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gesetzliche Betreuung

 

Dürfen ale Berufe ausgeführt werden, trotz Betreuung?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Dürfen ale Berufe ausgeführt werden, trotz Betreuung? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Dürfen unter Betreuung stehende Personen bestimmte Berufe nicht ausüben oder gibt es da keine Beeinträchtigung? Für mich konkret geht es ...


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Alt 04.07.2013, 19:56   #1
HCS
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.05.2013
Beiträge: 122
Standard Dürfen ale Berufe ausgeführt werden, trotz Betreuung?

Dürfen unter Betreuung stehende Personen bestimmte Berufe nicht ausüben oder gibt es da keine Beeinträchtigung?

Für mich konkret geht es um den Arztberuf - kann man da seine Approbation verlieren oder Berufsverbot bekommen?

Wie sieht es aus mit Dienstreisen - darf einem der Betreuer, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt, diese verbieten?

Ist man verpflichtet beim Arbeitgeber oder z.B. bei der Ärztekammer Auskunft über eine vorliegende Betreuung zu geben?
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Alt 04.07.2013, 20:33   #2
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
Standard

1.
Nein. Das ergibt sich aber nicht aus dem Betreuungsrecht, sondern aus berufsständischen Rechtsvorschriften. Aber, ein Betreuter darf nicht gleichzeitig Betreuer sein.

2.
S. 1.

3.
Nein. Darf er nicht verbieten.

4.
Wer ist man? Wenn du den Betreuer meinst, so ist er verpflichtet die Betreuung sprich Vertretung auch dort anzuzeigen, wo er die Vertretung ausüben muss. Logisch. Sonst macht die ganze Betreuung keinen Sinn.
Aus dem Nichts heraus, also unbegründet eine Betreuung bekannt zu geben halte ich aber für fragwürdig.
Ich hatte mal eine Betreuung, bei der der Betreute nicht wollte, dass diese beim Arbeitgeber bekannt wurde.
Da aber die Vermögenssorge notwendig war, die die Vertretung im Arbeitsrecht - z.B. bei Verträgen - mit einschließt, hat das Gericht den Aufgabenkreis "Vermögenssorge ausschließlich der Vertretung im Arbeitsverhältnis" beschlossen.

Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"
Rudi ist offline  
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Alt 04.07.2013, 20:42   #3
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,857
Standard

Hallo,

meine unverbindliche Meinung hierzu:

Betreute Menschen dürfen grundsätzlich alle Berufe ausüben; die Frage ist nur die, ob bzw. inwieweit sie hierzu noch in der Lage sind. Voraussetzung für die gesetzliche Betreuung ist ja bekanntlich, dass bei bestimmten Angelegenheiten die Unterstützung eines Betreuers erforderlich ist.

Ein Betreuer darf d. Betreuten grundsätzlich überhaupt nichts verbieten (in manchen Situationen: leider.......).

Zitat:
Ist man verpflichtet beim Arbeitgeber oder z.B. bei der Ärztekammer Auskunft über eine vorliegende Betreuung zu geben?
Das liegt im Ermessen bzw. an der Einschätzung des Betreuers. Wenn er Gründe dafür sieht, dass eine Kenntnis der Betreuung sinnvoll ist bzw. dem Wohle d. Betreuten dient, erscheint eine Meldung angezeigt.

mfg
carlos ist offline  
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Alt 04.07.2013, 20:57   #4
HCS
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.05.2013
Beiträge: 122
Standard

Um nochmal ganz konkret nachzufragen:

Ich stehe unter Betreuung für Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Darf ich unter dieser Bedingung noch als Arzt arbeiten?

Irgendwie ist es ja ein Widerspruch in sich, wenn man angeblich nicht mehr für die eigene Gesunheit sorgen kann und dann aber für die Gesundheit von etlichen Patienten sorgen soll...
HCS ist offline  
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Alt 04.07.2013, 21:19   #5
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
Standard

Hallo HCS

Nochmal ganz deutlich. Das musst du mit deiner Kammer klären - und vor allem mit dir selbst.

