Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermögender zahlt Vergütung nicht im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Ich hatte das so verstanden, dass das Schreiben von dem Anfangs berichtet wurde, der Vergütungsbeschluss war.
Nix genaues weiss ...
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#11 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Ich hatte angenommen das Schreiben was die Betreute bekommen haben soll war der Vergütungsantrag zur Stellungnahme und Kenntnis denn den eigentlichen Vergütungsbeschluss bekommt ja nur der Betreuer und nicht der Betreute. |
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#12 | |
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Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 546
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Zitat:
Denn grundsätzlich muss der Beschluss dem Betreuten ja schon bekanntgegeben werden (§ 41 Abs. 1 Satz 1 FamFG). |
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#13 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,573
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Tja, könnte beides gemeint gewesen sein. Also zur Verunklarung:
Wenn man als Betreuer einen Vergütungsantrag gegen den Betreuten stellt, muss der Zahlungspflichtige Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen (§ 37 Abs 2 FamFG). Da im Vergütungsverfahren die PERSÖNLICHE Anhörung nicht vorgeschrieben ist, läuft das meist darauf hinaus, dass der Betreute eine Kopie des V.antrags zugeschickt bekommt mdB, sich ggf dazu zu äußern (was natürlich dann nicht funktioniert, wenn es einen Nachsendeantrag an den Betreuer gibt). Danach kommt dann der eigentliche Vergütungsbeschluss. Er wird auch dem Betreuten bekannt gegeben, die eigentliche Wirksamkeit erfolgt aber durch Bekanntgabe an den Betreuer, § 287 Abs 1 FamFG. Ab dann kann der Betreuer ihn „benutzen“, sich darauf berufen, und ab da liefen Verzugszinsen. D.h., damit ist der Betreute dann auch tatsächlich zahlungspflichtig. Um zu pfänden, braucht man eine spezielle Ausfertigung, die „vollstreckbare“. Kann man bei Bedarf beim Gericht anfordern, gibts normalerweise nicht automatisch. Den Antrag darauf kann man zugleich mit dem V.antrag stellen, wenn man schon weiß, dass der Betreute nicht freiwillig zahlen wird.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#14 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 07.03.2026
Ort: Thüringen
Beiträge: 27
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und wenn alle Stricke reißen Inkassobüro beauftragen.
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#15 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,664
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Was nur unnötige Kosten verursacht...
Eine Aufgabenkreiserweiterung versuchen oder direkt die Zwangsvollstreckung einleiten macht da mehr Sinn. |
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#16 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 139
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Zitat:
Das erinnert mich an etwas, was mein Vater (selbständiger Malermeister) erzählt hat, als er selbst eine Inkassofirma beauftragt hat. Nachdem dies nichts gebracht hat, ist er letzendlich doch zum Anwalt gegangen. Und sein Anwalt hat ihm gesagt: "Wenn ich mein Büro streichen lassen will, dann frage ich Sie und nicht den Hausmeister." |
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#17 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 30.01.2023
Ort: Sachsen
Beiträge: 64
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Zitat:
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