Dies ist ein Beitrag zum Thema Eingeschränkt schuldfähig? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich habe einen leicht geistig behinderten Betreuten, der über einen längeren Zeitraum (ein paar Monate) von einem anderen ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 12.11.2011
Beiträge: 31
|
Hallo zusammen,
ich habe einen leicht geistig behinderten Betreuten, der über einen längeren Zeitraum (ein paar Monate) von einem anderen Mitbewohner (Betreutes Wohnen) Geld forderte, kleine Beträge (15,00-20,00 €) aber es war Erpressung. Das Ganze kam auf, da sich der Erpresste seinen Eltern gegenüber öffnete und ihnen alles erzählte. Diese wiederum erstatteten Anzeige gegen meinen Betreuten. Jetzt möchte die Polizei in einem Schreiben ein ärztliches Attest sehen, wo bescheinigt wird, dass der Betreute eingeschränkt schuldfähig oder gar schuldunfähig ist. Meine Frage: Wie wird so etwas gehandhabt? Was muss ich als Betreuer jetzt tun? Mein Betreuter war sehr wohl in der Lage über längere Zeit seinen Mitbewohner zu erpressen. Er wusste m.E. sehr wohl, was er da tat. Hinzufügen möchte ich dass er früher, vor meiner Betreuung, schon auffällig war. Aber es kam nie zu einer Anzeige. Jetzt steht in § 20 oder § 21 StGB, wenn eine geistige Behinderung besteht gilt die eingeschränkte Schuldfähigkeit oder die Schuldunfähigkeit. Muss ich dieses Attest besorgen? Meine Aufgabenkreise: Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten-und Sozialleistungen sowie Banken, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der nicht privaten Post. Danke für Eure Hilfe. Örni |
|
|
|
|
|
#2 |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.02.2013
Ort: Bayern
Beiträge: 173
|
Hallo
![]() Ob nun Schuldfähigkeit nachgewiesen werden kann oder Dein Betreuter mit einer Schuldunfähigkeit "davon kommt" vermag ich nicht zu beurteilen,das Geld sollte Er auf jeden Fall zurück zahlen müssen,sonst meint Er noch Er habe für die Zukunft einen Freifahrtschein oder so,dem anderen gegenüber wäre das auch nur fair. Gruß Streamy |
|
|
|
|
|
#3 |
|
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
|
hallo,
was die Polizei mit nem ärztlichen Attest zur Schuldunfähigkeit will, ist mir nicht ganz nachvollziehbar , da sich ja dieses Attest auf den konkreten Tatvorwurf bezieht, und den kennt der Arzt ja nicht, da keine Akten bekommt. Ich würde der Polizei den Betreuungsbeschluß vorlegen, aus dem sich ja die geistige Behinderung ergibt. Die Polizei kann dann weitere Zeugen befragen und die Sache an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann dann einstellen, oder einen Gutachter beauftragen, der sich zur Frage der Schuldfähigkeit in Bezug auf die konkreten Taten äußert. Mehrfache Erpressung ist strafrechtlich schon heftig, da sich diese Straftat gegen das Eigentum Dritter richtet. Das Ganze kann auch zu einer normalen Verurteilung führen , bei der allerdings eine gewisse Minderung der Schuldfähigkeit berücksichtigt. Wenn Du in dem Verfahren aktiv werden willst, musst Du die Erweiterung Vertretung in Strafsachen beantragen. fwu |
|
|
|
|
|
#4 |
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 12.11.2011
Beiträge: 31
|
Hallo,
erstmal danke für die Antworten. Das heißt, die Polizei kann von mir nicht verlangen, dass ich ein Attest zur Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit vorlege. In dem Schreiben steht: "... wird ein ärztliches Attest benötigt, woraus hervorgeht, dass schuldfunfähig oder eingeschränkt schuldfähig...usw." Ich werde denen den Beschluss vorlegen und gut ist es. Mal sehen was dann kommt. Örni |
