Dies ist ein Beitrag zum Thema FALSCHES TIMING ? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, aus heiterem Himmel ist meine 94-jährige Mutter am 06.06. zusammengebrochen und ins Krankenhaus eingeliefert worden. Neben anderen gesundheitlichen Problemen ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 16.02.2010
Beiträge: 41
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Hallo, aus heiterem Himmel ist meine 94-jährige Mutter am 06.06. zusammengebrochen und ins Krankenhaus eingeliefert worden. Neben anderen gesundheitlichen Problemen -altersbedingt- wurde vaskuläre Demenz bescheinigt.
Da sie sich-wieder bei Bewusstsein-vehement notwendigen Behandlungen widersetzte, wurde am 07.06. "Antrag auf Einrichtung einer Betreuung im Dringlichkeitsverfahren" als auch auf Fixierung gestellt. Als einziger Sohn, musste ich dies natürlich mittragen. Am 10.06. wurde ich zum vorläufigen Betreuer bestellt, mit vorerst folgendem Aufgabenkreis: Gesundheitsfürsorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung. Am 14.06. wurde sie ins Heim überstellt. Frage: derzeit fehlen wichtige Punkte der Vollbetreuung u.a. Vermögenssorge. Kann ich zum jetzigen Zeitpunkt -also Mo 17.06.- Gelder ab disponieren -sämtliche Vollmachten seit langen Jahren vorhanden-um nicht in der Mündelsicherheit gefangen zu sein. Oder disqualifiziere ich mich als künftiger Vollbetreuer? Für eine fundierte Antwort bedanke ich mich im Voraus bestens.
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Viele Grüsse aus Franken
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#2 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 03.06.2011
Beiträge: 164
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Hallo Frankonian
Zitat:
Grüße Hanne |
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#3 |
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Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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hallo beisammen,
als Betreuer habe ich eine Garantenstellung. Wenn ich von einem Beschluß, der eine freiheitsentziehende Maßnahme genehmigt, nicht Gebrauch mache , kann ich mich der Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassen strafbar machen, wenn sich die Betreute mangels Fixierung stürzt, zB aus dem Bett fällt. Es ist also eine angemessene Risikoabwägung in Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal notwendig . Ich würde im übrigen unverzüglich eine Erweiterung der Betreuung um die Bereiche Vermögenssorge Vertretung gegenüber Behörden und Sozialleistungsträgern Postkontrolle bemühen. Das Heim will schließlich irgendwann ein Geld, Pflegestufe muß beantragt werden, gegebenenfalls Sozialhilfeantrag gestellt werden, man braucht eine Auskunft der Bank , möglicherweise muß die Wohnung gekündigt und geräumt werden ( nach gerichtlicher Genehmigung) fwu |
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#4 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 16.02.2010
Beiträge: 41
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Zunächst vielen Dank. Die Fixierung war, lediglich mild und kurzzeitig, in der Situation alternativlos.
Die übrigen Punkte sind mir geläufig, meine Frau betreut mit meiner Unterstützung, ihre Mutter. Was mich wirklich interessiert ist der "grüne Text" heute oder morgen.
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Viele Grüsse aus Franken
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#5 | |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,975
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Zitat:
bestehen denn derzeit Vollmachten für die Konten deiner Mutter für dich ? Falls ja ist die Bestellung für den gesamten Bereich der Vermögenssorge doch gar nicht notwendig. Wenn derzeit keine Vermögenssorge besteht dann betreffen dich aktuell auch noch keine gerichtlichen Beschränkungen. Allerdings wird dir niemand sagen können ob dem zuständigen Richter eine andere Anlage von Geldern aufstoßen wird und er dich dann nicht zum Betreuer bestellt. Da wird es sicherlich auch auf die Geldmenge und Art und Weise der angedachten Anlage ankommen. Das wird dir also hier sicherlich niemand beantworten können. Gruß, Andreas
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#6 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 13.03.2013
Ort: NRW/Ruhrgebiet
Beiträge: 7
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Hallo Frankonian,
ich schließe mich meinem Vorredner an. Die Betreuung ist nur zu bestellen, soweit keine andere wirksame Regelung durch den Betroffenen getroffen wurde. Wenn Du seit Jahren Bankvollmachten hast (evt. sogar noch andere Vollmachten???), muss für diesen Bereich keine Betreuung eingerichtet werden. Dann gelten auch die Beschränkungen der Geldanlage nicht. Es sollte auch wirklich darauf gedrängt werden, dass die Betreuung diesen Bereich eben nicht erfasst, damit Du weiterhin im Sinne deiner Mutter für diese tätig sein kannst. Wenn du für deine Mutter die bestmögliche Vermögensverwaltung erzielen willst und nicht fahrlässig das Vermögen durch Spekulationen gefährdet, kann dir das für die übrige Betreuerbestellung unter vernünftigen Überlegungen nicht zum Schaden gereichen (natürlich kenne ich den Richter nicht, aber im äußersten Notfall gibt es ja auch Rechtsmittel). Nach meinen Erfahrungen interessiert sich ein Richter in diesem Stadium der Betreuung aber auch gar nicht für die Vermögenstransaktionen. Er wird dich aufgrund des Gutachtens und des Berichts der Betreuungsbehörde zum endgültigen Betreuer bestellen. Die Vermögenstransaktionen zu kontrollieren obliegt dem Rechtspfleger im Rahmen der Prüfung der Vermögensverwaltung, wenn sie denn innerhalb der Betreuung angeordnet ist. Wird sie nicht angeordnet, wird nur die Vermögenshöhe erfasst (zu Kostenzwecken). Auch dafür wird grundsätzlich ein Vermögensverzeichnis verlangt. Aber die Art der Anlage hat das Betreuungsgericht dann nicht zu kontrollieren. |
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#7 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 16.02.2010
Beiträge: 41
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Vielen Dank-sehr hilfreich- Deckt sich mit den Aussagen der Betreuungsstelle, mit der Morgen ein Persönlicher Besuch bei meiner Mutter im Heim geplant ist.
Die gesetzlichen Vorschriften "Mündelsicherheit" müssten m.E. dringend überarbeitet werden, da sie in der heutigen Situation zu einer systematischen Vermögensvernichtung führen. Meine berufliche Laufbahn über 40 Jahre als Bankkaufmann tätig, in den letzten 20 Jahren im Bereich Vermögensverwaltung, qualifiziert mich glaube ich durchaus eine vernünftige Streuung wahrzunehmen. Hierzu gehört letztlich, gerade in dieser Zeit, auch die Anlage in dividendenstarken Blue Chips. Natürlich sind hier kurzfristige Kursverluste möglich, aber das Sparbuch mit 0,2% p.a. ist sicherlich überhaupt keine Alternative. Interessant wäre in diesem Zusammenhang noch(die Vermögensorge wird ausgeklammert) geschieht die Vermögensaufnahme n u r bei Beginn oder wird alljährlich eine Aufstellung verlangt?
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Viele Grüsse aus Franken
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#8 | |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,975
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Zitat:
bei Betreuungsbeginn ist ein Vermögensverzeichnis einzureichen und dann die jährliche Mitteilung über die Höhe des Vermögens gemeinsam mit dem Bericht. Dies wird zur Berechnung der Gerichtskosten und der Jahresgebühr benötigt. Näheres siehe hier
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