Dies ist ein Beitrag zum Thema Pauschale für nicht selbst genutzten Wohnraum im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen liebe KollegInnen,
ich hatte eben folgende Diskussion mit einem RP:
der B. ist in ein Heim umgezogen, es ...
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26.05.2020, 10:16 | #1 |
Stammgast
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Beiträge: 782
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Pauschale für nicht selbst genutzten Wohnraum
Guten Morgen liebe KollegInnen,
ich hatte eben folgende Diskussion mit einem RP: der B. ist in ein Heim umgezogen, es besteht noch eine Mietwohnung, der Betreuer begehrt für die Zeit bis diese Mietwohnung gekündigt ist die zusätzliche Vergütungspauschale. Der RP vertritt die Auffassung, dass die zusätzl. Pauschale für nicht selbst genutzten Wohnraum sich nur auf Wohneigentum bezieht. Ich vertrete die Meinung, dass durch die Abwicklung der noch bestehenden Wohnungein zusätzlicher Aufwand besteht und die Pauschale gerechtfertigt ist. Was ist richtig? |
26.05.2020, 10:26 | #2 |
Moderator
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Beiträge: 6,297
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Das ist Quatsch. Wohnraum und Wohnungseigentum sind 2 völlig verschiedene Begriffe. Ich habe keine Ahnung, warum Rechtspfleger immer wieder diesen völlig irren Fehler begehen, das zu verwechseln.
Es ging genau um den Mehraufwand, den auch das zu beendigende Mietverhältnis nach Heimeinzug macht. Ich weiß das deshalb so genau, weil ich in der Fach-AG beim BMJ saß, als die Regelung ausgeknobelt wurde. Also auf der Pauschale bestehen und auf einem rechtsmittelfähigen Beschluss. Wers schwarz auf weiß lesen will: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/086/1908694.pdf Seite 30, 5. Absatz. Übrigens: gehört der Thread nicht in „Situation der Betreuer“?
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27.05.2020, 22:38 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
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Beiträge: 8,892
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Moin moin
Noch mal eine Rückfrage: Trifft die Vergütung des Mehraufwandes auch dann zu, wenn der Betreute (unabhängig ob vermögend oder nicht) aus einer Mietwohnung in ein Heim umzieht? Dieser Fall kommt ja doch nicht gerade selten vor. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
27.05.2020, 22:57 | #4 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,297
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Die Pauschale (§ 5a Abs. 1 VBVG) gibts nur bei Bemittelten. Das war der Kompromiss. Mit tatsächlichem Mehraufwand hat das nix zu tun. Die Einmalzahlungen nach den Absätzen 2 und 3 gibts dafür auch bei Mittellosen.
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05.06.2020, 18:04 | #5 |
Moderator
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Beiträge: 6,297
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Bekomme gerade einen Beschluss des Landgericht Freiburg, der die Zusatzpauschale ablehnt. M.E. eine Fehlentscheidung, denn genau für den beschriebenen Fall sollte lt. BMJV diese Zusatzpauschale sein (wenn durch den gA im Heim die niedrigere Betreuervergütung gezahlt wird, obwohl mit der anstehenden Wohnungsauflösung Mehrarbeit verbunden ist). Hoffen wir, dass sich diesw betreuerunfreundliche Auffassung nicht durchsetzt:
LG Freiburg, Beschluss vom 25.05.2020, 4 T 52/20 Leitsatz (des Einsenders): Die notwendigen Tätigkeiten des Betreuers im Rahmen des Aufgabenkreises Wohnungsangelegenheiten zur Abwicklung und Auflösung des Wohnraums, den der Betroffenen zuletzt zur Miete bewohnt hat, rechtfertigten nicht die Festsetzung der gesonderten Vergütungspauschale nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 VBVG.
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07.06.2020, 10:50 | #6 |
Einsteiger
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Beiträge: 10
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Es ging genau um den Mehraufwand, den auch das zu beendigende Mietverhältnis nach Heimeinzug macht. Ich weiß das deshalb so genau, weil ich in der Fach-AG beim BMJ saß, als die Regelung ausgeknobelt wurde. Also auf der Pauschale bestehen und auf einem rechtsmittelfähigen Beschluss.
