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Dies ist ein Beitrag zum Thema Taschengeld im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, Eine Frage zum Taschengeld: kann es für alles ausgegeben werden oder gibt es irgendwelche Einschränkungen? Wenn mein Betreuter eine ...


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Alt 05.07.2005, 20:31   #1
Ursula
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Taschengeld

Hallo,

Eine Frage zum Taschengeld: kann es für alles ausgegeben werden oder gibt es irgendwelche Einschränkungen? Wenn mein Betreuter eine Begleitung für Ausflüge oder Unternehmungen benötigt, die Einrichtung diese nicht stellen kann, weil es keine Gruppenveranstaltung ist, darf er der begleitenden Person von seinem TG einen geringen Betrag zahlen und wie muß dies evtl abgerechnet oder quittiert werden? Wie hoch dürfte der Betrag sein?

Lieben Gruß! Ursula
 
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Alt 05.07.2005, 20:46   #2
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Taschengeld

Hallo Ursula,

wie ist dein Betreuter - weshalb hat er eine Betreuung?
Der Grundsatz gilt, ohne Einwilligungsvorbehalt ist der Betreute geschäftsfähig und kann mit seinem TG tun, was ihm beliebt. Doch hast du als Betreuerin auch Aufgaben für den Betreuten und kannst ihm mit guten Gründen das Taschengeld einteilen und für Verwendungen, die für den Betreuten wichtig sind, auch kürzen.

Wichtig sind für ihn Ausflüge, die nicht von der Einrichtung oder dem Träger finanziert oder unterstützt werden. Wenn also jemand ihn begleiten soll, der auch die Verantwortung übernehmen kann (nicht jeder 1 Euro Jobber eignet sich), dann ist es so, als würdest du von einem Pflegedienst einen Zivi für eine Fahrt zum Einkaufen ordern. Der Pflegedienst hier rechnet mit 8.50 Euro die Stunde ab. Darin enthalten ist aber auch schon des Benzingeld.

Ich habe den Pflegedienst in der Weise schon für den Transport von Sachen (Kleidung, persönliche Habe und Möbel) von einem ins andere Altenheim und in die Klinik geordert. Er würde aber auch mit meiner Betreuten mal shoppen gehen.

Hoffe, ich konnte dir helfen. Viel Erfolg
Heinz
 
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Alt 05.07.2005, 22:20   #3
Ursula
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Taschengeld

Hallo Heinz,
Wenn ich dich richtig verstehe, kommt es hier in erster Linie auf den Einwilligungsvorbehalt an.
Muß nun die Aufwendung für die Begleitung auf besondere Weise quittiert werden? Mein Betreuter wird von einer sehr zuverlässigen und vertrauenswürdigen Privatperson begleitet, die handschriftliche Abrechnungen erstellt. Allerdings reagiert die Buchhalterin der Einrichtung, das TGKonto wird von der Einrichtung verwaltet, etwas skeptisch. Sie befürchtet Unannehmlichkeiten bei Überprüfungen. Eigentlich habe ich ein gutes Verhältnis zur Einrichtung, mein Betreuter wird dort auch gut versorgt. Darum möchte ich ihr gern die Zweifel nehmen und dafür sorgen, daß sie die Ausgaben möglichst unstrittig verbuchen kann.
Gruß! Ursula
 
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Alt 06.07.2005, 08:42   #4
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Buchungsvermerk

Hallo Ursula,

es kommt darauf an, ob dein Betreuter selbst über Geld verfügt oder verfügen darf oder nicht. Wird von seinem Taschengeldkonto alles bezahlt, also auch das Eis und die Cola auf einem Spaziergang und ebenso detailliert verbucht oder wird ihm ein bestimmter Betrag zur freien Verfügung überlassen. Dann kann in diesem Betrag auch die Vergütung für die Begleitperson enthalten sein und dein Betreuter zahlt praktisch selbst die Begleitung. Dafür ist auch kein Nachweis erforderlich, da dieser Geldbetrag eben zu seiner freien Verfügung war.

Als Betreuerin steht es dir aber auch frei, dir für die Begleitung des Betreuten den vereinbarten Lohn vom Taschengeldkonto auszahlen zu lassen und du quittierst und erhälst dann bei Barzahlung von der Begleitperson eine Quittung für das Entgelt oder überweist es auf dessen Konto.

Es kann aber auch die Begleitperson selbst bei der Einrichtung den Erhalt des vereinbarten Lohnes quittieren. Ich erkenne nicht, dass die Einrichtung deswegen Schwierigkeiten bekommt. Die Kontrolle des Taschengeldkontos obliegt dir als Betreuerin. Und du hast die Ausgaben gegenüber dem Gericht zu begründen.

Die Einrichtung hat auch keine Entscheidungsfreiheit, von wegen, dafür kann das Taschengeld nicht verwendet werden. Entscheidend ist halt nur, dass das Taschengeldkonto ein ausreichendes Guthaben vorsieht. Zusätzliche Ausgaben, wie auch die für Begleitung, müssen mit den anderen Ausgaben, an die der Betreute wie selbstverständlich gewöhnt ist, vereinbar sein.

Mit bestem Gruß
Heinz
 
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Alt 06.07.2005, 21:08   #5
Ursula
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Taschengeldkonto

Hallo Heinz,

Für deine ausführliche Antwort herzlichen Dank! Damit fühle ich mich sicherer für das nächste Gespräch mit der Buchhaltung.

Lieben Gruß! Ursula
 
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Stichworte
heim, stationäre einrichtung, taschengeld

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