Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsantrag im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von michaela mohr
Faxe werden in Prozessen fristwahrend geschickt wenn dann der Schriftteil auf dem Postweg noch kommt. ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
19.06.2016, 21:48 | #11 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 06.09.2015
Beiträge: 76
|
Zitat:
Das verstehe ich jetzt nicht. Der Zugang ergibt sich doch aus der Tatsache, dass das Fax in der Gerichtsakte liegt. |
|
21.06.2016, 14:24 | #12 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.04.2016
Ort: Bayern
Beiträge: 110
|
Also ich habe nun einfach mal bei Gericht nachgefragt: Vergütungsanträge per Fax werden hier anerkannt. Grund meiner Ausgangsfrage war nämlich der, dass ich bisher die Vergütungsanträge immer bei Gericht eingeworfen habe, nun aber vor einiger Zeit zum ersten mal einen nur per Fax eingereicht habe. Und von diesem Antrag habe ich bis heute keinen Geldeingang (und hatte ihn natürlich auch beim stellen der Frage nicht, obwohl hier seit dem Einreichen des Antrages schon einiges mehr an Zeit vergangen ist, als ich überlicherweise auf mein Geld warte).
|
19.01.2022, 16:23 | #13 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.03.2021
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 144
|
Hallo !
Normalerweise hätte ich einen neuen Beitrag eröffnet, aber dann wäre der Bezug zu diesem Thema nicht mehr gegeben. Da ich aus Gründen der Kostenersparnis ebenfalls ab diesem Jahr überwiegend per FAX arbeiten möchte stellt sich mir weiterhin die Frage nach der Wirksamkeit eines FAX. Hier scheinen ja die Rechtsauffassungen unterschiedlich zu sein. Ich würde es so sehen, dass § 126 BGB bei einer Schriftform grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift verlangt. Ein Telefax oder eine E-Mail dieser strengen Formvorschrift jedoch nur genügen, wenn das unterschriebene Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Demnach bin ich der Ansicht, dass bei der Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur die Rechtswirksamkeit gegeben ist. Alexander |
19.01.2022, 16:55 | #14 | ||
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,807
|
Zitat:
Zitat:
Um was geht es dir denn? Einreichung per Fax ist m.E. unstrittig. Das Gericht will das lediglich i.d.R nicht haben, da es dort das Fax blockiert. Elektronisch derzeit nur per EGVP mit qualifizierter Signatur. Eine normale Email wird nicht bearbeitet.
__________________
---------------- |
||
19.01.2022, 18:44 | #15 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.03.2021
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 144
|
Hallo agw !
Es geht mir grundsätzlich darum, dass zumindest in diesem Beitrag vier Aussagen dafür und eine Aussage dagegen gewesen ist. Nach mehr als fünf Jahren kann sich diesbezüglich die Rechtsmeinung der Gerichte ja durchaus geändert haben, daher habe ich einfach mal nachgefragt. Natürlich kann ich auch bei meinem zuständigen Betreuungsgericht nachfragen, aber es geht mir ja um den Grundsatz der Rechtswirksamkeit. Möglicherweise hat auch zufällig jemand diesbezüglich eine positive Entscheidung von einem Gericht parat. Alexander |
19.01.2022, 21:15 | #16 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,781
|
5 Jahre ist für Rechtsprechung nicht viel. Im Betreuungsrecht können Entscheidungen auch 30 Jahre alt sein.
Für Vergütungsanträge gibt es weiterhin weder einen Vordruckzwang noch Formvorschriften. Nur § 14 Abs. 2 FamFG ist neu. FALLS ein Antrag elektronisch gestellt wird, müssen die dort genannten Formen beachtet werden, d.h. eine normale email ist nicht rechtswirksam. Das Ganze kann sich in Zukunft ändern. § 292 FamFG enthält eine Verordnungsermächtigung. Von der bislang aber kein Bundesland Gebrauch gemacht hat.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|