Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung: verstorben und vermögend im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
meine Vergütung wird von den Erben trotz Mahnung nicht beglichen. Die Vergütung wurde gegen das Vermögen festgestetzt, weil ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 227
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Hallo Zusammen,
meine Vergütung wird von den Erben trotz Mahnung nicht beglichen. Die Vergütung wurde gegen das Vermögen festgestetzt, weil es noch eine sehr hohe Forderung gegen Dritte zum Datum des Vergütungsantrages gab (65.000 Euro). Die Forderung Dritter stand aber nicht zur verfügung. Schlussrechnungslegung: Guthaben Konten: 8000 Euro, Forderung gg. Dritte: 65.000 Euro, Schulden: 33.000 Euro. Kann ich meinen Vergütungsantrag noch ändern - gegen die Staatskasse - im Nachhinein? Ich habe einen Beschluss für die Vergütung gegen den Erben. Reicht dieser Beschluss um das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten? Oft höre ich in diesem Zusammenhang man benötigt eine "xxx-Ausfertigung" (komme gerade nicht auf den Namen). Oder wie setzte ich meine Vergütung um. Die Bankverbindung der verstorbenen Betreuten ist mir bekannt. |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
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Für die Zwangsvollstreckung benötigt man keinen Mahn/Vollstreckungsbescheid. Der Vergütungsbeschluss ist bereits der vollstreckbare Titel, § 86 FamFG. Ich hoffe, dass Namen und Adressen der Erben darinstehen, falls nein, müsste noch eine Ergänzung beantragt werden.
Das wichtigste hier ist die „vollstreckbare Ausfertigung“. Das ist das Exemplar des Vergütungsbeschlusses, auf dem sich die Anmerkung findet „die vorstehende Ausfertigung wird dem Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“. Mit Unterschrift und Dienstsiegel. Liegt die schon vor? Falls nein, müsste eine solche Ausfertigung beantragt werden. Sie wird im folgenden dem zuständigen Gerichtsvollzieher mit einer Forderungsaufstellung (evtl zwischenzeitlich entstandene Nebenkosten, geleistete Teilzahlungen, eigene Kontonummer) übersandt mit der Aufforderung, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern und im Weigerungsfall die Vermögensauskunft einzuholen. Die besagte Ausfertigung bekommt man zurück und muss sie bei jedem weiteren Vollstreckungsversuch erneut vorlegen. Das kann man auch über einen Anwalt oder eine Inkassofirma machen. Einen Folgeantrag gg die Staatskasse kann man nur stellen, wenn der GV eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung ausstellt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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