Dies ist ein Beitrag zum Thema vermögend oder nicht vermögend? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Mein Bruder ist seit April 2014 der ehrenamtliche Betreuer unseres am Alzheimer-Demenz erkrankten Vaters. Ich unterstütze die Betreuung.
Mein Vater ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 13.12.2014
Beiträge: 6
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Mein Bruder ist seit April 2014 der ehrenamtliche Betreuer unseres am Alzheimer-Demenz erkrankten Vaters. Ich unterstütze die Betreuung.
Mein Vater lebt seit diesem Zeitpunkt in einem Heim. Es ist ein Einfamilienhaus vorhanden. Im Grundbuch ist allein er als Eigentümer eingetragen. Das Haus wird von der Ehefrau - unserer Mutter - bewohnt. Bei Übernahme der Betreuung gab es Schulden in Höhe von ca. 5.000,00 Euro. Das zunächst zuständige Betreuungsgericht A hat das Haus als selbstgenutztes Eigentum und meinen Vater als nicht vermögend eingestuft. Durch einen Umzug ist nun Betreuungsgericht B zuständig. Die Schulden wurden in Form von Ratenzahlungen zwischenzeitlich beglichen. Es existiert gerade so eine schwarze Null mit ein bischen Jonglieren zwischen dem Eingang der Beihilfe und dem Ausgang der Zahlung an das Pflegeheim. Nun hat das Betreuungsgericht B meinen Vater als vermögend eingestuft und es flattern im 2-Wochen-Rhythmus Rechnungen herein. Zunächst die Ablehnung der Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse, dann eine Gerichtskostenrechnung (2 Jahre plus 1x Gutachter) und nun noch die Anwaltsrechnung einer Verfahrenspflegerin bzgl. eines Beschwerdeverfahrens, das damals vor Betreuungsgericht A anhängig war. Die Beschwerde wurde zurückgezogen und im Hinblick auf die Vermögenslosigkeit gab es auch keine weitere Kostenentscheidung. Für mich wäre zunächst wichtig herauszufinden, welches Gericht nun die richtige Entscheidung getroffen hat. Ist mein Vater als vermögend oder als nicht vermögend einzustufen? Vielen Dank im Voraus Tini |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 27.10.2013
Beiträge: 66
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Dein Vater ist zwar vermögend aber zur Zeit nicht liquide.
Bis zu einem Verkauf des Hauses sind die Kosten weiter von der Staatskasse zu tragen. Nach einem Verkauf des Hauses sind diese aus dem Verkaufserlös zu erstatten. Grüße aus dem Norden.......... |
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#3 |
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§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
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Wenn die Ehefrau noch in dem Haus wohnt, ist das Grundstück (zumindest teilweise) Schonvermögen!
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Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen! Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
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#4 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 13.12.2014
Beiträge: 6
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Vielen Dank für Eure Antworten.
Was bedeutet die Einschränkung "zumindest teilweise" genau? |
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#5 |
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§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
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Es gibt im SGB Angaben, was eine Wohnung an Größe haben darf, um als Schonvermögen zu gelten.
Wenn eine Immobilie vorhanden ist, oben Wohnung und unten Geschäftslokal - dann gilt eben nur ein Teil des Wertes als Schonvermögen.
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