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Vergütung und Schonvermögen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung und Schonvermögen im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Danke nochmals....


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Alt 09.09.2020, 16:20   #21
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 11.01.2016
Beiträge: 9
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Danke nochmals.
Laviva ist offline  
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Alt 10.09.2020, 13:50   #22
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
Standard

Zitat:
Zitat von Laviva Beitrag anzeigen
Danke nochmals.
Hallo, Danksagungen ohne weitere sinnvolle Info sind absolut unüblich. Sinnvoller wäre, zu den gestellten Fragen etwas zu sagen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 10.09.2020, 15:08   #23
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 11.01.2016
Beiträge: 9
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Entschuldigung Horst, es ging mir nur darum sie und die anderen Forumsteilnehmer nicht mehr als noetig in Anspruch zu nehmen, sie haben sich ja schon so viel Muehe gegeben mit meiner Frage.


Zu ihren Fragestellungen: Es sind keine weiteren Einahmen vorhanden, zur Vermietung muesste die Wohnung zumindest teilgeraeumt werden, ist aus persoenlichen Gründen und den Gegebenheiten im Haus schwierig, aber im Zweifel vielleicht doch notwendig.


Desweiteren werde ich gerne ihre Ratschlaege annehmen und weiss es sehr zu schaetzen!
Laviva ist offline  
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Alt 10.09.2020, 20:53   #24
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo Laviva, entschuldigen solltest du dich als "Neue" hier nicht müssen.
Hier kann und soll jeder frisch und frei drauflos fragen. Am wichtigsten sind halt immer die nötigen Infos damit richtig geantwortet werden kann.

Du solltest dir auch keine Kopf um andere machen, wer keine Lust hat zu antworten antwortet einfach nicht. Schau dir erst mal möglicht viele andere Beiträge hier an- das hast du auch ganz schnell drauf.
Kopf immer schön oben halten


Zitat:
zur Vermietung muesste die Wohnung zumindest teilgeraeumt werden, ist aus persoenlichen Gründen und den Gegebenheiten im Haus schwierig,
In einen sauren Apfel wird man beissen müssen. Finanznot ist kein Wunschkonzert. So wie es jetzt ist kann und wird es nicht bleiben können.
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 17.01.2021, 17:01   #25
Club 300
 
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 359
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Und zurück zur Vergütung: der Betreuer wiederum kommt aufgrund von § 181 BGB nur an das Geld für die Vergütung, wenn ein Beschluss dazu vorliegt. Diesen kann der Betreuer aber nicht monatlich, sondern frühestens nach 1 Quartal beantragen, § 9 VBVG (und dann dauert das Gerichtsverfahren ja auch noch). Solange sind die Vergütungszahlungsverpflichtungen ja nur „virtuelle“ Schulden, nicht andere als solche von beliebigen anderen Gläubigern, die noch keinen vollstreckbaren Titel haben - und deshalb das Geld nicht pfänden können.

Ergo: Vormonate NICHT vom Vermögen abziehen. Jetzt muss nur noch der Rechtspfleger diese Logik erkennen.
Dazu habe ich noch eine Frage: das Quartal ist um, die Vergütung wird berechnet. Wird die Vergütung denn dann in dem Folgemonat angerechnet? Heißt, nach drei Monaten kommt die Vergütung, dann wird geschaut, ob das bezahlt werden kann aus dem Vermögen ohne ins Schonvermögen zu kommen oder halt nicht. Wird in diesem Monat die Betreuervergütung dann abgezogen in der Beurteilung, ob der Monat vermögend war oder nicht? Kollege rechnet immer nach dem Quartal ab, schaut dann, ob das noch aus dem Vermögen gezahlt werden kann oder nicht, wenn nicht, dann mittellos für den ganzen Abrechnungszeitraum, wenn doch dann vermögend ....
Just ist offline  
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Alt 18.01.2021, 18:12   #26
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Ich verstehe die Frage nicht. Wenn ein Vergütungsbeschluss rechtswirksam (also dem Betreuer beksnnt gegeben ist; Rechtskraft ist nicht nötig), kann der Betreuer das Geld abheben. Damit ist es „weg“ und kann ja nicht nochmal berücksichtigt werden. Das ist nicht anders wir bei jedem anderen Geldabfluss.

Blöd ist nur, wenn man die zugebilligte Vergütung aus irgendeinem Grund NiCHT entnimmt und das Geld bei der Entscheidung über den nächsten Vergütungsantrag immer noch auf dem Konto ist. Nach der sozialhilferechtlichen Systematik (die auch der Vergütung zugrunde liegt), wäre das dann nur irgendeine noch nicht realisierte Schuldverpflichtung. Das heißt, es würde im Vergütungsverfahren unlogischerweide weiter als verfügbares Vermögen betrachtet. Das kann nur der Betreuer selbst vermeiden, indem er nach Beschlusserhalt das Geld zügig abhebt.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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