Aus dem Betreuungsrecht als solchem ist ein Berufsverbot nicht zu generieren - sondern nur aus dem, was diesem Betreuungserfordernis zu Grunde liegt.
Es gibt ja auch körperbehinderte Betreute, denen nichts und niemand die Arbeit verbieten können, die sie auch bewältigen können ... im Gegenteil. Manchmal gehts genau darum, sie wieder ins Arbeitsleben zu integrieren.

Wenn sich aus deiner Krankheit - und ich vermute mal, dass diese psychischer Natur ist - ergibt, dass du als Arzt nicht arbeiten kannst, ist es eine Entscheidung der Ärztekammer.
Und ich denke du hast selbst Zweifel an deiner Arbeitsfähigkeit, sonst würdest du die Frage hier nicht stellen.

Ich weiss nicht, wie dein Berufsstand intern organisiert ist. Aber vllt. gibt es für genau deine Probleme einen Ansprechpartner.

Gr. Rudi

P.S.: Allerdings würde ich - um das mal nachzutragen - als Betreuer eingreifen, wenn ich zu dem Eindruck komme, dass sich aus deiner Berufsausübung Gefahren für andere Menschen ergeben.
__________________
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Rudi ist offline  
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Alt 04.07.2013, 21:24   #6
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,609
Standard

Moin HCS

Da fühlt sich der Nagel auf den Kopf getroffen:
Die Gesundheitssorge wird normalerweise beschlossen, weil jemand sich in seinen Gesundheitlichen belange nicht mehr selber vertreten kann oder hierbei Unterstützung benötigt.

Wenn Du von Beruf Arzt sein solltest und Dein Betreuer die Gesundheitssorge für Dich haben sollte, dann würde ich den Betreuungsbereich Gesundheitssorge mal ganz schnell überprüfen lassen.

Denn: Wie sollst Du als Arzt tätig sein können, wenn Du noch nicht mal für dich selber die gesundheitlichen Belange regeln kannst (ich meine nicht: darfst).

M.E. muss entweder die Gesundheitssorge aufgehoben werden (weil sie nicht notwendig ist) oder extrem eingeschränkt werden (z.B. falls Du gelegentlich ins Koma fallen solltest, dann nur auf diese Zeiten beschränkt) - oder Du kannst Deinen Arztjob nicht mehr machen, wenn/weil Du Deine eigenen gesundheitlichen Belange tatsächlich nicht mehr überblickst.


MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 04.07.2013, 21:41   #7
HCS
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.05.2013
Beiträge: 122
Standard

Tja, da fühlt man sich doch gleich psychisch wesentlich besser, wenn man vielleicht durch die Betreuung seine gesamte Existenz und jegliche Zukunftsperspektive verliert.

Werde das dann ggf. entsprechend auf meinem Grabstein vermerken lassen

Dann werde ich wohl oder übel eine anonyme Anfrage bei der Bundesärztekammer machen - mal sehen, ob die mir überhaupt antworten. Ich werde dann weiter berichten.
HCS ist offline  
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Alt 04.07.2013, 23:24   #8
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

Prinzipiell ist der Entzug der Approbation in der Bundesärzteordnung geregelt. Vor der Erteilung der Approbation muß der Antragsteller durch ärztliches Attest nachweisen, daß er aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Ausübung des Berufs gehindert ist.
Die Approbation ist zu entziehen,wenn eine Voraussetzung für die Approbation wegfällt. § 6 (?) BÄO
Ich gehe davon aus, daß eine psychische Erkankung , die nach § 1896 BGB zur Anordnung einer Betreuung führt , die gesundheitliche Voraussetzung für den Arztberuf ausschließt.
Formal kann die Approbation während der Zeit der Erkrankung auch ruhen.

Auf Grund Deiner Äußerungen hier im Forum drück ich Dir mal den Label "krankheitsuneinsichtig" drauf. Dieser Zustand erscheint mir gefährlicher , als eine behandelte psychische Erkrankung mit entsprechender Compliance des Patienten-Arztes.

