Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsantrag-Unterhaltspflichtige im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
es stellt sich wieder einmal die Frage, wie weit ich bei meinen Ermittlungen bezüglich möglicher Unterhaltspflichtiger gehen muss.
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03.03.2020, 10:42 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.11.2008
Beiträge: 72
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Vergütungsantrag-Unterhaltspflichtige
Hallo,
es stellt sich wieder einmal die Frage, wie weit ich bei meinen Ermittlungen bezüglich möglicher Unterhaltspflichtiger gehen muss. Beispiel: Ein Betreuter hat zwei Kinder, aber weder aus vorhandenen Unterlagen gehen Namen und Adressen hervor, noch kann der Betreute diese benennen. Muss ich zum Nachweis der Mittellosigkeit weitere Bemühungen anstellen an die Informationen zu kommen oder reicht die bloße Mitteilung an das Gericht, dass keine Informationen vorliegen? Weiteres Beispiel: die Namen und Adressen der Kinder sind bekannt. Reicht es die Kinder anzuschreiben und auf die Unterhaltspflichtspflicht hinzuweisen oder muss ich Einkommens/Vermögensunterlagen anfordern und die Unterhaltspflicht "berechnen"? Sind die Kinder mir gegenüber überhaupt zur Auskunft verpflichtet? Vielen Dank für Eure Antworten |
03.03.2020, 10:58 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Bezieht der Betreute denn ALG 2 oder Sozialhilfe? Wenn ja, ist der Unterhaltsanspruch eh auf die Behörde übergegangen und der Betreute/Betreuer könnte diesen eh nicht mehr geltend machen. Vom wahrscheinlich fehlenden AK „Unterhalt“ mal abgesehen. Fällt nicht in die Vermögenssorge: https://www.reguvis.de/fileadmin/BT-..._5_UF_7_00.pdf
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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