|
|
|
|
|
#5 |
|
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,609
|
Hallo Örni
du hast es richtig verstanden: Die Polizei kann von Dir kein Attest über die eventuelle Schuldunfähigkeit des Betreuten verlangen. Es ist auch gar nicht der Job der Polizei, ein solches Attest in ihre Ermittlungen einzuarbeiten. Sie hat Sach und Tatbestände zu ermitteln und an die Staatsanwaltschaft weiterzugeben, die dann entscheidet, ob ein Gerichtsverfahren eröffnet wird oder nur ein Strafbefehl abgeht oder die ganze Geschichte eingestellt wird. Das Attestieren der Schuld(un)fähigkeit ist eine Übung, die in ein Gerichtsverfahren gehört und auf Antrag einer Partei vom Richter in Auftrag gegeben wird. Das ist eine durchaus sehr kostspielige Sache, die gerne über 2000,00 € (auch weit darüber, je nach Aufwand und Aufgabenstellung) kostet. Die Forderung der Polizei mal eben so ein entsprechendes Attest einzureichen, ist schon sehr phantasievoll. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
|
|
|
|
|
#6 |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 28.05.2013
Beiträge: 99
|
Hallo,
ich will zunächst voranstellen, dass ich mich als Juristin im Strafrecht sehr gut auskenne und auch schon bei einer Strafverfolgungsbehörde gearbeitet habe. Die Polizei fragt in solchen Fällen meistens, ob bereits ein Attest bzgl. §§ 20, 21 StGB vorliegt, denn wenn bereits eines vorliegt, muss man kein neues in Auftrag geben und die Ermittlungsakte kann an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Entscheidung abgegeben werden. Dass ein Betreuer ein solches Gutachten in Auftrag gibt, habe ich noch nie erlebt. Gruß, Nene |
|
|
|
|
|
#7 |
|
Forums-Azubi
Registriert seit: 12.11.2011
Beiträge: 31
|
Hallo nene,
Hallo Imre Danke für die Hilfen. Das fühle ich mich gleich besser, wenn so klare Aussagen kommen. Ich habe nun diesbezüglich mit der Polizeibeamtin telefoniert und gesagt, dass es sehr wohl Gutachten bzgl. der Diagnose einer bestehenden geistigen Behinderung gibt, aber eben nicht auf ein Strafverfahren bezogen. Ein spezielles Attest dafür gibt es dafür nicht. Sie sagte, alles weitere, wenn mein Betreuter nächste Woche vernommen wird. Schöne Grüße Örni |
|
|
|
|
|
#8 |
|
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
|
Hallo Örni,
weise Deinen Betreuten darauf hin, daß er keine Aussagen machen braucht und auch nicht soll. Als Beschuldigter macht man allenfalls dann erst eine Aussage , wenn man den Akteninhalt kennt . Das nächste Problem bei polizeilichen Vernehmungen besteht darin, daß die Fragen und die Aussagen des Beschuldigten nicht wörtlich niedergeschrieben werden, sondern der Polizeibeamte die Aussage mit seinen eigenen Worten niederschreibt. Mit der Unterschrift bestätigt der Beschuldigte, daß er das so tatsächlich gesagt hat. da muß man dann höllisch aufpassen, ob das geschriebend, bzw. heute das diktierte wirklich so ist wie man es gemeint hat. Das schriftliche Vernehmungsprotokoll wird dem Angeklagten dann in der Regel in der Verhandlung vor die Nase gehalten, insbesondere, wenn er dann was anderes erzählt. Am besten ist, man geht gar nicht zur Vernehmung, sondern teilt der Polizei nur seine Daten: Namen, Geburtsdatum , Geburtsort Anschrift mit. Bei der beschriebenen Diganose und dem Tatvorwurf hat der Beschuldigte spätestens im gerichtlichen Verfahren einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Der kann Akteneinsicht anfordern und gegebenenfalls danach eine schriftliche Stellungnahme vorbereiten. fwu |
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|