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Berufsbetreuer wird ehrenamtlichem Betreuer vorgezogen (2)

Dies ist ein Beitrag zum Thema Berufsbetreuer wird ehrenamtlichem Betreuer vorgezogen (2) im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich habe bereits darüber berichtet, wie gegen den ausdrücklichen Wunsch einer zu betreuenden älteren Dame ein Berufbetreuer (Anwalt) vom ...


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Alt 14.12.2006, 20:46   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 10.11.2006
Beiträge: 3
Standard Berufsbetreuer wird ehrenamtlichem Betreuer vorgezogen (2)

Hallo,
ich habe bereits darüber berichtet, wie gegen den ausdrücklichen Wunsch einer zu betreuenden älteren Dame ein Berufbetreuer (Anwalt) vom Amtsrichter bestellt wurde, obwohl ich mich als ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung gestellt hatte. Ich hatte dann im, Namen der Betreuten Einspruch erhoben und gebeten, mich vom Ergebnis zu untzerrichten, damit sichergestellt werden könne, dass die alte Dame von dem Ergebnis dieses Einpruchs Kenntnis nehmen könne. Der Anwalt hat ja auch das Recht, die Post der Betreuten entgegenzunehmen. Im Zweifel erfährt also niemand anderes etwas über den Ausgang des Einspruchs. Der Ricvhter hat mir ibn eibnem Brief geantwortet, "ich sei nicht Beteiligter des Verfahrens und könne auch nicht informiert werden". Ich habe dann einen Anwalt gesucht, der sich des Themas annehmen würde. Das war so gut wie unmöglich. Immer wurde ich vonm Sekretariat gefragt, wie der Richter heißt. Danach wurde eine Vertretung abgelehnt. Schließlich fand ich doch einen Anwalt der mit mir sprechen wollte. Er erklärte mir, dass der besagte Richter in einem Fall sogar bei Vorliegen einer anderweitigen gung einen Berufsbetreuer bestellt habe. Da sei aber viel Geld in der Hinterhand und deshalb würde er heir bis zum BGH klagen. In meinem Falle wolle er aber nichts unternehmen. Mehr als einmal wolle er es sich nicht mit dem Gericht verscherzen - und dies geschehe auch weil es eben finanziell attraktiv sei. Ansonsten sei es halt so, dass Anwälte mit Erfahrung im Betreuungsrecht eben auch Betreuungen durchführten
(zu einem Pauschalbetrag von 1300 Euro /Jahr für so etwa 2 Besuche)
Dieser Richter würde Betreuungen aber nuir an solche Anwälte geben, die ihm auch sonst keinen Ärger machen würden.
Der Anwalt kassierte dann 90 Euro von mir und schlug mir noch vor ein Dienstaufsichtsbeschwerde gegen des Richter abzufassen. Dies könne ich selbst tun ("fristlos, formlos und fruchtlos" wie er sagte aber ein wenig ärgerlich schon)

Sancho
Sancho ist offline  
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Alt 15.12.2006, 18:25   #2
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,807
Standard ohne

Hallo,

der Richter hat seine Ruhe, weil er weiss, dass der Anwalt auch von ihm abhängig ist. Und der Anwalt hat sein Geld und gewinnt auch den einen oder anderen wackligen Prozeß. Was macht es da, wenn ein in aller Regel vermögender Betreuter (wäre der Betreuer arm, würde das tatsächlich so ein kleiner ehrenamtlicher Betreuer wie ich machen) einige Euros mehr bezahlen muss ? 2 Gewinner, ein Verlierer. Geht ja noch, gelle ? Realität 2006.

Gruss und schönen Advent trotzdem,


Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 16.12.2006, 14:58   #3
ars
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 13.08.2005
Beiträge: 89
Standard

Hallo,
Sie zitieren: "Der Ricvhter hat mir ibn eibnem Brief geantwortet, "ich sei nicht Beteiligter des Verfahrens und könne auch nicht informiert werden".

Da hat der Richter recht. Er darf einem am Verfahren nicht Beteiligten keine Auskunft geben.
Auch ist es Aufgabe des Richters, eine geeignete Person als Betreuer einzusetzen. Das hat er getan und er wird seine Entscheidung auch begründen können.
Wenn Sie nicht am Verfahren beteiligt sind, können Sie nicht erfolgreich klagen. Also haben die Anwälte, die Ihren Auftrag gleich abgelehnt haben ohne Kosten zu erheben, wohl in Ihrem Interesse gehandelt.
Die alte Dame, die unter rechliche Betreuung gestellt wurde, hat allerdings ein Klagerecht und kann damit die Entscheidung des Richters überprüfen lassen.

MfG
Arno
ars ist offline  
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Alt 17.12.2006, 15:14   #4
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
Standard Re: Berufsbetreuer wird ehrenamtlichem Betreuer vorgezogen (

