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Vergütungsantrag nach Betreuerwechsel- von BB zur EB-

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsantrag nach Betreuerwechsel- von BB zur EB- im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo allerseits, ich habe meinen Betreuten innerhalb der ersten Monate an eine ehrenamtlich Betr. abgegeben. An wen schicke ich den ...


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Alt 24.11.2020, 00:52   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.03.2016
Beiträge: 178
Standard Vergütungsantrag nach Betreuerwechsel- von BB zur EB-

Hallo allerseits,

ich habe meinen Betreuten innerhalb der ersten Monate an eine ehrenamtlich Betr. abgegeben.
An wen schicke ich den Vergütungsantrag (Vermögend!). An die Betreuerin oder an das AG?
Danke im Voraus
Heinrich Heine ist offline  
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Alt 24.11.2020, 08:08   #2
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Beiträge: 5,716
Standard

Hallo, natürlich an das Betreuungsgericht. Als Zahlungspflichtigen ihren ehemaligen Betreuten, gesetzlich vertreten durch die neue Betreuerin, angeben. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren wird also die neue Betreuerin über ihren Antrag formuliert. Den eigentlichen Beschluss erhalten natürlich sie und auch - als „Zahlungspflichtige“ die neue Betreuerin. Dennoch sollten Sir ihr DANACH ihre Bankverbindung mitteilen und darum bitten, die Zahlung zu überweisen. Sofern der Bestand auf dem Girokto nicht reicht, muss die Betreuerin ggf noch die Freigabe nach § 1812 BGB beantragen; darauf sollten Sie hinweisen.

Denken Sie bei ihrem Antrag bitte daran, dass direkt die Abgabepauschale (§ 5a Abs. 3 VBVG) mit besntragt wird. Die Höhe berechnen Sie anhand des letzten eigenen Abrechnungsmonats x 1,5.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Geändert von HorstD (24.11.2020 um 09:02 Uhr)
HorstD ist offline  
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Alt 24.11.2020, 13:38   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.03.2016
Beiträge: 178
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Ich verwende generell das Formular im Justiz.nrw.de

2 Dinge sind mir noch unklar.

Ich gebe als Empfänger das Ag an, (so wie das bei allen Betreuten mache). Bei der Betrwuungssache den Namen und das AZ des Betreut. und den Hinweis auf die neue Betreuerin!?

Es gibt ganz unten die Formularierungen:

Aus dem Vermögen entnehmen zu dürfen und
Aus dern Staatskasse zu überweisen. Diese beiden Sätze/Formulierungen lasse ich weg, weil sie nicht zutreffen!?
Dann an das AG senden.
Heinrich Heine ist offline  
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Alt 24.11.2020, 14:22   #4
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Beiträge: 1,543
Standard

Pass das Formular an Deine Bedürfnisse so an, dass Du nicht jedes Mal fummeln musst.


Ich beantrage die Festsetzung und Auszahlung meiner Vergütung wie folgt:
Monat A
Monat B
Monat C


Sofern der Betreute als vermögend gilt, bitte ich um Festsetzung gegen das Vermögen und die Bestätigung, den Betrag aus dem Vermögen entnehmen zu dürfen.
Der Betreute hat am Tag der Antragstellung folgendes Gesamtvermögen: X EUR.


MfG
Betreuer/in
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Fara ist offline  
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Alt 24.11.2020, 15:08   #5
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Beiträge: 5,716
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Hallo Fara, der Threadstarter ist hier ja nicht mehr „im Amt“. Von daher kann er auch nichts mehr entnehmen, sondern nur die Nachfolgebetreuerin.

Von daher passt das Standardformular hier nicht. Ich würde das abändern und manuell verfassen (oder einen Begleitbrief dazu schreiben). Man muss ja für Vergütungsanträge das Formular nicht benutzen. Die Nachfolgebetreuerin muss auch darin benannt werden - und es geht darum, dass IHR die Entnahme (zwecks Weiterleitung an den Antragsteller) gestattet wird.
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Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 24.11.2020, 15:56   #6
§§Reiterin; manchmal Mod
 
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Hallo Fara, der Threadstarter ist hier ja nicht mehr „im Amt“. Von daher kann er auch nichts mehr entnehmen, sondern nur die Nachfolgebetreuerin.

