Neues Vergütungsgesetz - Aufstieg möglich?
Hallo zusammen,
ich bin seit letztem Jahr Betreuerin und bisher in der Vergütungsstufe 2 eingestuft. Ich hab ein Studium an der VWA (Abendschule) mit dem Abschluss Betriebswirtin (VWA). Letztes Jahr wurde mir gesagt, das würde leider nicht reichen für die Vergütungsstufe 3, da bei einem Hochschulstudium mindestens 1000 Std absolviert werden müssten und ich bei der VWA nur ca. 950 Stunden abgeleistet habe... Im neuen Gesetz steht jetzt folgendes: abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder vergleichbare abgeschlossene Ausbildung". Meint ihr es gibt die Möglichkeit das ich damit in die Vergütungsklasse C aufsteige? Geht es vielleicht noch jemanden so? Vielen Dank im voraus und schöne Grüße, Marina |
Zitat:
Diese Formulierung gab es auch schon im bisherigen VBVG. An den Qualifikationen für die verschiedenen Stufen hat sich gar nichts geändert. Von daher gibt es jetzt m.E. auch keine neuen Möglichkeiten des Vergütungsaufstiegs. |
Bist du dir sicher?
Ich hab das so gelesen: In der vorherigen Fassung des Gesetzes heißt es: "Die Vergütungsgruppe 3 gibt es ausschließlich für ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium". In der neuen Fassung steht: "abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder vergleichbare abgeschlossene Ausbildung". Danke und VG |
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ok Danke...
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@Majo028
Versuch es doch mal. Schließlich basieren die VWA's ja auf einer höchstkompetenten Trägerschaft und garantieren Uni-Niveau; siehe hierzu: https://www.vwa-gruppe.de/die-em-pra...ie.html#c39314 Letztendlich liegt aber wohl kein akademischer Hochschulabschluss mit staatlicher Anerkennung vor. mfg |
Zitat:
Ja das hab ich auch gedacht :-) Ich hab jetzt trotzdem mal dem Rechtspfleger geschrieben.. Mal schauen was rauskommt.. Danke und VG |
Hallo, an der Qualifizierungsformulierung (§§ 3, 4 VBVG) hat sich durch das neue Gesetz nichts geändert. Tatsächlich steht das sogar schon seit 1999 im Gesetz (damals § 1 BVormVG). Noch nicht mal den damals schon veralteten Begriff der „Lehre“ hat man seither angepasst (im Arbeitsrecht ist der schon in den 70ern zugunsten der „Berufsausbildung“ abgeschafft worden). Das heißt, die gesamte Rspr (insbes des BGH) zu den Vergütungsstufen bleibt bestehen. Was auch heißt, dass VWA-Studiengänge (und vergleichbare Berufsakademien) nur als vergütungsrechtlich irrelevante Fortbildungen gelten. Ist zigmal durchgeklagt worden und ging jedes Mal schief.
Derzeit wird im BMJ eine Neuregelung diskutiert, in der auch Fortbildungen eine Rolle spielen sollen. Genaueres ist noch nicht bekannt. Und vor 2022 wird das nix. Außerdem müssen dazu ja auch die Länder mitspielen. Ich habe im Übrigen selbst (in den 80ern) den verwaltungswissenschaftlichen VWA-Studiengang absolviert und habe auch kein Verständnis für die BGH-Rechtsprechung. Aber neue Versuche sind derzeit völlig aussichtslos. |
Zitat:
Hmmmm wäre wohl auch zu schön gewesen :-/ Vielen Dank für die Infos und VG Marina |
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