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Vergütung und Schonvermögen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung und Schonvermögen im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, mein Betreuter hat nach neuer Rechnungslegung den Schonbetrag von 5000,-- um 29 € überschritten. Wie ist zu verfahren, ...


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Alt 28.04.2019, 14:05   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 25.05.2011
Ort: Baden Württemberg
Beiträge: 42
Standard Vergütung und Schonvermögen

Hallo zusammen,
mein Betreuter hat nach neuer Rechnungslegung den Schonbetrag von 5000,-- um 29 € überschritten. Wie ist zu verfahren, wenn die letzte Betreuerabrechnung für 2 Quartale noch nicht durchgeführt sind. Ich kann ihn doch nicht als vermögend behandeln, nur weil er für ein paar Tage über die Grenze gemommen ist.
Wie mache ich die Abrechnung? Muss ich jeden Monat berechnen und schauen ob er über die 5000,-- kommt oder wie ist vorzugehen.
Sozialhilfe bekommt er nicht.
Viele Grüße
aerofox ist offline  
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Alt 28.04.2019, 14:39   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
Standard

Moin moin

Beantrage gegen die Staatskasse und begründe damit, dass die Überschreitung der Freigrenze nur kurzfristig wg. Lohn- oder Renteneingängen ist und wg. Miet- oder sonstiger Fixkosten wieder unterschritten wird. (Ich gehe mal davon aus, dass es auch so ist)

MfG

Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 28.04.2019, 16:45   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Hallo, 29 € über Schongrenze ist für die Betreuervergütung unschädlich, denn es müsste ja der gesamte Vergütungsbetrag (für mind 3 Monate nach § 9 VBVG) in einer Summe aus dem 5.000 € überschreitenden Vermögen entnommen werden können, damit der Betreute nicht nach § 1836d BGB als mittellos gilt.

Nur für die Sozialhilfe selbst ist das schlecht, weil der Betreute in Höhe von 29 € Selbstzahler geworden ist. Also am Einfachsten als Eigenanteil an die Einrichtung zahlen (oder vom Taschengeldkonto umbuchen). Und künftig durch rechtzeitige Anschaffungen dafür sorgen, dass das nicht nochmal passiert. Sollte der Betreute keine Bedarfe haben und es keine sinnvollen Ausgaben zu organisieren gibt, muss der SHT nach § 60 SGB-I iVm § 27b Abs 2 SGB-XII davon unterrichtet werden, mit der Folge der künftigen Kürzung des Barbetrags. Das sollte nur in Ausnahmefällen passieren.

Wobei ich bei dem Vorstehenden davon ausgegangen bin, dass die Einkünfte des laufenden Monats nicht mitgerechnet wurden. Diese sind kein Vermögen, sondern Einkommen und haben daher mit der Vermögensschongrenze nichts zu tun.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 04.05.2019, 18:11   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 25.05.2011
Ort: Baden Württemberg
Beiträge: 42
Standard

Hallo,
danke für die Ausführungen.
Wenn ich das richtig verstanden habe, werden die monatlichen Einkünfte nicht als Vermögen betrachtet, sondern nur die "dauerhaften" Vermögenswerte, wie z.Bsp. Sparguthaben oder Geschäftsanteile, werden zur Berechnung herangezogen.
Eine weitere Frage hätte ich noch:
Ist ein Vorsorgevertrag bei einem Bestattungsunternehmen als Vermögen zu betrachten? Wird er bei der Berechnung der Sozialhilfe berücksichtigt oder muss er auch bei der Berechnung Betreuervergütung miteinbezogen werden?
aerofox ist offline  
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Alt 05.05.2019, 11:15   #5
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Hallo, eine angemessene Bestattungsvorsorge wird als „besondere Härte“ nach § 90 Abs 3 SGB -XII vom Vermögenseinsatz verschont.

Siehe unter : https://www.bundesanzeiger-verlag.de...attungsvertrag

Die genaue Höhe der Angemessenheit hat insbes mit dem örtlichen Kostenniveau (vor allem Friedhofsgebühren lt örtlicher Friedhofssatzung) zu tun. Je größer die Stadt, umso höher im allg. die Gebühren. Bei Bestattungsveträgen bis 5.000 € dürfte die Angenessenheit auf jeden Fall bestehen (on top zum normalen Schonvermögen in gleicher Höhe).
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Horst Deinert

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Alt 09.07.2020, 20:10   #6
Neuer Gast
 
Registriert seit: 10.12.2013
Beiträge: 2
Standard Schonbetrag bei Ehepaar

Hallo zusammen,
weiß Jemand von Euch, wie hoch der Schonbetrag bei einem Ehepaar ist im Bezug auf die Betreuungsvergütung? Also in dem Fall, wenn beide durch mich betreut werden.
Für eine Person beträgt dieser ja 5.000 Euro.
Verdoppelt sich der Betrag beim Ehepaar?
BaLie ist offline  
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Alt 09.07.2020, 23:56   #7
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Der Freibetrag liegt immer noch bei 5000 € pro Person. Es gibt keine gemeinschaftliche Freigrenze für Ehepaare.
Es kommt eben darauf an wem die Gelder gehören.
__________________
----------------
agw ist offline  
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Alt 10.07.2020, 07:52   #8
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Sofern sich Geld auf einem Gemeinschaftskonto befindet, muss herausgefunden werden, wem wiviel gehört. Ist die Geldherkunft nicht bekannt, jedem 50 % (§ 742 BGB).
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 02.09.2020, 13:46   #9
Club 300
 
Registriert seit: 18.01.2010
Ort: Nähe Stuttgart
Beiträge: 332
Standard Betreuervergütung, Feststellung mittellos

Liebe Forenteilnehmer,
ich möchte diese Beiträge noch einmal aufnehmen weil ich eine daran anknüpfende Frage habe zur Feststellung des Vermögensstatus des Betreuten in den abzurechnenden Betreuungsmonaten.


Angenommen ich rechne die letzten 3 Monate ab. Grundlage ist § 5 Absatz 4 VBVG und § 1836d BGB. Ich muss für jeden einzelnen Monat den Vermögensstatus bestimmen zur Ermittlung der Höhe der Fallpauschale. Entscheidend ist der Stand am Ende des jeweiligen abzurechnenden Betreuungsmonats. Hier sind vom Vermögensstand (vorher bereinigt um eventuell nicht einzusetzendes Vermögen) noch die Einkünfte des laufenden Monats herauszurechnen.

Aber ist dann (bei Betrachtung des einzelnen Monats) zu prüfen ob von diesem Vermögen theoretisch noch eine (Monats-) Fallpauschale für "vermögend" aus dem Vermögen oberhalb der 5000 EUR gezahlt werden könnte und nur wenn das zu bejahen ist, kann dieser Monat als vermögend abgerechnet werden? Ich hoffe ich habe meine Frage einigermaßen verständlich machen können. Die Frage des Kostenschuldners - Staatskasse oder Betreuter - stellt sich dann separat, das betrifft nicht meine Frage. Es geht nur um den Status der einzelnen Monate.


Vielen Dank und Grüße,
Anni
Anni ist offline  
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Alt 02.09.2020, 17:46   #10
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Nein, die Frage ist mir nicht verständlich. Vielleicht ein Beispiel mit Zahlen?
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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