inwieweit die Betroffene ihre Interessen noch selbst vertreten kann. Das Gericht ist ja offensichtlich davon ausgeganngen, dass sie dies nicht kann. Von der Bestellung des Verfahrenspflegers kann nur abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht (§ 67 Abs. 1 Satz 5 FGG) .

Zitat:
Zitat von Sancho
Es sind keine so großen Vermögen mehr da (ca. 80.000 Euro in Wertpapierzertifikaten angelegt ). Ein Großteil des ursprünglich vorhandenen Geldes ging an das Wohnstift. Da fließen so etwa 600 Euro jeden Monat aus dem Vermögen ab.

Es wurde jetzt eine Pflegestufe beantragt. Das Wohnstift ist dagegen, weil es dann mit einer eigenen privaten Pflegekasse selbst zahlungspflichtig würde. (Behauptung "mittelschwere Demenz ist kein Grund Pflegebedürftigkeit festzustellen") An dieser Stelle trifft sich die Interessenlage von Anwalt und Einrichtung.

Da jetzt unabhängig von der Leistung der Pflegekasse eine Pflege durch die Einrichtung durchgeführt wird ist zu befürchten, dass die 80.000 Euro in 2-3 Jahren aufgebraucht sind und die alte Dame völlig mittellos dann aus der Einrichtung in ein staatliches Altersheim abgeschoben wird.
Wenn der Betreuer keine Pflegestufe beantrag, schadet er der Betreuten und macht sich haftbar (§ 1806 BGB). Der Schadesersatzanspruch verjährt in 30 Jahren (§ 195 BGB). Am besten, du kaufts dir auch mal die Bücher "Betreuungsrecht von A-Z" und "Betreuungsrecht - Hilfe für Betroffene und Betreuer" von Walter Zimmermann (ca. 7 - 8,-- Euro pro Buch)


Zitat:
Zitat von Sancho
Danke nochmals für die Unterstützung
Gern geschehen - Roy
Roy ist offline  
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Alt 11.11.2006, 14:35   #9
Ehrenamtlicher Betreuer
 
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Ort: im Norden
Beiträge: 1,794
Standard ohne

Hallo Sancho,

bloß nicht vom Gericht irre machen lassen. Auch dort passieren Fehler.
Pflegestufe würde ich auf jeden Fall beantragen. Ansonsten würde ich doch den Weg zum Anwalt in Erwägung ziehen, zumindest, wenn das Gericht sich nicht umstimmen lässt.

Jetzt wäre eigentlich Roy am Zuge, etwas Genaueres über die möglichen Rechtsmittel darzulegen (worum ich höflichst bitte, ich ja für alle interessant und wichtig) und ob und unter welchen Umständen das Oberlandesgericht einzuschalten wäre.

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 11.11.2006, 14:45   #10
Roy
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Beiträge: 198
Standard

Hallo,

ich würde die Beschwerde entsprechend ergänzen. Offensichtlich ist der Betreuer ja ungeeignet, wenn er keine Pflegestufe beantragt. Dort würde ich auch auf die Haftung hinweisen. Über die Beschwerde hat das Landgericht zu entscheiden. Dorthin würde ich auch direkt die Beschwerde richtemn. Gibt das Landgericht der Beschwerde nicht statt, kann erneute Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberlandgericht zu entscheiden hat, usw.

Grüsse - Roy
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Stichworte
beschwerde, ehrenamtliche betreuung, ehrenamtlicher betreuer, verfahrenspfleger

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