Zitat:
Zitat von Sancho
Hallo,
ich habe bereits darüber berichtet, wie gegen den ausdrücklichen Wunsch einer zu betreuenden älteren Dame ein Berufbetreuer (Anwalt) vom Amtsrichter bestellt wurde, obwohl ich mich als ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung gestellt hatte. Ich hatte dann im, Namen der Betreuten Einspruch erhoben und gebeten, mich vom Ergebnis zu untzerrichten, damit sichergestellt werden könne, dass die alte Dame von dem Ergebnis dieses Einpruchs Kenntnis nehmen könne. Der Anwalt hat ja auch das Recht, die Post der Betreuten entgegenzunehmen. Im Zweifel erfährt also niemand anderes etwas über den Ausgang des Einspruchs. Der Ricvhter hat mir ibn eibnem Brief geantwortet, "ich sei nicht Beteiligter des Verfahrens und könne auch nicht informiert werden". Ich habe dann einen Anwalt gesucht, der sich des Themas annehmen würde. Das war so gut wie unmöglich. Immer wurde ich vonm Sekretariat gefragt, wie der Richter heißt. Danach wurde eine Vertretung abgelehnt. Schließlich fand ich doch einen Anwalt der mit mir sprechen wollte. Er erklärte mir, dass der besagte Richter in einem Fall sogar bei Vorliegen einer anderweitigen gung einen Berufsbetreuer bestellt habe. Da sei aber viel Geld in der Hinterhand und deshalb würde er heir bis zum BGH klagen. In meinem Falle wolle er aber nichts unternehmen. Mehr als einmal wolle er es sich nicht mit dem Gericht verscherzen - und dies geschehe auch weil es eben finanziell attraktiv sei. Ansonsten sei es halt so, dass Anwälte mit Erfahrung im Betreuungsrecht eben auch Betreuungen durchführten
(zu einem Pauschalbetrag von 1300 Euro /Jahr für so etwa 2 Besuche)
Dieser Richter würde Betreuungen aber nuir an solche Anwälte geben, die ihm auch sonst keinen Ärger machen würden.
Der Anwalt kassierte dann 90 Euro von mir und schlug mir noch vor ein Dienstaufsichtsbeschwerde gegen des Richter abzufassen. Dies könne ich selbst tun ("fristlos, formlos und fruchtlos" wie er sagte aber ein wenig ärgerlich schon)

Sancho
Hallo,

wenn Sie für die Betreute Beschwerde eingelegt haben, sind Sie gemäß § 67 Absatz 1 Satz 7 FGG der Verfahrensbevollmächtigte der Betreute. Das Gericht muss Ihnen daher Akteneinsicht gestatten.

Außerdem hat nicht der Richter am Amtsgericht, sondern das Landgericht über s´die Beschwerde zu entscheiden. Weitere Informationen finden sich hier.

Dem Anwalt würde ich die 90,-- Euro nicht bezahlen, da er Sie nicht anständig beraten hat.
Roy ist offline  
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Alt 18.12.2006, 18:28   #5
ars
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 13.08.2005
Beiträge: 89
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Guten Tag zusammen,

was Roy schreibt ist so leider nicht richtig. Der § 67 FGG hat mit der Sache nichts zu tun, denn er regelt die Einsetzung eines Verfahrenspflegers durch das Gericht.
Sancho ist weder Verfahrenspfleger noch, wie gerichtlich bereits festgestellt wurde, Verfahrensbeteiligter. Er ist in seinen Rechten nicht beeinträchtigt und damit auch nicht nach dem FGG beschwerdebefugt. Es gibt nämlich keinen Rechtsanspruch darauf, als Betreuer bestellt zu werden.

MfG
Arno
ars ist offline  
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Alt 22.12.2006, 02:37   #6
Roy
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 19.09.2006
Beiträge: 198
Standard

Zitat:
Zitat von ars

was Roy schreibt ist so leider nicht richtig.
Doch, es ist sicher richtig.

Zitat:
Zitat von ars
Der § 67 FGG hat mit der Sache nichts zu tun, denn er regelt die Einsetzung eines Verfahrenspflegers durch das Gericht.
Ja, aber auf den Verfahrenspfleger kann verzichtet werden, wenn der Betreute durch einen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird. Das ist der § 67 Absatz 1 Satz 7 FGG . Gucks du hier:

http://bundesrecht.juris.de/fgg/__67.html

Da steht:

"Die Bestellung (eines Verfahrenspflegers) soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt oder von einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird. "


Zitat:
Zitat von ars
Sancho ist weder Verfahrenspfleger noch, wie gerichtlich bereits festgestellt wurde, Verfahrensbeteiligter.
Der Betreute kann immer selbst Rechtsmittel, z.B. Beschwerden gegen die Beschlüsse, einlegen oder z.B. Sancho als Verfahrensbevollmächtigten beauftragen. Gucks du § 66 FGG:

"In Verfahren, die die Betreuung betreffen, ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig."
http://bundesrecht.juris.de/fgg/__66.html

Zitat:
Zitat von ars
Sancho ist in seinen Rechten nicht beeinträchtigt und damit auch nicht nach dem FGG beschwerdebefugt.
Als Verfahrensbevollmächtigter des Betreuten ist Sancho beschwerdebefugt.

Zitat:
Zitat von ars
Es gibt nämlich keinen Rechtsanspruch darauf, als Betreuer bestellt zu werden.
Das Gericht darf eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person nicht als Betreuer mit der Begründung ablehnen, dass eine andere Person besser geeignet sei. Gucks du § 1897 Absatz 4 BGB:

"Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. (...) "

Gucks du auch Absatz 6:

"Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Werden dem Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen."

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1897.html
Roy ist offline  
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Alt 29.12.2006, 22:00   #7
ars
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 13.08.2005
Beiträge: 89
Standard

Guten Tag zusammen,

Roy hat ein Buch und versteht es, trefflich daraus zu zitieren. Leider fragt er sich weder hier noch auch in seinen Beiträgen zu anderen Fällen, ob seine Zitate auch den Sachverhalt treffen. Oft, so auch hier, liegt er falsch.
Fakt ist: Sancho ist trotz der vielen Erklärungen von Roy nicht Betreuer geworden. Er kann die Gerichtsentscheidung auch nicht anfechten, weil er,worauf ich bereits schon hingewiesen habe und wie er es nach eigenen Angaben schriftlich vom Gericht mitgeteilt bekommen hat, nicht Verfahrensbevollmächtigter der alten Dame ist.
Für mich ist damit die Diskussion in dieser Angelegenheit beendet.

MfG
Arno
ars ist offline  
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