Dies ist ein Beitrag zum Thema nicht ausgeübtes Wohnrecht im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Und dann hab ich da noch ein Problem: Meine Betreute hat vor 4 Jahren etwa ihr Haus an ihrer beiden ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 29.05.2013
Beiträge: 19
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Und dann hab ich da noch ein Problem: Meine Betreute hat vor 4 Jahren etwa ihr Haus an ihrer beiden Kinder ünbertragen gegen eine Pflegeverpflichtung und lebenslangen Nießbrauch am Haus. Es kam zu einem Brand, der das Haus arg zertstörte. Die Betreute zug zur Tochter (eins der oben genanten Kinder), die sie pflegt und umsorgt. Das Geld der Versicherung für den Brandschaden hat der Sohn weitestgehend ind en Wideraufbau gesteckt. Bis zur Bewohnbarkeit hat es dann aber wohl nicht gereicht. Es stehlt leer und verfällt. Die Tochter erlitt inziwschen selbst einen Infarkt, wonach der Sohn die Mutter ins Heim steckte. Als die Tochter wieder einigermaßen fit war, hat sie die Mutter wieder zu sich geholt, pflegt sie wieder daheim.
Die Betreute hat nur eine kleine Rente. Sie konnte die Heimkosten nicht bezahlen. Es wurde Antrag auf Sozialhilfe gestellt. Inzwischen hat die vormalige Betreuerin allerdings mit dem heim eine Ratenzahlung vereinbart, wonach die Betreute jeden Monat nahezu ihre gesamte Rente an das Heim zahlt. Nun mein/-e Problem/-e: Die Mutter hat keinerlei Rücklagen oder Schonvermögen und trägt die Heimkosten derzeit ab. Danach hat sie kein Geld um bei ihrer Tochter Wohn-oder Essensgeld zu bezahlen. Die Tochter erfüllt alleine die vertragliche Pflegeverpflichtung. Der Bruder hält sich fern. Das Niesbrausrecht der Mutter kann nicht ausgeübt werden, obwohl es besteht. Gezahlt wird hierführ nichts. Hergerichtet wird aber auch nicht. Dann könnte man vermieten. Wo kann ich hier ansetzten um den Sohn mit ran zu holen. Ich denke intern sollte die Tochter gegen ihrern Bruder vorgehen und sich einen Ausgleich für die alleinige Pflege besorgen. Aber was kann die Mutter/ich für die die Betreute am Besten tun. Die Raten ruhen im Moment. Es sind aber noch knapp 3.000,00 € offen. Wie würde die Rückforderung des Hauses wegen Verarmung ablaufen? Weiß das jemand. Dann muss hier doch aber die Pfelge der Tochter honorrirt werden. Sie hält sich ja an die Gegenleistung. ?? Hilfe |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 05.05.2013
Beiträge: 122
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Wie wäre es mit Haus verkaufen, wenn es sonst ungenutzt verfällt?
Die rechtliche Seite hängt vom Vertragsinhalt ab. Was wurde hier in Sachen "Pflegeverpflichtung" vereinbart? |
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#3 |
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Einsteiger
Registriert seit: 27.06.2013
Beiträge: 14
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Guten Tag
Das Niesbrausrecht der Mutter kann nicht ausgeübt werden, obwohl es besteht. ?das Nießbrauchrecht berechtigt zur uneingeschränkten Nutzung des Hauses ,das heißt der Berechtigte kann verkaufen oder vermieten. Das Wohnrecht wird nur für bestimmte Räume im Haus festgelegt. Nießbrauchrecht und auch Wohnrecht werden im Grundbuch eingetragen. Bei Verkauf des Hauses bekommt die Wohnberechtigte eine finazielle Leistung für entgangenes Wohnrecht, dies zuregeln geht nur über Notar und das Gericht. Also würd ich erstmal klären ob nun ein Nießbrauchrecht oder ein Wohnrecht vorliegt. |
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#4 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 22.08.2013
Beiträge: 25
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Wenn ich das richtig verstanden habe, gehörte das Haus vor einigen Jahren noch der Betreuten? Dann kommt ja vielleicht Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers in Betracht?
