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Kann Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigter Ausländer sein?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Kann Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigter Ausländer sein? im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Ihr Lieben, wie ich durchs Forum mitbekommen habe, hätte gar keine Betreuung für mich eingerichtet werden müssen, da ich ...


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Alt 12.09.2013, 16:37   #1
HCS
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.05.2013
Beiträge: 122
Standard Kann Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigter Ausländer sein?

Hallo Ihr Lieben,

wie ich durchs Forum mitbekommen habe, hätte gar keine Betreuung für mich eingerichtet werden müssen, da ich ja seit etlichen Jahren eine Vorsorgevollmacht habe.

Diese werde ich dem Gericht zusätzlich zur bereits beantragten Aufhebung der Betreuung schicken.

Jetzt würde ich gerne diese Vollmacht so abändern, dass diese für Gericht und ggf. Ärzte eine möglichst große Hürde darstellt.
Meine Patientenverfügung hat bisher niemanden interessiert, die Ärzte haben sich in den dort konkret beschriebenen Umständen immer darüber hinweg gesetzt....

Meine beste Freundin ist Spanierin und ihre Deutschkenntnisse sind sehr überschaubar.

Kann ich sie bevollmächtigen und sie ggf., wenn trotzdem eine Betreuung eingereichtet wird, sie als Betreuerin vorschlagen?

Auf diese Weise könnte evtl. die Hemmschwelle, sich über meine Ablehnung bestimmter Behandlungsmaßnahmen hinwegzusetzen, erhöht werden.
HCS ist offline  
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Alt 12.09.2013, 20:14   #2
Club 300
 
Registriert seit: 01.12.2011
Beiträge: 313
Standard

Zitat:
Zitat von HCS Beitrag anzeigen
Hallo Ihr Lieben,

wie ich durchs Forum mitbekommen habe, hätte gar keine Betreuung für mich eingerichtet werden müssen, da ich ja seit etlichen Jahren eine Vorsorgevollmacht habe.
... hätte nicht eingerichtet werden dürfen, wenn die Existenz der Vorsorgevollmacht bekannt war.

Zitat:
Zitat von HCS Beitrag anzeigen
Jetzt würde ich gerne diese Vollmacht so abändern, dass diese für Gericht und ggf. Ärzte eine möglichst große Hürde darstellt.
Lass' sie notariell beurkunden und ins Register eintragen.

Zitat:
Zitat von HCS Beitrag anzeigen
Meine beste Freundin ist Spanierin und ihre Deutschkenntnisse sind sehr überschaubar.

Kann ich sie bevollmächtigen und sie ggf., wenn trotzdem eine Betreuung eingereichtet wird, sie als Betreuerin vorschlagen?
Ich glaube nicht. Sowohl Betreuerin als auch Bevollmächtigte müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben wahrzunehmen und das erfordert bei einer Vorsorgevollmacht oder bei einer Betreuung ausreichende Sprachkenntnisse. Ich weiß nicht, ob das bei einer Vollmacht eine formale Voraussetzung wäre. Aber ganz praktisch müsste sich jemand anders um deine Belange kümmern, wenn deine Freundin im Ernstfall kontaktiert wird und erstmal nicht versteht, worum es geht, bzw. dem anfragenden Arzt oder Richter deine Wünsche nicht mitteilen kann.

Liebe Grüße, Janina
Janina ist offline  
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Alt 12.09.2013, 20:39   #3
HCS
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.05.2013
Beiträge: 122
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Dem Oberarzt war die Existenz von Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht bekannt und der Inhalt hat ihm nicht in den Kram gepasst.

Die Betreuung wurde also u.a. auch eingerichtet, um diese mit juristischem Segen zu umschiffen.

Gegenüber dem Richter habe ich das nicht erwähnt, weil ich ja eben davon ausging, dass die Betreuung zum Aushebeln dieser Vollmacht und Verfügungen dient.

Hätte der Richter mich danach fragen müssen? Schließlich kann er nicht erwarten, dass jeder Betroffene Jura studiert hat...
HCS ist offline  
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Alt 12.09.2013, 21:44   #4
Club 300
 
Registriert seit: 01.12.2011
Beiträge: 313
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So allmählich blicke ich nicht mehr durch. Dein Betreuer ist doch ein guter Bekannter/Verwandter von dir und außerdem Jurist - oder? Er hätte schon auf die Vollmacht hinweisen können. Du selbst hättest das tun können. Du warst einerseits juristisch bewandert genug, um Vollmachten und Verfügungen zu verfassen, und weist im Ernstfall nicht darauf hin, dass diese existieren? Das finde ich seltsam... Ich weiß nicht, ob der Richter dich hätte explizit fragen müssen oder ob er davon ausgehen konnte, dass du es erwähnen wirst, wenn irgendwelche Vollmachten existieren.

