Dies ist ein Beitrag zum Thema überleitung -Kurzzeitpflege- im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
bin erst seit Juni diesen Jahres Berufsbetreuer.
Habe einen Fall bekommen, einen alten Mann der im Krankenhaus lag. ...
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#1 |
Gast
Beiträge: n/a
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Hallo zusammen,
bin erst seit Juni diesen Jahres Berufsbetreuer. Habe einen Fall bekommen, einen alten Mann der im Krankenhaus lag. Er war kaum noch ansprechbar und lt. ärztl. Sicht sollte er in Kurzzeitpflege. Nun ich habe dann einen Antrag bei der Krankenkasse gestellt, den med. Dienst eingeschaltet, zur Klärung der Pflegestufe und einen Antrag beim Sozialamt, da er Mittellos ist. Nun parallel liegt er schon in Kurzzeitplfege, weil das Krankenhaus ihn entlassen hat. Also habe ich mit dem Altenheim gesprochen, dass er sofort kommen kann. Das mit den Geldern ist aber nich ungeklärt. Was ist, wenn die Krankenkasse oder das Sozialamt nicht zahlt, weil sie der Meinung sind, dass er keine Pflegestufe erhält oder sonstiges? Ich habe noch keine Vermögensschadenversichrung und mache mir so meine Gedanken. Danke schon mal für die Rückmeldungen. |
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#2 |
Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 14.09.2012
Ort: Klettgau
Beiträge: 59
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Hallo Azlem,
nur ruhig. Die Krankenkasse zahlt nicht, sondern die Pflegekasse. Da noch keine Pflegestufe vorhanden ist, kann auch keine Kurzzeitpflege genehmigt werden. Mit Beginn deines Pflegestufenantrages hat er aber ein Recht auf Pflegegeld, egal wie lange es mit der Einstufung dauert. Wenn die Person nicht ansprechbar ist, dann kann er sich auch nicht versorgen. Somit ist er wohl definitiv auf Pflege durch andere angewiesen. Sollte er wirklich mittellos sein, dann wird das Amt für soziales mit Sicherheit die Kosten zunächstmal bis zur tatsächlichen Klärung aller Umstände die Kosten gesamt übernehmen. Grüße Karsten |
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#3 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,302
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#4 | ||||
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Grundsätzlich gilt: alles nur vereinbaren und unterschreiben wenn die Kostenfrage geklärt ist. Wenns schief geht dann melde dich wieder hier. ![]() Ich möchte dir keine Angst machen, du hast alle Anträge gestellt soweit das jetzt zu überblicken ist aber leichtfertig oder im Stil von: einer muss zahlen weil ich /Du das so sehe, darf man mit Kostenfragen nicht umgehen. Gruss Michaela |
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#5 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,917
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Hallo allem,
Die Aufgabe des Klinikssozialdienstes wäre es gewesen eine vorläufige Pflegeeinstufung bei der Krankenkassé zu beantragen. Damit wird erst einmal ( meist innerhalb eines Tages) nach Aktenlage entschieden ob die Vorraussetzungen für eine Pflegestufe vorliegen und in die Stufe 1 eingestuft. Klär noch mal ab ob das nicht vielleicht doch schon passiert ist, bzw. Wenn nicht Frage den Sozialdienst warum nicht. Zum Rest haben dir die anderen ja schon etwas gesagt. Insbesondere die Geschichte mit der Versicherung finde ich problematisch. Am hiesigen Gericht würdest du ohne Versicherungsnachweis erst gar nicht als Berufsbetreuez bestellt werden. Gruß, Andreas
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#6 | |
Forums-Gesellen-Anwärter
Registriert seit: 14.09.2012
Ort: Klettgau
Beiträge: 59
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Wenn die Fakten klar sind, wird das Sozialamt bis zum vorliegendem Bescheid der Pflegekasse den Gesamtbetrag der Pflegekosten übernehmen. Nach der Einstufung dann die anteiligen Kosten, abzüglich Rente. In meiner Zeit als Heimleiter einer Einrichtung ganz normale Vorgehensweise, zumindest hier bei uns. Einen Antrag logischerweise vorausgesetzt, aber das ist ja schon geschehen. |
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#7 |
Gast
Beiträge: n/a
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Der med. Dienst entscheidet nach Aktenlage. Die haben mich angerufen, und mir das mitgeteilt. Es gibt ein Arztbericht vom Krankenhaus, wo steht. das der Mann pflegebedüftig ist. Die Anträge habe ich unterschrieben. Das Altenheim hat im Antrag ärztl. Fragebögen, die das Krankenhaus ausfüllen musste.
