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EV und Abmahnung

Dies ist ein Beitrag zum Thema EV und Abmahnung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, mein Betreuter (mit Einwilligungsvorbehalt) hat eine Abmahnung erhalten, er verschläft öfter und kommt dann zu spät oder überhaupt nicht ...


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Alt 06.10.2013, 10:25   #1
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,753
Standard EV und Abmahnung

Hallo,

mein Betreuter (mit Einwilligungsvorbehalt) hat eine Abmahnung erhalten, er verschläft öfter und kommt dann zu spät oder überhaupt nicht zur Umschulung.

Kann ein Betreuter mit EV überhaupt abgemahnt werden ? Er versteht kein Bisschen, was das bedeutet.

Abgesehen davon, dass die Abmahnung m. E. an mich hätte übersandt werden müssen. Es sit bekannt, dass ich Betreuer bin.

Gruß

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 06.10.2013, 11:41   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,917
Standard

Hallo,

Für welchen Aufgabenbereich hast du denn einen Einwilligungsvorbehalt?

Gruß,
Andreas
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 06.10.2013, 16:20   #3
fwu
Routinier
 
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
Standard

Die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes stellt keinen Freibrief dar, früher mal als Jagdschein bezeichnet.

Wenn der Klient die an ihn gestellten Ansprüche der Umschulung nicht erfüllen kann, wozu auch zuverlässiges pünkliches Erscheinen am Arbeitsplatz gehört, nicht schafft , wird eben die Maßnahme beendet. Einwilligungsvorbehalt hin oder her.

Das zuspätkommen ist im übrigen keine einwilligungsfähige Willenserklärung.


fwu
fwu ist offline  
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Alt 06.10.2013, 18:16   #4
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,753
Standard

Hallo,

der Einwilligungsvorbehalt bezieht sich auf "Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betreffen".

"Die Vertretunng gegenüber Behörden und Institutionen" reicht wohl nicht ?

Kann man den EV z. B. auf "alle Rechtsgeschäfte" erweitern lassen ?

In der Praxis ist es ja so, dass mein Betreuter nur einfache Dinge versteht, jeder Paragraph oder einfache Gesetzestext überfordert ihn.

Die Probleme hinsichtlich des Zuspätkommens bzw. des Verschlafens waren der ARGE bekannt, das ist ja eines seiner Hauptprobleme. Trotzdem wurde er in eine Maßnahme gesteckt. Können die sich jetzt beschweren ?

Gruß

Andreas
-angenervt-
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 06.10.2013, 18:35   #5
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

[quote][/QUOTEKann man den EV z. B. auf "alle Rechtsgeschäfte" erweitern lassen ?

Sorry, ich verstehe das nicht. Wacht er mit dem Eiwi dann früher auf?

Zitat:
Trotzdem wurde er in eine Maßnahme gesteckt.
In Umschulungen wird man nicht "gesteckt" dem geht einiges voraus. Wenn er gar nix blickt, wie könnte er dann eine Umschulung inhaltlich schaffen?
michaela mohr ist offline  
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