Je nach Einstellung/Mitwirkung des/der Betreuten kann die Sache höchst diskret behandelt werden . Soweit die /der Betreute keine Anstalten macht,den Arztberuf auszuüben, besteht meinerseits als Betreuer keine Veranlassung, die Ärztekammer auf die Erkrankung hinzuweisen. Bekommst Du Deine Erwerbsminderungsrente von DRV - Bund und nicht von einem Versorgungswerk mangelt es insoweit auch an Verknüpfungspunkten.

Ich habe bisher insgesamt zwei Ärzte betreut, bei denen die Betreuung auch ohne Verlust der Approbation auf meine Anregung hin aufgehoben wurde. Voraussetzung für den beruflichen Wiedereinstieg war eine psychiatrische Behandlung auch unter Bekanntgabe der Approbationsproblematik. (Der Psychiater unterliegt ja auch der Schweigepflicht), sowie eine Depotmedikation mit entsprechender Kontrollen und echte Compliance. Nachdem sich der psychische Zustand gebessert hat. konnte ich als Betreuer anregen, die Betreuung aufzuheben, insbesondere nachdem mir der Psychiater gegenüber erklärt hatte, daß der Betreute seine Krankheit im Griff hat und die Ausübung des Arztberufs nicht gefährdet ist.

Solltest Du versuchen, gegenwärtig eine neue Anstellung als Ärztin zu finden, könnte der Betreuer beim Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt für den Abschluß von Arbeitsverträgen
beantragen.
Falls er nicht auf diese sehr arbeitsintensive Variante, da keine Regelfall, kommt, kann es sein , daß er einfach den Betreuerausweis an die zuständige Ärztekammer mit der Bitte um Kenntnisnahme faxt....


fwu
fwu ist offline  
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Alt 04.07.2013, 23:49   #9
HCS
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.05.2013
Beiträge: 122
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Vielen lieben Dank für die ausführlichen Erklärungen.

Mangelnde Compliance kann man mir ganz bestimmt nicht vorwerfen

Es gibt kaum ein Psychopharmakon, dass ich noch nicht über hinreichend langen Zeitraum und zuverlässig eingenommen habe.

Auch war und bin ich in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung.

Sonstige Therapien - auch experimentelle - bis hin zur Elektrokrampftherapie, wurden ausprobiert.

Leider hat das alles bisher keinen dauerhaften Erfolg gebracht.

Von meinem Betreuer habe ich nichts zu befürchten, der schweigt zuverlässig.

Es wäre halt ziemlich blöd, wenn das Gericht oder irgendein Klinikarzt das verbreitet.

Durch die Erkrankung habe ich im Leben schon fast alles verloren. Wenn jetzt auch noch meine berufliche Zukunft im Eimer wäre, würde mich das umbringen.

Wenn man durch die Konsequenzen der Betreuung in den Tod getrieben wird, haben Klinikarzt und Richter wirklich ganze Arbeit geleistet...
HCS ist offline  
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Alt 05.07.2013, 11:06   #10
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Ich gehe davon aus, daß eine psychische Erkankung , die nach § 1896 BGB zur Anordnung einer Betreuung führt , die gesundheitliche Voraussetzung für den Arztberuf ausschließt.
Mh, ich bin am grübeln bei der Frage und stelle mir z.B. einen Zahnarzt vor der an schweren Depressionen leidet die er zeitweise nicht in den Griff bekäme. Ich wüsste jetzt aus dem Stand heraus keinen hindernden Zusammenhang an der Berufsausübung als Zahnarzt herzustellen- aber vielleicht mangelt es mir dazu auch an der nötigen Phantasie?

Wobei mir bei folgendem, und dann auch noch bei einem Arzt(?) schon die Haare zu Berge stehen:
Zitat:
Wenn man durch die Konsequenzen der Betreuung in den Tod getrieben wird, haben Klinikarzt und Richter wirklich ganze Arbeit geleistet...
Niemand, und schon gar nicht eine Betreuung treibt einen anderen in den Tod.
Wenn man so krank ist dass man seinen Beruf nicht ausüben kann - was völlig unabhängig vom jeweiligen Beruf ist!- dann ist das eben so. Da ist nicht die Betreuung dran "schuld" sondern die Krankheit! Basta!
michaela mohr ist offline  
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