Liebe Grüße, Janina
Janina ist offline  
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Alt 12.09.2013, 21:47   #5
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
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Beiträge: 4,995
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Ich glaube allmählich eher an einen Troll, anstatt an eine Vollmacht.
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 12.09.2013, 21:54   #6
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,441
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Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Ich glaube allmählich eher an einen Troll, anstatt an eine Vollmacht.

..meinst Du damit etwa einen sogenannten Betrollmächtigten?
Flafluff ist offline  
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Alt 12.09.2013, 22:54   #7
HCS
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.05.2013
Beiträge: 122
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Zitat:
Zitat von Janina Beitrag anzeigen
So allmählich blicke ich nicht mehr durch. Dein Betreuer ist doch ein guter Bekannter/Verwandter von dir und außerdem Jurist - oder?
Er ist Rechtsbeistand - das war früher ein Ausbildungsberuf, den es seit 1980 nicht mehr gibt und in dem es nur um Teilbereiche des Rechts geht.

In seinem Fall ist das Verkehrsrecht, von Betreuungsrecht hat er genauso wenig Ahnung, wie die meisten Menschen.

Die Betreuung kostet mich jedes Jahr mehre Monate meines aktuellen Einkommens, eine Bevollmächtigung hingegen nicht.

Zitat:
Zitat von Janina Beitrag anzeigen
Er hätte schon auf die Vollmacht hinweisen können. Du selbst hättest das tun können. Du warst einerseits juristisch bewandert genug, um Vollmachten und Verfügungen zu verfassen, und weist im Ernstfall nicht darauf hin, dass diese existieren? Das finde ich seltsam... Ich weiß nicht, ob der Richter dich hätte explizit fragen müssen oder ob er davon ausgehen konnte, dass du es erwähnen wirst, wenn irgendwelche Vollmachten existieren.
Diese Vollmacht habe ich vor ca. 15 Jahren verfasst und hin und wieder neu unterschrieben. Allerdings hatte ich mich offensichtlich nicht hinreichend mit den daraus resultierenden Konsequenzen vertraut gemacht bzw. mich nach dem Verfassen nicht mehr weiter informiert. Juristisch bewandert bin ich leider nicht.

Gerade wenn es um psychische oder gar geistige Behinderungen geht, kann der Richter eigentlich nicht erwarten, dass man sich da in den juristischen Spitzfindigkeiten auskennt - ist ja auch ziemlich paradox: einerseits wird man als nicht zur freien Willensbildung fähig eingestuft, anderseits soll man dann an so etwas denken...
HCS ist offline  
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Alt 12.09.2013, 23:29   #8
Club 300
 
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Beiträge: 313
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Zitat:
Zitat von HCS Beitrag anzeigen
Gerade wenn es um psychische oder gar geistige Behinderungen geht, kann der Richter eigentlich nicht erwarten, dass man sich da in den juristischen Spitzfindigkeiten auskennt - ist ja auch ziemlich paradox: einerseits wird man als nicht zur freien Willensbildung fähig eingestuft, anderseits soll man dann an so etwas denken...
Naja, du bist selbst Ärztin (mit mindestens zwei Monaten PJ in der Psychiatrie und hoffentlich auch mit Kenntnissen darüber, was man an widerspenstigen Patienten machen darf und was nicht), kamst wegen Suizidalität in die Psychiatrie und im Zuge dessen wurde dir gegen deinen Willen eine Betreuung aufgedrückt. Die Erfahrung einer Zwangseinweisung war dir schon aus der Vergangenheit bekannt, du hattest Vorsorge getroffen. Wenn du mit den Voraussetzungen dem Richter nur sagen konntest, dass du keine Betreuung willst, aber nicht, dass du schon längst jemanden bevollmächtigt hattest, dann nehme ich an, dass dein Zustand Zweifel an deinem freien Willen zugelassen hat bzw. dass du tatsächlich ganz und gar nicht "auf der Höhe" warst. Dass die Vollmacht nicht "gefunden" wurde und dass niemand nach einer gesucht hat, ist m.E. Pech. Und wenn sich dein Betreuer eine Betreuung aufhängen ließ, ohne sich bezüglich der Grundlagen mal fix zu belesen, ist das eine ziemlich bescheidene Leistung. Das wird nicht besser, wenn er sich jetzt so gar nicht drum kümmert, die Betreuung zu beenden.

