Dies ist ein Beitrag zum Thema Notarielle Vollmacht und Patientenverfügung im Unterforum Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo
nach einem Thread hier beschäftigt mich nun doch die Frage ob Notarielle Vollmachten einfach so vom Betreuungsgericht übergangen werden ...
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17.11.2013, 13:18 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 09.08.2010
Ort: Baden Württemberg
Beiträge: 79
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Notarielle Vollmacht und Patientenverfügung
Hallo
nach einem Thread hier beschäftigt mich nun doch die Frage ob Notarielle Vollmachten einfach so vom Betreuungsgericht übergangen werden dürfen und trotzdem ein Betreuer bestellt wird. Danke und schönen Sonntag LG Michelle |
17.11.2013, 14:23 | #2 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Vollmachten haben Vorrrang- auser es gäbe Gründe und berechtigte Zweifel z.B. an der person des Voollmachtnehmers diese auszuüben. Zumindest sagt das Gesetz das so.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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17.11.2013, 14:32 | #3 |
Club 300
Registriert seit: 01.12.2011
Beiträge: 313
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Es kann vorkommen, dass ein Betreuer bestellt wird, wenn das Gericht nichts von der Existenz einer Vollmacht weiß. Die Betreuung muss dann aber aufgehoben werden, wenn klar ist, dass eine wirksame Vollmacht besteht. Um solchen unnötigen Zirkus zu vermeiden, sollten Vorsorgevollmachten gleich beim Zentralen Vorsorgeregister angemeldet werden. Außerdem prüft das Gericht ggf., ob eine Vollmacht umfassend genug ist. Ist dies nicht der Fall, muss für die fehlenden Bereiche ein Betreuer bestellt werden.
Liebe Grüße, Janina |
17.11.2013, 15:16 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 09.08.2010
Ort: Baden Württemberg
Beiträge: 79
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Vielen Dank euch beiden:-)
Das es so ein zentrales Vorsorgeregister gibt wusste ich gar nicht- nun ja man lernt immer dazu und zum Glück gibt es ja das Forum hier. Allen noch einen schönen Sonntag |
17.11.2013, 15:38 | #5 |
Routinier
Registriert seit: 07.03.2011
Beiträge: 1,393
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offensichtlich fragen die Betreuungsgerichte mittlerweile vor neuen Betreuungen in diesem Zenrtalregister nach, ob dort etwas von Vorsorgevollmachten bekannt ist. (Die Vollmachten selbst werden nicht zentral verwahrt)
fwu |
17.11.2013, 16:18 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 09.08.2010
Ort: Baden Württemberg
Beiträge: 79
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In welchen Abständen sollte eine bereits bestehende notarielle Vollmacht eigentlich *erneuert* werden ? Und wie? Also gemeinsam zum Hausarzt und bestätigen lassen das es nach wie vor der eigene Wille ist oder wie macht man das am besten? Wir haben das Thema auch gerade im engen Freundeskreis. Ein älteres frisch verheiratetes Paar das auch alles richtig machen möchte- falls man das überhaupt kann
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17.11.2013, 18:46 | #7 | |
Club 300
Registriert seit: 01.12.2011
Beiträge: 313
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Zitat:
Bei einer Patientenverfügung könnte es kritischer werden. Wenn die Verfügung nämlich alt ist und das aktuelle Verhalten oder aktuelle Äußerungen der Verfügung widersprechen, kann einem eine Änderung des Willens unterstellt werden. Liebe Grüße, Janina |
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18.11.2013, 20:48 | #8 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,600
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Moin Michelle
Janina hat vom Prinzip her recht: Eine Vorsorgevollmacht muss nicht erneuert werden. Das ist aber nur der Buchstabe des Gesetzes. Manchmal hat der Gesetzgeber Mut zur Lücke bewiesen, manchmal dabei sich einfach nichts gedacht und Mist gemacht. Hier ist es so teils-teils: Pech, wenn man vergessen hat was zu ändern, wenn man es gewollt hätte... also: Wenn jemand eine VV gemacht hat, dann ist es schon sinnvoll gelegentlich mal wieder da reinzusehen und zu prüfen, ob man diese Meinung noch so hat (dann kann man ja einen Satz dazu reinschreiben, Autogramm drunter und gut - einen Notar würde ich dazu nicht noch mal füttern wollen). Wenn man etwas ändern will, dann schreibt man eben das dazu, Autogramm drunter und auch gut. Wer ganz sicher gehen will, der kann sich das Autogramm ja in der Betreuungsstelle beglaubigen lassen (dort unterschreiben). Wenn es um eine Änderung geht, die Immobilien (oder Rechte an Immobilien wie Wohnrtecht, Niesbrauch etc.) angehen, dann kommt man um den Notar leider nicht herum. Andererseits wäre eine Pflicht zum regelmäßigen "nachunterschreiben" auch Unsinn, denn: Was wäre, wenn die Vollmacht längst genutzt wird, weil es notwendig ist und der Vollmachtgeber nicht mehr unterschreiben kann? Blösinn wäre es, weil dann jeder die Vollmacht anfechten könnte, weil sie zu lange nicht mehr unterschrieben wurde. Mfg Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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