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Vergütung Aufteilung Ehrenamt/ beruflich

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung Aufteilung Ehrenamt/ beruflich im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich führte von Okt-Apil eine Betreuung ehrenamtlich. Nun wurde mir die Umwandlung in beruflich geführt genehmigt. Ich würde jetzt ...


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Alt 30.06.2019, 09:52   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 212
Standard Vergütung Aufteilung Ehrenamt/ beruflich

Hallo,
ich führte von Okt-Apil eine Betreuung ehrenamtlich. Nun wurde mir die Umwandlung in beruflich geführt genehmigt.

Ich würde jetzt den Zeitraum der beruflichen Betreuung nochmal nach VBVG abrechnen laut Stundenpauschale.
Wie gehe ich mit dem ehrenamtlichen Zeitraum um? Wird das vom AG ausgerechnet, tageweise, oder muss ich das machen?
Danke für Hilfen.
Pfingstrose ist offline  
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Alt 30.06.2019, 11:56   #2
Stammgast
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
Standard

Hallo,


was heisst eigentlich "nochmal" nach VBVG abrechnen?


Den Aufwandsersatz für die ehrenamtliche Betreuung musst Du selbst abrechnen. Ich hatte das auch und habe dann einen Antrag beim Gericht dazu eingereicht.
Michael77 ist offline  
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Alt 30.06.2019, 13:12   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 212
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oh sorry, das sollte normal heißen. quasi als Berufsbetreuerin
Pfingstrose ist offline  
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Alt 30.06.2019, 13:25   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,805
Standard

Hallo, die ehrenamtliche Zeit fällt nicht ins VBVG, sondern unter § 1835a BGB: https://www.bundesanzeiger-verlag.de...wandspauschale

Eigentlich wird die Pauschale erst nach Ablauf des Betreuungsjahrs fällig. Rspr und Literatur sind sich aber einig, dass bei vorzeitigem Ende der entsprechende Teilbetrag sofort fällig wird.

Also schauen, wielange bestand das Ehrenamt. Beginn: Wirksamkeit Erstbestellung (§ 287 Abs 1 oder 2 FamFG, der betreffende Tag zählt nicht mit, § 187 BGB). Ende: entsprechende Bekanntgabe des Statusänderungsbeschlusses. Schauen, wieviele Tage das sind. Die Jahrespauschale von 399 durch 365 Tage teilen und mit der Anzahl der Betreuungstage multiplizieren, Ergebnis auf Cent runden (kaufmännische Rundung).

Ob man dafür einen Beschluss braucht, hängt davon ab, ob der Betreute vermögend ist und man den AK Vermögenssorge hat. Trifft beides zu, kann der Betrag ohne Beschluss und sonstige Rücksprache mit dem Gericht entnommen werden (da es Aufwendungsersatz, keine Vergütung ist). Das wird dann erst bei der nächsten Rechnungslegung vom Rechtspfleger gescheckt. Fehlt eines von beiden, muss natürlich ein entsprechender Festsetzungsantrag gestellt werden.

Die erste Betreuervergütung kann man 3 Monate danach beantragen (§ 9 VBVG), ab dem Tag nach dem Statuswechsel.

Schon eine Haftpflicht (allgemeine und Vermögensschäden) abgeschlossen? Die Sammelversicherung tritt jetzt nicht mehr ein:
https://www.bundesanzeiger-verlag.de...htversicherung

Und Berufsgenossenschaft ist jetzt auch zwingend erforderlich:
https://www.bundesanzeiger-verlag.de...llversicherung
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 30.06.2019, 13:48   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 212
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Danke, genau um das ging es mir. Die genaue Umrechnung der Tage der ehrenamtlichen Zeit. Danke.



Die Feststellung ist bereits erfolgt. Die Betreute ist mittellos.



Kann ich beide Rechnungen, Aufwand und die erste 3 Monatige Vergütung in einer Rechnung zusammenfassen, oder müssen es zwei getrennte sein.... möglicherweise weil 2 verschiedene Töpfe der STaatskasse?
Pfingstrose ist offline  
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Alt 30.06.2019, 15:54   #6
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,805
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Man kann es zwar mit einem Schreiben machen, wenn man die verschiedenen Ansprüche vom Datum und der jeweiligen Höhe her spezifiziert. Der „Topf“ ist der gleiche. Ich halte das aber für unpraktisch. Zumal der Antrag dann ja erst in 3 Monaten gestellt werden kann.

Übrigens: beim ersten Vergütungsantrag wird es noch mal etwas kompliziert. Die Abrechnungsquartale (§ 9 VBVG) beginnen mit der Wirksamkeit der Statusänderung (so der BGH bei einem Betreuerwechsel, für den Statuswechsel dürfte aber das gleiche gelten). Die Vergütungshöhe berechnet sich aber anhand des Datums der Erstbetreuung. Ich könnte das mit einem genauen Beispiel versehen, dafür müsste ich beide Wirksamkeitsdaten wissen (§ 287 Abs 1 oder 2 FamFG), die Vergütungsgruppe und ob Heimbewohner oder nicht.
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Horst Deinert

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Alt 30.06.2019, 21:43   #7
Forums-Geselle
 
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Ort: Bayern
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ok, Beschluss Ehrenamt 2.10.18

Antrag Umstellung von Ehrenamt auf berufl. Betr. 10.4.19
Beschluss von Richter auf Umstellung 26.4.19


Auf Rückfrage beim Rpfl. ab wann ich berfl. Betreuung abrechnen darf- Antwort: ab Tag des Antrages.


Vermögenssorge vorhanden. Mittellos und im Heim.
Danke
Pfingstrose ist offline  
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Alt 01.07.2019, 08:20   #8
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Hallo, das Datum von Beschlüssen ist irrelevant, maßgeblich ist die Bekanntgabe (Details § 287 Abs 1 oder bei sofortiger Wirksamkeit Absatz 2 FamFG). Das gilt an sich für alle Arten von Beschlüssen. Der „Statuswechsel“ existiert im Gesetz nicht. § 1836 Abs 2 BGB schließt ihn sogar aus. Eigentlich soll das direkt zum Betreuungsbeginn feststehen. Der BGH hat aber eine Ausnahme zugelassen: https://lexetius.com/2014,103

Danach „kann“ die Umwandlung ab Antragstellung erfolgen (das wäre der Antragseingang bei Gericht). Ist aber eine Kann-Regelung, dh sie steht im Ermessen des Richters. Steht im Beschluss denn: „die Betreuung wird MIT WIRKUNG vom 10.4.2019 beruflich geführt“? Wenn da kein Datum drinsteht, bleibt es bei der Bekanntgabe nach § 287 FamFG, dh es gelten die allgemeinen Regeln.

Zur Berechnung schreibe ich noch was. Es fehlt zur Ausrechnung noch deine Vergütungsstufe nach § 4 VBVG.
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Horst Deinert

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Alt 05.07.2019, 09:16   #9
Moderator
 
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Tja, da scheint wohl das Interesse an der Beantwortung der Frage verloren gegangen zu sein. 😬
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Alt 05.07.2019, 15:44   #10
Forums-Geselle
 
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Hallo Hr. Deinert,
entschuldigen Sie, ich habe das "ich schreibe noch was" überlesen. Für mich war die Frage zufriedenstellend beantwortet. Das Ausrechnen bekomm ich selber hin, das mir ja die genauen Daten genannt worden sind, ab wann ich beruflich abrechnen kann. Die übrigen Tage des Jahres werde ich dann anteilig auf das Ehrenamt anrechnen. Vielen Dank für die Antworten.


Lg
Eva Maria
Pfingstrose ist offline  
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