Da ist vieles dumm gelaufen, aber ich verstehe nicht, wieso du so lange schon darüber lamentierst, was dir Arzt und Richter angetan haben, statt einfach sofort die Vollmacht vorzulegen, damit die Betreuung aufgehoben wird. Willst du anklagen oder die Betreuung los sein? Ich finde es auch unbegreiflich, dass du hier schon 'ne Weile schreibst und dass dir anscheinend trotzdem die Vollmacht erst kürzlich wieder eingefallen ist.

Ich will damit gewiss nicht sagen, dass du ja wohl die Betreuung brauchst, wenn du das alles nicht längst souverän geregelt hast. Aber es wird eben auch nicht so sein, dass sich alle gegen dich verschworen haben und dich aus lauter Bosheit unter der Betreuungsknute halten wollen, obwohl es jeden anspringen müsste, dass du keine Betreuung brauchst.

Lieben Gruß, Janina
Janina ist offline  
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Alt 13.09.2013, 14:50   #9
HCS
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Beiträge: 122
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Hallo Janina,

Zitat:
Zitat von Janina Beitrag anzeigen
Naja, du bist selbst Ärztin (mit mindestens zwei Monaten PJ in der Psychiatrie und hoffentlich auch mit Kenntnissen darüber, was man an widerspenstigen Patienten machen darf und was nicht)
Leider gibt es im Medizinstudium keine Vorlesung Medizinrecht.

Im PJ übernimmt man die Aufgaben, die einem zugewiesen werden und verlässt sich darauf, dass der Assistenz- und Oberarzt schon wissen, was sie anordnen.

Wenn man die Psychiatriezeit nicht gerade auf der geschlossenen Station oder auf einer Spezialstation für geistig Behinderte verbringt, kommt man mit dem Thema Betreuung nicht in Kontakt.

Zitat:
Zitat von Janina Beitrag anzeigen
Das wird nicht besser, wenn er sich jetzt so gar nicht drum kümmert, die Betreuung zu beenden.
Mein Antrag auf Aufhebung der Betreuung, befürwortet durch Betreuer, Psychiater, Psychotherapeut, liegt der Richterin schon vor.

Zitat:
Zitat von Janina Beitrag anzeigen
Ich finde es auch unbegreiflich, dass du hier schon 'ne Weile schreibst und dass dir anscheinend trotzdem die Vollmacht erst kürzlich wieder eingefallen ist.
Das ist aber tatsächlich so, ich bin erst durch diesen Thread:
http://www.forum-betreuung.de/rechts...erfuegung.html
hellhörig geworden.

Es kann natürlich sein, dass Du in der glücklichen Lage bist, dass alle Deine Betreuten sich in den Feinheiten des Betreuungsrechts auskennen und Du kannst das bei mir als Wissensdefizit ansehen.
Man kann aber eben sicherlich nicht in allen Bereichen Expertenwissen haben.
Ich finde es z.B. auch selbstverständlich, dass man nach einer OP kein Auto fahren soll und ein Patient das von sich aus schon wissen müsste, weise aber trotzdem darauf hin und genauso sollte es auch bei Richtern funktionieren, die können nicht voraussetzen, dass man sich juristisch von A-Z auskennt.

Übrigens hat die Staatsanwaltschaft mir mitgeteilt, dass den beiden Ärzten mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Freiheitsstrafe droht und das bei der zuständigen Stelle ein Antrag auf Aberkennung der Approbation eingereicht wurde, da sich im Rahmen der Ermittlungen gezeigt dass derartiges Verhalten auf der Station häufig vorkommt.
In diesem Licht, sieht das sog. Gutachten gleich ganz anders aus.

Viele Grüße,
HCS
HCS ist offline  
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Alt 13.09.2013, 22:11   #10
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Zitat:
Zitat von HCS Beitrag anzeigen
Es kann natürlich sein, dass Du in der glücklichen Lage bist, dass alle Deine Betreuten sich in den Feinheiten des Betreuungsrechts auskennen und Du kannst das bei mir als Wissensdefizit ansehen.
Ich bin keine Betreuerin und habe demzufolge keine Betreuten. Ich habe eine Vorsorgevollmacht für einen guten Freund, der unter chronischen psychischen Störungen leidet. Er hat mir Vollmacht erteilt, nachdem wir uns gemeinsam erfolgreich darum bemüht hatten, seine Betreuung aufheben zu lassen. Er ist in einer ähnlichen Situation wie du, was unerwünschte Behandlungen angeht, aber schlechter dran in Bezug auf das, was er allein regeln kann. Er ist weder Arzt noch Jurist, die juristische Denke ist ihm fremd und zuwider. Trotzdem kriegt er im Ernstfall den Hinweis hin, dass man sich an mich wenden möge.

