Vergütung ohne AK Vermögenssorge
Hallo,
meine Betreute ist nach 15 Tagen verstorben. Nur Aufenthaltsbestimmung und Gesundheit. Hab keine Ahnung ob vermögend oder mittellos gegeben ist. Laut einer Vertrauten der Betreuten, die auch eine Bankvollmacht hat, ist sie vermögend. Kann ich mich auf diese Aussage berufen? Wie kann ich zu einer wasserfesten Aussage zum Vermögensstatus kommen? Oder prüft das Gericht selber. Frage 2: Läuft Kurzzeitpflege als "stationäre Einrichtung" die Betreute hatte noch eine eigene Wohnung. Anschließender Pflegeheimvertrag wurde nicht abgeschlossen. Danke euch Eva |
Kurzzeitpflege = Abrechnung Wohnung, wenn Vermögensstatus unklar, Abrechnung als vermögend.
|
Wie in der Antwort, aber den Vergütungsantrag, der hier erst mal gegen den/die unbekannten Erben zu stellen ist, gleich um einen Hilfsantrag ergänzen gegen die Staatskasse, wenn sich im Weiteren die Mittellosigkeit des Nachlasses herausstellen sollte. Vorher würde ich mal in die Betreuungsgerichtsakte Einsicht nehmen (§ 13 Abs 2 FamFG), vielleicht geht es aus dieser etwas zur Vermögenslage hervor. Offenbar wurde ja auch die V.sorge nicht angeordnet, weil es dafür eine Vollmacht gibt. Dann hätte man ja schon mal einen Ansprechpartner (Vollmacht endet nicht mit Tod des Vollmachtgebers: §§ 672 iVm 168 BGB). Und auch mal beim NachlG fragen, vielleicht gibts da auch schon einen Vorgang, als Nachlassgläubiger hat man auch Akteneinsicht (§ 13 Abs 2 FamFG).
|
DAs heißt, wenn klar ist, dass vermögend... muss ich mich an die Erben wenden, und die finde ich über das Nachlassgericht raus?
|
Zitat:
Das macht das Betreuungsgericht für dich. Es kommt dann ein Vergptungsbeschluss gegen die Erben. |
Hallo !
Der Vergütungsbeschluss gegen die Erben kann dann unter Umständen auch einige Zeit dauern oder ist dieser an bestimmte Fristen gebunden? Alexander |
Sie meinen die Bearbeitungszeit für das Gericht, genaugenommen die Gerichte (also Nachlassgericht, um die Erben zu finden, ggf einen Nachlasspfleger zu bestellen) und Betreuungsgericht, um diese im Vergütungsverfahren anzuhören? Nein.
Nur wenn es sich allzu lange hinzieht, dass es für den Betreuer unzumutbar wird, länger auf die Vergütung zu warten, mit anderen Worten das einzusetzende Vermögen auch auf längere Sicht nicht als verfügbar anzusehen ist, dann müsste ein Hilfsantrag gestellt werden, die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen. Wie lang das sein muss, dazu gibts keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Sollte das Ganze über ein Jahr dauern, dürfte die Zumutbarkeitsgrenze überschritten sein. Künftig (ab 2023) könnte der Zeitraum kürzer werden. Da spricht der künftige § 1872 BGB von 6 Monaten (nach Betreuungsende). Gilt zwar eigentlich für die Schlussrechnungslegung, scheint aber ein geeigneter Vergleichszeitraum auch für die Vergütung zu sein. |
Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 23:13 Uhr. |
Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.