Das habe ich zur Erklärung im Netz gefunden: Die Kurzzeitpflege bezeichnet einen Zeitraum von maximal 28 Tagen, in denen ein pflegebedürftiger Mensch in einer vollstationären Einrichtung, wie einem Pflege- oder Seniorenheim aufgenommen und von geschultem Pflegepersonal betreut und gepflegt wird. Dies stellt eine Leistung seitens der Pflegeversicherung bzw. des Sozialhilfeträgers dar. Häufig besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege kurzfristig, wie beispielsweise durch einen Notfall. Die Gründe für eine Kurzeitpflege können unter anderem sein: 1. Ein Krankenhausaufenthalt, wenn die Person allein stehend und pflegebedürftig ist und sich somit nicht selbst versorgen kann. 2. Eine schwere Krankheit führt dazu, dass die Nachsorge vom Pflegefachpersonal durchgeführt werden muss. 3. Der Partner der pflegebedürftigen Person wird krank, d.h., wenn dieser selbst versorgt werden muss oder in einem Klinikum oder in einem Rehabilitationszentrum stationär aufgenommen wird. 4. Die Angehörigen in den Urlaub fahren und die Pflege und Betreuung sichergestellt werden muss. 5. Es wird einer dauerhaft Heimplatz für die pflegebedürftige Person gesucht und die Zeit bis dahin muss überbrückt werden. Damit existieren in der Regel zwei Gründe, die die Kurzzeitpflege notwendig machen. Zum einen liegt eine Verhinderung der Pflegeperson vor. In diesem Fall besteht seitens des Pflegebedürftigen ein Anrecht auf Verhinderungspflege (§ 39n SGB XI) in Höhe von bis zu 1.510 Euro für bis zu vier Wochen pro Jahr. Genehmigt wird die Kurzzeitpflege, wenn die pflegebedürftige Person (Antragssteller) eine Pflegestufe seit mindestens einem Jahr besitzt. Zum anderen wird die Kurzzeitpflege notwendig, wenn die häusliche bzw. teilstationäre Pflege zeitweise nicht (ausreichend), beispielsweise direkt nach einem Krankenhausaushalt, gesichert werden kann. Sollte die betroffene Person bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Pflegestufe zugeordnet worden sein, da diese bis dahin nicht als pflegebedürftig galt, muss der Antrag dafür umgehend an die Pflegekasse gesendet werden. Erhält der Antragssteller durch die nachfolgende Begutachtung mindesten die Pflegestufe I, werden Kurzzeitpflege-Kosten in der maximalen Höhe von 1.510 Euro (ab 2012 1.550 Euro) rückwirkend ab dem Datum der Antragstellung getragen, dies jedoch maximal für vier Wochen, 28 Tage, pro Jahr. Dieser Betrag enthält die Kosten für die Grundpflege. Des Weiteren werden damit die Aufwendungen für die medizinischen Behandlungen sowie die soziale Betreuung deckt. Nicht inbegriffen sind die Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung. Diese muss der/ die Pflegebedürftige selbst übernehmen. Der Mann hat eine kleine Rente und Wohngeld. Er war nicht mehr wirklich ansprechbar. Deshalb habe ich auch vorsorglich einen Antrag für Dauerpflege mitgemacht. Seine Wohnung ist in einem verwahrlosten Zustand. Er kann sich nicht mehr versorgen, obwohl dort ein ambulanter Pflegedienst war. Diesen hatte er wohl nicht rein gelassen. Dann kam er notfallmäßig ins Krankenhaus und ich wurde bestellt. Nun mache ich mir aber wirklich Gedanken, wenn die KK das nicht zahlt. Muss dann nicht das Sozialamt zahlen? Was ist dann mit den dazukommenden Verpflegungskosten? Wer zahlt die? Geändert von azlem (06.10.2013 um 10:24 Uhr) |
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#8 | |
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Ganz ruhig bleiben auf jeden Fall.