Von daher passt das Standardformular hier nicht. Ich würde das abändern und manuell verfassen (oder einen Begleitbrief dazu schreiben). Man muss ja für Vergütungsanträge das Formular nicht benutzen. Die Nachfolgebetreuerin muss auch darin benannt werden - und es geht darum, dass IHR die Entnahme (zwecks Weiterleitung an den Antragsteller) gestattet wird.
Weshalb ich ja schrieb, dass es für die eigenen Belange einmal angepasst werden soll.
Vllt. kann man sich selbst auch einen multiple-choice-Bogen machen. Habe ich schon öfter gesehen. Gar nicht dumm - und spart auf lange Sicht Arbeit.
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Fara ist offline  
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Alt 18.12.2020, 00:15   #7
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Hallo,
bei mir war das unlängst der gleiche Fall. Der plötzlich aufgetauchte Sohn übernahm von mir in ehrenamtl. Form von mir als BB.


Vergütungsantrag wurde vor ca. 4 Wochen an das AG mit der Sonderpauschale gestellt.


Wie lange ist es dann realistisch, dass der neue Betr. (Sohn) die Zahlung veranlasst?


Ich nehme an, dass das AG meinen Antragt prüft und dann einen Beschluss macht, dass das vom Konto entnommen werden darf. Da muss doch der neue Betreuer nicht wieder extra einen Antrag stellen?? Dann würde sich die WArtezeit erklären.
Generell gehen bei uns die Belüsse sonst relativ zackig!


Lg
Pfingstrose ist offline  
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Alt 18.12.2020, 10:40   #8
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Der Sohn benötigt keine Genehmigung zur Entnahme von Geldern von Sparkonten oder dergleichen.


Wie lange es dauert? Hängt von der Belastung des Gerichts ab. Derzeit klemmt es eigentlich überall etwas.
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Fara ist offline  
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Alt 18.12.2020, 11:41   #9
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Hallo Pfingstrose, du bist über eine Sache im Irrtum. Wenn im Vergütungsbeschluss drin steht, dass die Vergütung entnommen werden darf (=Genehmigung nach § 1812 BGB), bist damit nicht du als Ex-Betreuerin gemeint, sondern gemeint ist der Nachfolgebetreuer, der dich als neuer gesetzlicher Vertreter aus dem Vermögen der Betreuten zu bezahlen hat. Deshalb müsste er ja auch den Vergütungsantrag (vom Gericht) sowie den Vergütungsbeschluss selbst bekommen haben (er ist ja jetzt auch Verfahrensbeteiligter nach § 274 FamFG).

Du wirst ja nicht nachträglich nicht noch mal über das Konto verfügungsberechtigt. Außerdem dürfte auch (was den praktischen Aspekt betrifft) der Betreuerwechsel schon eine Weile her sein, sodass sich der Nachfolgebetreuer als Kontoverfügungsberechtigter ein- und dich ausgetragen haben dürfte.

Dieser Entnahmebeschluss wäre in dieser speziellen Konstellation zwar überflüssig, da der Sohn ja befreiter Betreuer ist, der § 1812 BGB für ihn nicht gilt (wie Fara ja schon schrieb) und ein etwaiger Sperrvermerk auf Anlagekonten (falls der Girobestand nicht zur Zahlung reicht) inzwischen von der Bank gelöscht worden sein müsste. Aber auf Letzteres würde ich mich nicht verlassen, die meisten Bankmitarbeiter haben über solche Feinheiten eh keine Ahnung und ob der Sohn das weiß, ist auch die Frage. Von daher ist es also ein Vorteil, dass die Entnahme drin steht.

Jetzt (nach Beschlussfassung) ist es an dir, ein kleines Anschreiben an den Sohn zu verfassen, indem du auf den Vergütungsbeschluss verweist (vielleicht noch eine Kopie beifügen) und ihn bittest, binnen einer angmessenen Frist den Betrag auf dein Konto zu überweisen. Sollte das nicht klappen, müsstest du dir beim Betreuungsgericht eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses geben lassen, mit dessen Hilfe du deine Ex-Betreute pfänden müsstest.

Das Ganze ist natürlich dann einfacher, wenn man für seine Betreute einen Barkassenbestand besitzt, den man dafür verwenden kann. Wird aber wohl die Ausnahme sein.
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Horst Deinert

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