Auch ich bin keine Juristin, sondern Psychologin. Ich habe mit dem Betreuungsrecht rein gar nichts zu tun und musste mich am Fall meines Freundes reinlesen. Und um in einem konkreten Fall sinnvoll agieren zu können, ist das auch für Laien keine Kunst. Da geht es nicht um Feinheiten, sondern z.B. um die grundlegendste Grundlage, dass Vollmacht vor Betreuung geht. Es fällt mir schwer zu glauben, dass das einer Ärztin und einem Rechtsbeistand trotz persönlicher Betroffenheit entgehen kann.

Zitat:
Zitat von HCS Beitrag anzeigen
Leider gibt es im Medizinstudium keine Vorlesung Medizinrecht.
Das ist eine Haltung, die ich nicht nachvollziehen kann, und etwas, das mir in der Zeit, die ich in der Psychiatrie gearbeitet habe, nicht begegnet ist. Es gibt auch im Psychologiestudium keine juristischen Seminare oder Vorlesungen. Trotzdem ist es m.E. selbstverständlich, sich auf diesem Gebiet kundig zu machen. Man bewegt sich sonst in einem Minenfeld aus Freiheitsberaubung (bei ungerechtfertigter Zwangseinweisung), unterlassener Hilfeleistung (Suizidandrohung ignoriert) oder Verletzungen der Schweigepflicht.

Zitat:
Zitat von HCS Beitrag anzeigen
Im PJ übernimmt man die Aufgaben, die einem zugewiesen werden und verlässt sich darauf, dass der Assistenz- und Oberarzt schon wissen, was sie anordnen.
Ich glaube nicht, dass ich im PJ-Paradies gearbeitet habe, aber "unsere" PJler wurden eingebunden, waren bei den Übergaben, Besprechungen, Kasuistiken etc. dabei und nicht nur Wasserträger. Gerade in der Psychiatrie geht's - was die sonst so strengen Hierarchien angeht - vergleichsweise locker zu.

Zitat:
Zitat von HCS Beitrag anzeigen
Wenn man die Psychiatriezeit nicht gerade auf der geschlossenen Station oder auf einer Spezialstation für geistig Behinderte verbringt, kommt man mit dem Thema Betreuung nicht in Kontakt.
Mir ist eine einzige Patientin mit Betreuung begegnet... Stimmt, das kommt nicht oft vor, auf der Geschlossenen auch nicht unbedingt. Da ist PsychKG relevanter. Außerhalb der Psychiatrie werden Ärzte viel mehr mit betreuten Patienten zu tun haben - z.B. was Einwilligungen in Operationen betrifft.

Zitat:
Zitat von HCS Beitrag anzeigen
Man kann aber eben sicherlich nicht in allen Bereichen Expertenwissen haben.
Ich finde es z.B. auch selbstverständlich, dass man nach einer OP kein Auto fahren soll und ein Patient das von sich aus schon wissen müsste, weise aber trotzdem darauf hin und genauso sollte es auch bei Richtern funktionieren, die können nicht voraussetzen, dass man sich juristisch von A-Z auskennt.
Sorry, aber das Erwähnen der eigenen Vorsorgevollmacht erfordert beileibe keine juristischen Kenntnisse. Das ist schon noch was anderes als die Pflicht des Arztes (aufgrund eines Behandlungsvertrages!), Patienten über mögliche Nach- und Nebenwirkungen verabreichter Medikamente zu informieren - zumal nicht nur die Fahrtüchtigkeit, sondern auch die Selbsteinschätzung des Patienten beeinträchtigt sein kann.

Zitat:
Zitat von HCS Beitrag anzeigen
Übrigens hat die Staatsanwaltschaft mir mitgeteilt, dass den beiden Ärzten mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Freiheitsstrafe droht und das bei der zuständigen Stelle ein Antrag auf Aberkennung der Approbation eingereicht wurde, da sich im Rahmen der Ermittlungen gezeigt dass derartiges Verhalten auf der Station häufig vorkommt.
In diesem Licht, sieht das sog. Gutachten gleich ganz anders aus.
Es wäre ja richtig, wenn eine Strafanzeige Erfolg hätte... Und ich vermute mal, wenn diese Ärzte sich damit rechtfertigen wollten, dass Recht nicht Bestandteil ihres Studiums/ihrer Ausbildung war, würdest du das nicht gelten lassen.

Liebe Grüße, Janina

Geändert von Janina (13.09.2013 um 22:16 Uhr)
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