Hallo Horst, ich danke Dir für deinen Beitrag und habe mich da mal eingelesen... Das verändert ja alles! Ich war immer von dem Tatbestand ausgegangen, dass es sich sich hierbei um eine z.B. an 3. vermietete Wohnung oder Haus handelt, sprich den Mehraufwand für den Betreuer/ Betreuerin als Vermieter/ Vermieterin aufzutreten. Ist es denn wie in der Drucksache 19/8694 (Dein Verweis) dargelegt, dass das mit den Mietwohnungen die aktuell nicht bewohnt sind und z.B. deren "Auflösung" bei Übergang in einen neuen Lebensmittelpunkt auch diesen Tatbestand darstellt und daher für die Pauschale anzuwenden ist? Das wäre nämlich nach Inkrafttreten bei einigen Fällen so gewesen und auch aktuell. Kann das dann ggf. rückwirkend geltend gemacht werden? Greift die Pauschale demnach auch dann, wenn der Betreute in einer Mietwohnung lebt oder Heim und dieser noch eine Immobilie sein eigen nennt und dieses aktuell verkauft werden soll? einen schönen Sonntag |
07.06.2020, 18:53 | #7 |
Moderator
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Beiträge: 6,297
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Hallo, all die genannten Beispiele sind Anwendungsfälle, der klassische Fall ist aber die nach Heimeinzug leerstehende bisherige eigene Wohnung. Bei dauerhaftem Heimaufenthalt ändert sich der Vergütungsstatus auf „Heimbewohner“ mit dem Tag des Einzug. Durch die abzuwickelnde Wohnung entsteht aber Mehraufwand, der abgegolten werden soll (deshalb auch der Ausschluss, wenn der Ehegatte dort wohnen bleibt). Natürlich trifft das auf Mittellose auch zu, aber dass es die Pauschale nur bei Selbstzahlern gibt, war Forderung der Länder. Deren Budgetvorstellungen waren bereits durch die 17%ige Anhebung ausgeschöpft.
Zur Nachforderung: geht nur im Rahmen des Vergütungsantrags. Wäre wohl sinnvoll gewesen, vorher mal nachzufragen. Da wir hier von Selbstzahlern sprechen, gibt es immer echte Vergütungsbeschlüsse; wenn kein Rechtsmittel eingelegt wurde, sind die nach 1 Monat rechtskräftig. Da geht nichts mehr, selbst wenn die Frist der §§ 2, 9:VBVG noch liefe.
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07.06.2020, 19:09 | #8 |
Einsteiger
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Beiträge: 10
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Natürlich trifft das auf Mittellose auch zu, aber dass es die Pauschale nur bei Selbstzahlern gibt, war Forderung der Länder. Deren Budgetvorstellungen waren bereits durch die 17%ige Anhebung ausgeschöpft.
Okay, also in meinen Fällen waren das mittellose Personen. Dann habe ich ja bzgl. Vergütung ja nix versäumt. Aber es ist trotzdem spannend zu wissen, dass der Wohnungsauflösung / Abwicklung der leerstehenden Wohnung bei "SelbstzahlerInnen" diesen Tatbestand erfüllt und hier es die Pauschale gibt. Werde das mal mit der Verwaltung im Betreuungsverein sprechen! Viele Grüße! |
07.07.2020, 16:49 | #9 |
Forums-Geselle
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Beiträge: 231
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Interessanter Thread!
Ist denn mit Ehegatte in § 5a Absaz 1 N. 2 VBVG tatsächlich nur der Ehegatte gemeint oder auch eben der Lebensgefährte? Dies fände ich interessant zu wissen. Zwar würde die Wohnung dann ja nicht komplett aufgelöst werden, aber eben doch ein großer Arbeitsaufwand entstehen (zB. Umschreiben der Verträge [Strom, Wasser, Telefon], Entlassung aus dem Mietvertrag samt Klärung der Kautionsverhältnisse, Organisation des Transports von persönlichen Dingen/Möbeln in das Heim). |
07.07.2020, 19:01 | #10 |
Moderator
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Beiträge: 6,297
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Diskutiert wurde nur über den Ehegatten. Die Annahme war wohl, dass E üblicherweise gemeinsam im Mietvertrag drinstehen und daher nach dem
Auszug des Betreuten vom Ehegatten alleine weitergeführt wird. Ob das praxisnah ist, ist eine ganz andere Frage. Ich gehe davon aus, dass sonstige Dritte nicht unter die Ehegattenausnahme fallen.
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