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Vermögender zahlt Vergütung nicht

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermögender zahlt Vergütung nicht im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat: Ich hatte das so verstanden, dass das Schreiben von dem Anfangs berichtet wurde, der Vergütungsbeschluss war. Nix genaues weiss ...


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Alt 01.08.2019, 07:41   #11
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Ich hatte das so verstanden, dass das Schreiben von dem Anfangs berichtet wurde, der Vergütungsbeschluss war.
Nix genaues weiss man hier mal wieder nicht.


Ich hatte angenommen das Schreiben was die Betreute bekommen haben soll war der Vergütungsantrag zur Stellungnahme und Kenntnis denn den eigentlichen Vergütungsbeschluss bekommt ja nur der Betreuer und nicht der Betreute.
michaela mohr ist offline  
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Alt 01.08.2019, 11:11   #12
FFB
Stammgast
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 546
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
[...] den eigentlichen Vergütungsbeschluss bekommt ja nur der Betreuer und nicht der Betreute.
Was meinst du mit dem "eigentlichen Vergütungsbeschluss"? Die vollstreckbare Ausfertigung?

Denn grundsätzlich muss der Beschluss dem Betreuten ja schon bekanntgegeben werden (§ 41 Abs. 1 Satz 1 FamFG).
FFB ist offline  
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Alt 01.08.2019, 11:25   #13
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,573
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Tja, könnte beides gemeint gewesen sein. Also zur Verunklarung:

Wenn man als Betreuer einen Vergütungsantrag gegen den Betreuten stellt, muss der Zahlungspflichtige Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen (§ 37 Abs 2 FamFG). Da im Vergütungsverfahren die PERSÖNLICHE Anhörung nicht vorgeschrieben ist, läuft das meist darauf hinaus, dass der Betreute eine Kopie des V.antrags zugeschickt bekommt mdB, sich ggf dazu zu äußern (was natürlich dann nicht funktioniert, wenn es einen Nachsendeantrag an den Betreuer gibt).

Danach kommt dann der eigentliche Vergütungsbeschluss. Er wird auch dem Betreuten bekannt gegeben, die eigentliche Wirksamkeit erfolgt aber durch Bekanntgabe an den Betreuer, § 287 Abs 1 FamFG. Ab dann kann der Betreuer ihn „benutzen“, sich darauf berufen, und ab da liefen Verzugszinsen. D.h., damit ist der Betreute dann auch tatsächlich zahlungspflichtig.

Um zu pfänden, braucht man eine spezielle Ausfertigung, die „vollstreckbare“. Kann man bei Bedarf beim Gericht anfordern, gibts normalerweise nicht automatisch. Den Antrag darauf kann man zugleich mit dem V.antrag stellen, wenn man schon weiß, dass der Betreute nicht freiwillig zahlen wird.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 04.07.2026, 19:27   #14
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 07.03.2026
Ort: Thüringen
Beiträge: 27
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und wenn alle Stricke reißen Inkassobüro beauftragen.
peter2222 ist offline  
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Alt 04.07.2026, 22:02   #15
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,664
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Was nur unnötige Kosten verursacht...

Eine Aufgabenkreiserweiterung versuchen oder direkt die Zwangsvollstreckung einleiten macht da mehr Sinn.
Mächschen ist offline  
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Alt 05.07.2026, 10:09   #16
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 139
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Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Was nur unnötige Kosten verursacht...

Eine Aufgabenkreiserweiterung versuchen oder direkt die Zwangsvollstreckung einleiten macht da mehr Sinn.

Das erinnert mich an etwas, was mein Vater (selbständiger Malermeister) erzählt hat, als er selbst eine Inkassofirma beauftragt hat. Nachdem dies nichts gebracht hat, ist er letzendlich doch zum Anwalt gegangen. Und sein Anwalt hat ihm gesagt: "Wenn ich mein Büro streichen lassen will, dann frage ich Sie und nicht den Hausmeister."
MPock ist offline  
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Alt 07.07.2026, 09:46   #17
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 30.01.2023
Ort: Sachsen
Beiträge: 64
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Tja, könnte beides gemeint gewesen sein. Also zur Verunklarung:

Danach kommt dann der eigentliche Vergütungsbeschluss. Er wird auch dem Betreuten bekannt gegeben, die eigentliche Wirksamkeit erfolgt aber durch Bekanntgabe an den Betreuer, § 287 Abs 1 FamFG. Ab dann kann der Betreuer ihn „benutzen“, sich darauf berufen, und ab da liefen Verzugszinsen. D.h., damit ist der Betreute dann auch tatsächlich zahlungspflichtig.
Das ist so nicht richtig, § 287 FamFG bezieht sich nicht auf Vergütungsbeschlüsse.
Rpfline ist offline  
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Alt 07.07.2026, 10:47   #18
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
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Ja, § 40 Abs. 1 FamFG. Sorry.
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Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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