Krankenhäuser sagen oft: das geht nur noch im Heim. Das würde ich zuerst erst mal wirklich klären. Vielleicht ginge es doch in der Wohnung, es gilt hier auch der Grundsatz: ambulant vor stationär. Eine versiffte Wohnung kann man Grundreinigen lassen, der Pflegedienst könnte unter Umständen seine Tätigkeit aufnehmen. Du müsstest als Erstes sehen was der Betreute will und ob er das mit den notwendigen Hilfen evtl. auch auch noch umsetzen könnte. Gegen einen Heimaufenthalt spricht z.B. auch die Idee des Krankenhauses der Kurzzeitpflege. Da können Defizite aufgearbeitet werden die es ihm ermöglichen doch wieder nach Hause zurückzukehren. Ist das nicht möglich dann müsstest du mit eurer Sozialverwaltung klären ob Kosten für die Kurzzeitpflege übernommen werden wenn ein Heim sich unmitelbar danach anschliesst. Bei uns würde das Amt in dem Fall den Eigenanteil nicht übernehmen weil nämlich die Kurzzeitpflege teurer, und dann auch noch überflüssig wäre. Zitat:
Sollte das krankheitsbedingt sein dann solltest du sofort einen Antrag auf Übernahme der Heimplatzkosten stellen. Gruss Michaela |
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#9 |
Gast
Beiträge: n/a
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der Mann kann nicht mehr laufen, sich nicht mehr waschen, nicht mehr zur Toilette gehen. Dazu kotet er sich ein. Die ganze Wohnung war voll mit Kot und Urin. Das Krankenhaus hätte ihn mir nichts dir nicht einfach nach Hause entlassen, obwohl sicher ist, dass er sich nicht versorgen kann. Das fand ich schon heftig und verantwortungslos. Wo hätte er denn hin sollen???
Der ärztl. Fragebogen wurde von der Krankenkasse angefordert. Da steht drin, dass der Mann "dauerhaft" sich nicht mehr waschen und verpflegen kann. Sichern sich die Alteneime nicht ab, wegen der Kostenübernahme? Die haben nämlich den Med. Dienst eingeschaltet. Der hat mich dann angerufen, und gesagt, das sie nach Aktenlage entscheiden. Ambulante Pflege funktionierte nicht, deshalb verwahrloste er. Die Exehefrau versuchte im vergangenen Jahr bereits eine Kurzzeitpflege zu beantragen, die abgelehnt wurde. Aber die gesundheitl. Situation hat sich enorm verschlechtert. Ich werde morgen sofort das Altenheim anrufen und das Sozialamt. Fragen, was nun ist. Und ich werde sofort, -rückwirkend- eine Vermögenshaftpflichtversicherung abschließen. Sicher ist sicher. Letzlich vermute ich aber, das er die Pflegestufe 1 bekommt und alles an Kosten übernommen wird. Die Verpflegung muss doch meines Wissens das Sozialamt übernehmen, da er nichts hat. Geändert von azlem (06.10.2013 um 11:13 Uhr) |
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#10 |
Gast
Beiträge: n/a
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wollte noch mal Rückmeldung geben, wie es gelaufen ist.
Das Sozialamt zahlt die Kurzzeitpflege, da er bis dato keine Pflegestufe erhalten hat. Der Med. Dienst hat sich zum Gutachten angekündigt, um eine Pflegestufe einzurichten. Und......ich habe "rückwirkend" eine Vermögenshaftpflichtversichrung abgeschlossen. Von daher bin ich entspannt. |
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