Dies ist ein Beitrag zum Thema Ablehnung eines Berufsbetreuers im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo
Meine Schwiegermutter (Pflegestufe III) wird in den nächsten Tagen 100 Jahre alt und befindet sich seit Jahren im Altenheim. ...
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#1 |
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Gesperrt
Registriert seit: 15.01.2007
Beiträge: 3
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Hallo
Meine Schwiegermutter (Pflegestufe III) wird in den nächsten Tagen 100 Jahre alt und befindet sich seit Jahren im Altenheim. Meine Frau, als einziger Abkömmling, ist gerichtliche bestellte Betreuerin. Nach dem meine Schwiegermutter über keinerlei flüssige Mittel zur Bestreitung der Kosten für die Unterbringung im Altenheim mehr verfügt, hat sie mittlerweile ihren ½ Anteil ihres Gebäudes mit Zustimmung des Amtsgerichtes (AG) an unseren Sohn (Enkel) veräußert. Da meine Ehefrau ebenfalls zu ½ Miteigentümer an dem Gebäude ist, bestellte das Gericht einen Ergänzungspfleger. Das ist auch nachvollziehbar, da es sich um ein Grundstückgeschäft unter nahen Angehörigen handelt. Was mich allerdings dann verblüffte, dass das AG ehrenamtlich einen Rechtsanwalt (RA) mit der Betreuung beauftragte. Der AG Beschluss erfolgte ohne den Zusatz, dass die Betreuung „berufsmäßig“ erfolge. Zwei Wochen nach dem Beschluss „ergänzte“ das AG seinen ursprünglichen Beschluss dahingehend, dass die Ergänzungsbetreuung berufsmäßig geführt wird. Das AG weiter: „Dieser Zusatz sei versehentlich vergessen worden.“ Meine daraufhin eingelegte Beschwerde gegen die Beauftragung eines Berufbetreuers hatte Erfolg. Das AG benannte nach Einschaltung der Betreuungsbehörde schließlich einen in Grundstückssachen erfahrenen „ehrenamtlichen“ Ergänzungsbetreuer. Die Eigentumsübertragung und Zahlung des Kaufpreises wurde mittlerweile im gegenseitigem Einvernehmen unter Einbeziehung eines dem AG bekannten Wertgutachtens des Gutachterausschusses abgewickelt. Mein gleichzeitig mit der Beschwerde gestellter Antrag beim AG den berufsmäßigen Betreuer abzuberufen (Aufhebung des ehemaligen Beschlusses) blieb bisher unbearbeitet. Mittlerweile hat der bisher „formell“ durch entsprechenden Beschluss noch nicht abgerufene RA gegenüber der Staatskasse seine Gebühren nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (§§ 4, 5 VBVG) in Rechnung gestellt. Dies waren zunächst über 500 €, die sich nach meiner erneuten Beschwerde dann urplötzlich auf rd. 200 € ermäßigten, die das AG nunmehr mittels Beschluss festgesetzt hat. Dies seien die tatsächlichen Kosten, so das AG. Dagegen habe ich nunmehr das Rechtsmittel der „sofortigen Beschwerde“ eingelegt und die Kostenübernahme abgelehnt und gleichzeitig die Kostenübernahme durch die Staatskasse beantragt. Vielleicht kann mir einer diese Fragen beantworten: 1. war das AG verpflichtet meiner Frau (gerichtlich bestellte Betreuerin) vor Benennung des Ergänzungspflegers (Berufsbetreuers) „rechtliches Gehör“ zu gewähren? (Mitbestimmungsrecht) 2. Muss beim Wechsel vom Berufsbetreuer auf einen ehrenamtlich tätigen Betreuer der Berufsbetreuer formell durch entsprechenden AG-Beschluss abberufen werden? 3. Ist es möglich, dass meine Mutter nunmehr „zweimal“ zur Kasse gebeten wird, obwohl das Ansinnen bei der Bestellung eines „ehrenamtlichen Betreuers“ letztendlich war Kosten zu sparen? (Gebühren für den RA und Aufwandsersatz für den ehrenamtlichen Betreuer) 4. Ist ein Rechtspfleger befugt die Kosten für die notwendige Ergänzungsbetreuung ohne die Einschaltung eines Vormundschaftrichters in eigener Zuständigkeit durch Beschluss festzusetzen? Ich bin absoluter Laie im Betreuungsrecht, aber mein gesunder Menschenverstand sagt mir, dass wie das AG die Sache abwickelt nicht richtig sein kann. Aber wie heißt es so schön „Bei Gericht und auf hoher See ist man immer in Gottes Hand“ Im voraus schon einmal vielen Dank robi |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 13.08.2005
Beiträge: 89
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Hallo Robi,
zu 1 Nein, Insich - Geschäfte sind nicht möglich, deswegen muss da Gericht bei dem Grundstückgeschäft unter nahen Angehörigen einen Ergänzungsbetreuer bestellen. zu 2 Nein, denn der Beschluss über den Wechsel des Ergänzungsbetreuers betrifft beide. zu 3 Nein. Der Ergänzungsbetreuer ist nicht Hauptbetreuer sondern nach seinem Status nur tätig für einen eingeschränkten Aufgabenkreis, den der eigentliche Betreuer wegen rechtlicher Verhinderung nicht wahrnehmen kann. Deshalb hat er nach § 6 VBVG in Verbindung mit § 3 VBVG abzurechnen. Der Rechtsanwalt hat also Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit bis zum Betreuerwechsel, danach geht der Anspruch auf den neuen Ergänzungsbetreuer über. zu 4 Ja, das ist eindeutig die Angelegenheit des Rechtspflegers. Gegen dessen Beschluss sind Rechtsmittel möglich. MfG Arno |
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#3 |
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Gesperrt
Registriert seit: 15.01.2007
Beiträge: 3
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Hallo Arno
zunächst mal vielen Dank für deine Antwort. zu 2 : Nein, denn der Beschluss über den Wechsel des Ergänzungsbetreuers betrifft beide. So einen Beschluss gibt es nicht (Versäumnis/Fehler des Richters?). Ich bin nur im Besitz eines Beschlusses über die Einsetzung eines ehrenamtlichen Betreuers. Aus diesem Beschluss geht nicht die Abberufung des Berufsbetreuers hervor, so dass meine Mutter einen Berufsbetreuer und daneben noch einen ehrenamtlichen Betreuer für die Abwicklung des Grundstücksgeschäftes hatte. Ist dies überhaupt möglich bzw. nötig? Da zwei Ergänzungsbetreuer für die Abwicklung des Grundstücksverkaufes bestellt waren habe ich jetzt ersatzweise einen Antrag nach § 13 a FGG auf Übernahme der Kosten durch die Staatskasse gestellt. Ob dies Erfolg haben wird? MfG robi |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 13.08.2005
Beiträge: 89
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Hallo Robi,
kannst Du uns gelegentlich einmal berichten, wie die Sache ausgegangen ist? MfG Arno |
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| betreuerwechsel, ergänzungsbetreuer |
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