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Vergütung ohne AK Vermögenssorge

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung ohne AK Vermögenssorge im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, meine Betreute ist nach 15 Tagen verstorben. Nur Aufenthaltsbestimmung und Gesundheit. Hab keine Ahnung ob vermögend oder mittellos gegeben ...


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Alt 02.10.2019, 20:42   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 212
Standard Vergütung ohne AK Vermögenssorge

Hallo,
meine Betreute ist nach 15 Tagen verstorben. Nur Aufenthaltsbestimmung und Gesundheit.


Hab keine Ahnung ob vermögend oder mittellos gegeben ist. Laut einer Vertrauten der Betreuten, die auch eine Bankvollmacht hat, ist sie vermögend.


Kann ich mich auf diese Aussage berufen? Wie kann ich zu einer wasserfesten Aussage zum Vermögensstatus kommen? Oder prüft das Gericht selber.


Frage 2: Läuft Kurzzeitpflege als "stationäre Einrichtung" die Betreute hatte noch eine eigene Wohnung. Anschließender Pflegeheimvertrag wurde nicht abgeschlossen.


Danke euch


Eva
Pfingstrose ist offline  
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Alt 03.10.2019, 01:57   #2
Stammgast
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 697
Standard

Kurzzeitpflege = Abrechnung Wohnung, wenn Vermögensstatus unklar, Abrechnung als vermögend.
Michael77 ist offline  
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Alt 03.10.2019, 13:38   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Wie in der Antwort, aber den Vergütungsantrag, der hier erst mal gegen den/die unbekannten Erben zu stellen ist, gleich um einen Hilfsantrag ergänzen gegen die Staatskasse, wenn sich im Weiteren die Mittellosigkeit des Nachlasses herausstellen sollte. Vorher würde ich mal in die Betreuungsgerichtsakte Einsicht nehmen (§ 13 Abs 2 FamFG), vielleicht geht es aus dieser etwas zur Vermögenslage hervor. Offenbar wurde ja auch die V.sorge nicht angeordnet, weil es dafür eine Vollmacht gibt. Dann hätte man ja schon mal einen Ansprechpartner (Vollmacht endet nicht mit Tod des Vollmachtgebers: §§ 672 iVm 168 BGB). Und auch mal beim NachlG fragen, vielleicht gibts da auch schon einen Vorgang, als Nachlassgläubiger hat man auch Akteneinsicht (§ 13 Abs 2 FamFG).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist gerade online  
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Alt 04.10.2019, 18:06   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 212
Standard

DAs heißt, wenn klar ist, dass vermögend... muss ich mich an die Erben wenden, und die finde ich über das Nachlassgericht raus?
Pfingstrose ist offline  
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Alt 04.10.2019, 18:18   #5
Stammgast
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 697
Standard

Zitat:
Zitat von Eva Maria Beitrag anzeigen
DAs heißt, wenn klar ist, dass vermögend... muss ich mich an die Erben wenden, und die finde ich über das Nachlassgericht raus?

Das macht das Betreuungsgericht für dich. Es kommt dann ein Vergptungsbeschluss gegen die Erben.
Michael77 ist offline  
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Alt 20.06.2021, 02:29   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.03.2021
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 144
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Hallo !

Der Vergütungsbeschluss gegen die Erben kann dann unter Umständen auch einige Zeit dauern oder ist dieser an bestimmte Fristen gebunden?

Alexander
alexander000 ist offline  
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Alt 20.06.2021, 08:22   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Sie meinen die Bearbeitungszeit für das Gericht, genaugenommen die Gerichte (also Nachlassgericht, um die Erben zu finden, ggf einen Nachlasspfleger zu bestellen) und Betreuungsgericht, um diese im Vergütungsverfahren anzuhören? Nein.

Nur wenn es sich allzu lange hinzieht, dass es für den Betreuer unzumutbar wird, länger auf die Vergütung zu warten, mit anderen Worten das einzusetzende Vermögen auch auf längere Sicht nicht als verfügbar anzusehen ist, dann müsste ein Hilfsantrag gestellt werden, die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen. Wie lang das sein muss, dazu gibts keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Sollte das Ganze über ein Jahr dauern, dürfte die Zumutbarkeitsgrenze überschritten sein.

Künftig (ab 2023) könnte der Zeitraum kürzer werden. Da spricht der künftige § 1872 BGB von 6 Monaten (nach Betreuungsende). Gilt zwar eigentlich für die Schlussrechnungslegung, scheint aber ein geeigneter Vergleichszeitraum auch für die Vergütung zu sein.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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