Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung und Schonvermögen im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Danke nochmals....
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09.09.2020, 16:20 | #21 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 11.01.2016
Beiträge: 9
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Danke nochmals.
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10.09.2020, 13:50 | #22 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Hallo, Danksagungen ohne weitere sinnvolle Info sind absolut unüblich. Sinnvoller wäre, zu den gestellten Fragen etwas zu sagen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
10.09.2020, 15:08 | #23 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 11.01.2016
Beiträge: 9
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Entschuldigung Horst, es ging mir nur darum sie und die anderen Forumsteilnehmer nicht mehr als noetig in Anspruch zu nehmen, sie haben sich ja schon so viel Muehe gegeben mit meiner Frage.
Zu ihren Fragestellungen: Es sind keine weiteren Einahmen vorhanden, zur Vermietung muesste die Wohnung zumindest teilgeraeumt werden, ist aus persoenlichen Gründen und den Gegebenheiten im Haus schwierig, aber im Zweifel vielleicht doch notwendig. Desweiteren werde ich gerne ihre Ratschlaege annehmen und weiss es sehr zu schaetzen! |
10.09.2020, 20:53 | #24 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo Laviva, entschuldigen solltest du dich als "Neue" hier nicht müssen.
Hier kann und soll jeder frisch und frei drauflos fragen. Am wichtigsten sind halt immer die nötigen Infos damit richtig geantwortet werden kann. Du solltest dir auch keine Kopf um andere machen, wer keine Lust hat zu antworten antwortet einfach nicht. Schau dir erst mal möglicht viele andere Beiträge hier an- das hast du auch ganz schnell drauf. Kopf immer schön oben halten Zitat:
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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17.01.2021, 17:01 | #25 | |
Club 300
Registriert seit: 18.11.2019
Ort: NRW
Beiträge: 359
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Zitat:
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18.01.2021, 18:12 | #26 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Ich verstehe die Frage nicht. Wenn ein Vergütungsbeschluss rechtswirksam (also dem Betreuer beksnnt gegeben ist; Rechtskraft ist nicht nötig), kann der Betreuer das Geld abheben. Damit ist es „weg“ und kann ja nicht nochmal berücksichtigt werden. Das ist nicht anders wir bei jedem anderen Geldabfluss.
Blöd ist nur, wenn man die zugebilligte Vergütung aus irgendeinem Grund NiCHT entnimmt und das Geld bei der Entscheidung über den nächsten Vergütungsantrag immer noch auf dem Konto ist. Nach der sozialhilferechtlichen Systematik (die auch der Vergütung zugrunde liegt), wäre das dann nur irgendeine noch nicht realisierte Schuldverpflichtung. Das heißt, es würde im Vergütungsverfahren unlogischerweide weiter als verfügbares Vermögen betrachtet. Das kann nur der Betreuer selbst vermeiden, indem er nach Beschlusserhalt das Geld zügig abhebt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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