Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsantrag im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
Sind per Fax eingereichte Vergütungsanträge wirksam?...
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17.06.2016, 10:09 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.04.2016
Ort: Bayern
Beiträge: 110
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Vergütungsantrag
Hallo,
Sind per Fax eingereichte Vergütungsanträge wirksam? |
17.06.2016, 18:30 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 06.09.2015
Beiträge: 76
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Ja.
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18.06.2016, 14:56 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.01.2014
Ort: Niederrhein
Beiträge: 182
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Hier haben die umliegenden Gerichte gebeten,
von Vergütungsanträgen per Fax abzusehen. Fax sollte nur in dringenden Fällen genutzt werden.
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Man soll die Dinge nicht so tragisch nehmen, wie sie sind.
Karl Valentin |
18.06.2016, 15:01 | #4 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
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18.06.2016, 20:27 | #5 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
An der Wirksamkein eines Vergütungs per Fax würde ich zweifeln, beonders hinsichtlich einer evtl. Verwirkung, wenn ich mir dazu Fröschle in Erinnerung rufe und die Rechtslage, dass nämlich einFax keine Rechtswirkung entfaltet da nicht gerichtsfest.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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18.06.2016, 23:53 | #6 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 06.09.2015
Beiträge: 76
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Zitat:
Dass Faxe nicht immer gerne gesehen sind, ist ein anderes Thema. |
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19.06.2016, 10:15 | #7 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Auszug:
Zwar stellt ein solches Sendeprotokoll nach Ansicht des BGH ein Indiz für den Zugang beim Empfänger dar. Es müssen jedoch noch weitere Indizien hinzukommen, um den Zugang beweisen zu können. Denn der „OK“-Vermerk gibt nach Ansicht des BGH dem Absender keine Gewissheit über den Zugang der Sendung, weil er nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung belege. Unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten Der Entscheidung des BGH, bei seiner bisherigen Rechtsprechung zu bleiben, kommt insofern besondere Bedeutung zu, als diese Rechtsprechung in letzter Zeit immer stärker infrage gestellt worden ist. So haben einige Oberlandesgerichte (OLG) insbesondere bei hochwertigen Telefaxgeräten abweichend vom BGH entschieden, dass durch Vorlage des Sendeprotokolls eines Faxschreibens durchaus der Beweis für den Zugang geführt werden könne, so z. B. OLG Frankfurt, OLG Karlsruhe und OLG Celle. Der BGH befindet sich mit seiner Entscheidung allerdings in guter Gesellschaft mit dem Bundesfinanzgericht und dem Bundesarbeitsgericht, welche den Zugangsnachweis allein durch Vorlage des Sendeprotokolls mit „OK“-Vermerk ebenfalls nicht zugelassen haben. Dem BGH folgte nunmehr auch das OLG Dresden mit Beschluss vom 15.12.2011: Der „OK“-Vermerk belege nicht 100%ig, dass das gesendete Dokument tatsächlich auch auf dem Empfangsgerät angekommen sei. Denn es sei möglich, dass ein beim Absender mit „OK“ bestätigtes Fax beim Empfänger nie ankomme. Praxishinweis Auch wenn der BGH das Sendprotokoll mit „OK“-Vermerk nicht als Zugangsbeweis ausreichen lässt, stellt es doch immerhin ein Indiz für den Zugang dar. Deshalb sollte das Sendeprotokoll nach wie vor aufbewahrt werden! Wenn Sie zur Vermeidung von Rechtsverlusten sicherstellen wollen, dass Ihr Telefax den Empfänger nachweisbar erreicht hat, sollten Sie zumindest für weitere Indizien des Zugangs sorgen, indem Sie sich beispielsweise durch telefonische Nachfrage vergewissern, dass das Telefax zugegangen ist, und dieses Gespräch in einem Gesprächsprotokoll festhalten. Am sichersten ist es natürlich, sich den Zugang des Telefax schriftlich vom Empfänger bestätigen zu lassen. Den Beschluss des BGH vom 21.7.2011 können Sie im Internet abrufen unter www.bundesgerichtshof.de , dort unter „Entscheidungen“ unter Angabe des Aktenzeichens IX ZR 148/10.
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19.06.2016, 12:19 | #8 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Hallo Michaela,
Da geht es aber lediglich um den Zugangsbeweis und nicht um die Grundsätzliche Rechtswirkung von Faxen. Die ist m.E. Unbestritten. Gruß, Andreas
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19.06.2016, 12:42 | #9 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 06.09.2015
Beiträge: 76
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Eben. Man kann es damit vergleichen, dass bei normaler Post der Einwurf in den Briefkasten nicht den Zugang beim Empfänger beweist. Ist das Fax aber zugegangen, ist der Antrag wirksam gestellt.
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19.06.2016, 19:32 | #10 | ||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Wichtig schien zu sein, dass gerade Rechnungen mindestens eine elektronische Signatur haben müssten und dass die Schriftform nur einige Ausnahmen zulasse oder so ähnlich. Seitdem Thread dort habe ich nie mehr versucht eine Wohnung z.B. per Fax zu kündigen. Zum Glück. Faxe werden in Prozessen fristwahrend geschickt wenn dann der Schriftteil auf dem Postweg noch kommt. Soll was mit Originalunterschrift zu tun haben. Zitat:
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