Dies ist ein Beitrag zum Thema Privatinsolvenz und Erhöhung des Pfändungsfreibetrages im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich hätte da mal gerne ein Problem !
Einer meiner Betreuten hat einen ganzen Batzen Schulden, es wird ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 25.10.2011
Ort: Bayern
Beiträge: 204
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Hallo zusammen,
ich hätte da mal gerne ein Problem !Einer meiner Betreuten hat einen ganzen Batzen Schulden, es wird überlegt, ob er eine Privatinsolvenz hinlegen sollte. Er will das nicht so richtig, müßte sich dann für die 6 Jahre aus seiner Sicht sehr einschränken und hätte nach Abzügen der laufenden Kosten noch etwas weniger als 300 Euronen frei. Im Falle einer Pfändung seiner Pension beim Arbeitgeber könnte er wohl, da er privat versichert ist, die monatlichen Kosten für seine Versicherung zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge anführen. Beim Vollstreckungsgericht sagte man mir heute, ohne eine laufende Pfändung sei eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze nicht möglich. Dass hieße ja, im Pfändungsfalle behielte er mehr monatlich als wenn er in die Insolvenz ginge - stimmt das so? Bin gespannt auf Eure Antworten Gruß Pino |
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#2 |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Halo Pino,
das bessere Forum für Schuldenfragen ist sicher dieses: Forum Schuldnerberatung Die Pfändungsgrenze in Höhe von 1028 Euro ist sozusagen bei der Insolvenz sowie bei einer Pfändung dieselbe. Die KV- Kosten müssten meiner Meinung nach in beiden Verfahren "gleichbehandelt " werden. Sicher bin ich mir allerdings nicht, wie gesagt frage lieber in dem anderen Forum nochmal nach. Gruss Michaela |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 25.10.2011
Ort: Bayern
Beiträge: 204
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Hallo Michaela,
danke für den Link Gruß Pino |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 24.01.2013
Ort: Eichwalde
Beiträge: 92
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Der Arbeitgeber ermittelt den Pfändungsbetrag nach der amtlichen Pfändungstabelle (§ 850 c ZPO). sollte der Betreute privat kranken- und pflegeversichert sein, zieht der Arbeitgeber diese Beträge zunächst vom Netto ab und liest den dann verbleibenden Betrag in die Pfändungstabelle ein.
Das ist in der Insolvenz genauso wie bei einer "normalen" Gehaltspfändung. |
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#5 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 25.10.2011
Ort: Bayern
Beiträge: 204
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Zitat:
Danke für die Info. das heißt, nicht der Betrag zur Begleichung der PKV/PV bleibt pfändungsfrei, sondern er wird vom Netto abgezogen und dann ergibt sich ein entsprechend kleinerer pfändbarer Betrag, die Differenz reicht aber nicht, um die Kosten der PKV/PV komplett zu decken. Richtig so? Gruß Pino |
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#6 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 24.01.2013
Ort: Eichwalde
Beiträge: 92
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Beispiel
Dein Betreuter bekommt 1.500 Pension und muß 300,00 KV/PV zahlen. Zieht der AG die KV nicht ab, liest er 1.500 in die Pf.tabelle ein = 329,78 pfändbar. Zieht der AG die KV ab, liest er den Netto-Betrag (1.200,-) ein = 119,78 pfändbar. Mit dem Rest muss er auskommen. Hat er durch eine Krankheit o.ä. so hohe Belastungen, dass sein Geld nicht reicht, kannst Du die Anhebung des unpfändbaren Betrages beim Vollstreckungs-/Insolvenzgericht beantragen -§ 850f ZPO. Bevor es in die Rechtsberatung abgleitet, empfehle ich, eine Schuldnerberatung aufzusuchen (wobei dort besser ein Jurist sitzen sollte) oder einen Beratungshilfeschein beim Gericht zu beantragen und anwaltlichen Rat einzuholen. |
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| freigrenze, pfändung, privatinsolvenz |
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