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Vergütung Vermögend / Mittelos "Doppelter Sozialhilfesatz"

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung Vermögend / Mittelos "Doppelter Sozialhilfesatz" im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Das ist die korrekte Rechnung: 1. 1480 Rente 2. 350 ? Gesamt: 1830 Ausgaben 400 Sozialversicherungsbeiträge (Denke Krankenkasse etc.pP) 605 ...


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Alt 24.11.2020, 22:54   #11
Stammgast
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 698
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Das ist die korrekte Rechnung:


1. 1480 Rente
2. 350 ?

Gesamt: 1830

Ausgaben
400 Sozialversicherungsbeiträge (Denke Krankenkasse etc.pP)
605 Miete
8 Haftpflicht
8 Hausrat und

Gesamt: ca. 1.021 EUR


bleiben 809 EUR übrig.
Michael77 ist offline  
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Alt 24.11.2020, 23:25   #12
Einsteiger
 
Registriert seit: 19.02.2020
Beiträge: 23
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Das habe ich in meiner Rechnung und Begründung an das Gericht alles verifiziert und korrigiert.

Ich habe mir alle o.g. Quellen aufmerksam durchgelesen. Die Quellenangaben von Hr. Deinert sind einfach für den Lerneffekt sehr wichtig.

Schönen Abend noch,

Gruß
Daniel
Danielbl ist offline  
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Alt 25.11.2020, 07:19   #13
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,781
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Hallo, bei den Versicherungen würde ich mal schauen, ob man Rechtsschutz und Unfall streichen kann. Vor allem Letztere dürfte bei Rentnern nicht sinnvoll sein.

Bei den Taxikosten: auch private KVs zahlen Taxikosten entsprechend den KTP-Richtlinien. Dazu Privatrezept + Taxiquittung zur Erstattung einreichen. Siehe hier: https://www.g-ba.de/downloads/62-492...2020-10-01.pdf (insbes. §§ 7 und 8).

Was sind die 350 € weitere Einnahmen? Betriebs- oder Riesterrente? Dafür gäbe es zusätzliche Freibeträge, § 82 Abs. 5 SGB XII.

Aber insgesamt gesehen dürfte die Betreute allenfalls knapp über den Freibeträgen liegen. Also, wenn der Rechtspfleger weiter darauf besteht, einen rechtsmittelfähigem Beschluss verlangen und dann binnen 2 Wochen Erinnerung einlegen. Vielleicht kann man es ihm aber vorher ausreden. Vor allem wegen § 87 SGB XII.
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Alt 25.11.2020, 07:26   #14
Moderator
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,781
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Zitat:
Zitat von Michael77 Beitrag anzeigen
Das ist die korrekte Rechnung

Gesamt: ca. 1.021 EUR bleiben 809 EUR übrig.
Sterbegeldversicherung ist auch abziehbar, §§ 33 Abs. 2, 82 Abs. 2 Nr 3 SGB XII.
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Alt 13.01.2021, 13:29   #15
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
- das pflegegeld ist neutral, zählt weder als Einnahme noch als Ausgabe (Pflegeleistungen, vgl § 13 Abs. 5 SGB XI)

...aber nur bei häuslicher Pflege, nicht bei Heimunterbringung oder?


(ich frag mal sicherheitshalber.....)



Ich habe zZ. einen Betreuten, ein ehemaliger Beamter mit Beilhilfeanspruch, der zu seinen hohen Heimkosten aber auch eine ordentliche Beilhilfe vom Landesamt erhält, zuzüglich anteilige Pflegeleistungen seiner privaten PKV. Am Monatsende hat er für sich dann - unterm Strich - Kohle weit über dem doppelten Eckregelsatz über.

Zudem hat er noch Einnahmen aus einer privaten Pflegeversicherung - sind diese eigentlich als Einkommen (hinsichtlich der Betreuervergütung) zu werten?


mfg
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carlos ist offline  
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Alt 13.01.2021, 16:27   #16
Moderator
 
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Die Erstattungen der Beihilfe sind schonmal aufgrund § 83 Abs. 1 SGB XII kein anzurechnendes Einkommen, weil sie für einen bestimmten Zweck erfolgen (Bezahlung der Arztrechnungen bzw der Pflegeleistungen).

Etwas schwieriger wirds mit dem Anteil der PkV, da das ja eine privatrechtliche Vertragsleistung ist. Da allerdings die PKV auch eine zwingende Absicherung im Krankheitsfall ist (§ 193 Abs. 3 VVG) und die Absicherung gegen Krankheit sozialhilferechtlich zum Lebensbedarf zählt (§ 32 SGB XII), gehe ich auch hier von einer Neutralität der Leistungen aus. Im Zweifelsfall wäre das im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 87 SGB XII abzuwickeln, auf den § 1836c BGB ja auch verweist. Es kann schlicht nicht sein, dass eine Zahlung für einen bestimmten Zweck zweckentfremdet werden muss.
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Alt 14.01.2021, 14:02   #17
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....aber auch bei vollstationärer Pflege (eines Beamten)?


Werden da nicht die Erstattungen der PV - aber besonders die der Beihilfe - zu den Pflege- bzw.Heimkosten - im Rahmen der "Unterkunftskosten" eines Betreuten einkommensmindernd in Abzug gebracht? Erst dann sieht man ja, ob Jemand bzw. wieviel er dann noch über dem doppelten Eckregelsatz liegt? Diese Zuflüsse gänzlich unberücksichtigt zu lassen, ergäbe doch ein völlig falsches Bild.


Meine letzte o.g. Frage zielte auf Einnahmen aus einer privaten Pflegezusatzversicherung (Tagegeld), wobei ich mich frage, ob diese dann - im Rahmen der Einkommensermittlung - auch als Minderung der Heimkosten (Kosten der Unterkunft) anzusetzen wären.


mfg
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Alt 15.01.2021, 19:12   #18
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Die Zahlungen sind kein anzurechnendes Einkommen. Die Berücksichtigung erfolgt auf der Ausgaben/Bedarfsseite. Soweit die dem Betroffenen obliegenden Kosten von anderer Seite getragen werden (das kann auch anderes wie Wohngeld sein), stellen Sie keinen Bedarf ggü dem SHT darf. Bei Krankenversicherung klappt das meist 1:1, so dass der Betroffene keinen Bedarf an Hilfe zur Gesundheit (§ 48 SGB XIi) hat. Bei der Pflege gibt es uU nur eine Teilkostenübernahme. Dann ist nur der ungedeckte Teil Bestandteil der KdU bzw soweit es um die Pflege selbst geht, der Hilfe zur Pflege. Bei Pflegegeld gehe ich im Übrigen davon aus, dass es tatsächlich für die ambulante Pflege verwendet wird.

Im Ergebnis ist das das Gleiche, als wenn man es als Einkommen ansehen würde. Aber das gilt halt nur bei der Sozialhilfe selbst. Unsauber wird es aber, wenn man es auch bei der Betreuervergütung selbst so sehen würde. Deshalb ist meine Rechtsauffassung die richtige, denn Sie funktioniert bei der Sozialhilfe UND bei der Vergütung.
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Geändert von HorstD (16.01.2021 um 12:05 Uhr)
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