Die Sache scheint aber noch ein wenig verzwickter, da es sich wohl nicht um einen reinen Übergabevertrag gehandelt hat. Das Haus wurde also je zur Hälfte an die beiden Kinder übertragen - gegen eine Pflegevereinbarung. Wie genau sieht die aus? Müssen beide die Pflegevereinbarung einhalten? Handelt es sich hierbei um den Standard "Plege in alten Tagen, soweit umsetzbar", der die Pflege ausschließt, wenn Heimunterbringung nötig (ist jetzt arg verkürzt, aber ich kann mir die Absätze aus den Notarverträgen so schlecht merken)? Ist es wirklich ein Nießbrauch und kein Wohnrecht? Welcher Art ist dann der Nießbrauch? Ich gehe jetzt mal der Einfachheit halber von einem Wohnrecht aus. Dann hätte die Betreute ggfls. Anrecht auf ich sage mal Mietentschädigung, wenn sie dort nicht wohnen kann. Das muss aber explizit im Notarvertrag geregelt sein. Ich denke, den sollte man sich mal ganz genau anschauen, da sie ja offenbar momentan nicht mehr vermögend ist, eventuell einen Anwalt über Beratungshilfe draufschauen lassen. Fraglich ist auch, inwieweit hier noch etwas zu verwerten sein kann, wenn das Haus noch nicht wieder hergerichtet ist und verfällt ... Verzwickte Sache. |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.11.2011
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 219
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Hallo , Antwort an Marlix -- ich zitiere - kanns grad nicht anders -----"Ich denke intern sollte die Tochter gegen ihrern Bruder vorgehen und sich einen Ausgleich für die alleinige Pflege besorgen."-----
das ist o.k. - schau mal unter "www.erbrecht-heute.de Pflegende Angehörige - Pflegevertrag " schnell abschließen, ist die beste Möglichkeit Dich abzusichern. Gruss Motzerella |
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#6 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,632
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Moin Marlix
Ich kann Dir nur wärmsten empfehlen, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Das Ding ist wohl etwas komplizierter und es kommt auf den Vertrag an, der geschlossen wurde. Da kann hier im Forum nur im Dunkeln herumgestochert werden. Gerade vor dem Hintergrund, dass nicht nur Niesbrauch und Pflegeleistung vereinbart wurden wird es schwierig. An HCS Ein Niesbrauchsrecht befugt jemand die Immbilie zu vermieten und die einnahmen einzustreichen - man ist aber auch verplichtet, die Immobilie in Schuss zu halten. Das kann auch mal ein Pferdefuß werden... Verkaufen dürfen nur die Eigentümer, nicht aber die Niesbraucherin. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#7 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 05.05.2013
Beiträge: 122
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Hallo Imre,
ich habe das genau andersherum verstanden: Das Haus ist Eigentum der Kinder, den Nießbrauch hat die Mutter. Diese Konstellation bedeutet, dass der Mutter Mieteinnahmen zustehen, sie aber auch die Kosten für regelmäßige Instandhaltung tragen muss. Bei außergewöhnlichen Instandhaltungsmaßnahmen, müssen die Kinder als Eigentümer für die Kosten aufkommen. Es ist in dieser Konstellation durchaus möglich, dass die Kinder als Eigentümer das Haus verkaufen, wobei man eine entsprechende Vereinabarum dazu treffen müsste, was den Wert des Nießbrauchrechts angeht. D.h. der Mutter steht eine gewisse Summe zu für die Löschung des Nießbrauchrechts. Da das Haus nicht vermietet ist und wohl auch im aktuellen Zustand nicht vermietbar, wird die Bewertung des Nießbrauchrechts nicht einfach sein, da man hier normalerweise - je nach Alter - das x-fache der Jahresmiete nimmt. Viele Grüße, HCS |
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#8 |
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§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
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@ HCS
Nichts anderes hat Imre doch gesagt. In der Regel ist im Notarvertrag der Wert des Nießbrauchs enthalten, da für die Vereinbarung und auch die Eintragung im Grundbuch insoweit besondere Gebühren anfallen. Der Hinweis, sich anwaltlich beraten zu lassen, ist gut. Gerade weil die Immobilie derzeit nicht genutzt zu werden scheint.
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