Dies ist ein Beitrag zum Thema EV und Abmahnung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
mein Betreuter (mit Einwilligungsvorbehalt) hat eine Abmahnung erhalten, er verschläft öfter und kommt dann zu spät oder überhaupt nicht ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
![]() |
#1 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,753
|
![]()
Hallo,
mein Betreuter (mit Einwilligungsvorbehalt) hat eine Abmahnung erhalten, er verschläft öfter und kommt dann zu spät oder überhaupt nicht zur Umschulung. Kann ein Betreuter mit EV überhaupt abgemahnt werden ? Er versteht kein Bisschen, was das bedeutet. Abgesehen davon, dass die Abmahnung m. E. an mich hätte übersandt werden müssen. Es sit bekannt, dass ich Betreuer bin. Gruß Andreas |
![]() |
![]() |
![]() |
#2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,917
|
![]()
Hallo,
Für welchen Aufgabenbereich hast du denn einen Einwilligungsvorbehalt? Gruß, Andreas
__________________
---------------- ![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
#3 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
|
![]()
Die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes stellt keinen Freibrief dar, früher mal als Jagdschein bezeichnet.
Wenn der Klient die an ihn gestellten Ansprüche der Umschulung nicht erfüllen kann, wozu auch zuverlässiges pünkliches Erscheinen am Arbeitsplatz gehört, nicht schafft , wird eben die Maßnahme beendet. Einwilligungsvorbehalt hin oder her. Das zuspätkommen ist im übrigen keine einwilligungsfähige Willenserklärung. fwu |
![]() |
![]() |
![]() |
#4 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,753
|
![]()
Hallo,
der Einwilligungsvorbehalt bezieht sich auf "Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betreffen". "Die Vertretunng gegenüber Behörden und Institutionen" reicht wohl nicht ? Kann man den EV z. B. auf "alle Rechtsgeschäfte" erweitern lassen ? In der Praxis ist es ja so, dass mein Betreuter nur einfache Dinge versteht, jeder Paragraph oder einfache Gesetzestext überfordert ihn. Die Probleme hinsichtlich des Zuspätkommens bzw. des Verschlafens waren der ARGE bekannt, das ist ja eines seiner Hauptprobleme. Trotzdem wurde er in eine Maßnahme gesteckt. Können die sich jetzt beschweren ? Gruß Andreas -angenervt- |
![]() |
![]() |
![]() |
#5 | |
Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
|
![]()
[quote][/QUOTEKann man den EV z. B. auf "alle Rechtsgeschäfte" erweitern lassen ?
Sorry, ich verstehe das nicht. Wacht er mit dem Eiwi dann früher auf? Zitat:
|
|
![]() |
![]() |
![]() |
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|