Dies ist ein Beitrag zum Thema Frage ob mittellos oder vermögend bei Vergütungsberechnung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen (mein erster Beitrag)
ich habe einen neuen Klienten, der eigentlich total überschuldet ist aber:
Er hat ein Darlehen ...
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06.12.2020, 19:17 | #1 |
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Frage ob mittellos oder vermögend bei Vergütungsberechnung
Hallo Zusammen (mein erster Beitrag)
ich habe einen neuen Klienten, der eigentlich total überschuldet ist aber: Er hat ein Darlehen bei einer Bank über ca. 20.000 Euro, die Tilgung fliesst in einen Bausparvertrag (dieser ist an die Bank abgetreten) mit einem Guthabenstand von ca. 8.000 Euro. Streng genommen liegt er vom Guthaben her über der 5.000 Euro Grenze, wo ich ihn als vermögend abrechnen kann, er aber auch mich aus eigenen Mitteln bezahlen müsste, was aufgrund der weiteren Verbindlichkeiten gar nicht machbar ist. Ich würde ihn "gefühlt" aber als mittellos abrechnen, da ihm das Geld im Bausparvertrag nie zur Verfügung stehen wird und er keinen Zugriff aufgrund der Abtretung als Bankensicherheit hat. Hat jemand einen Paragraphen oder eine Lösung zur Hand? Danke und schönen Nikolausabend |
07.12.2020, 11:58 | #2 |
Moderator
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Wenn das Bausparguthaben abgetreten ist, ist es kein VERFÜGBARES Vermögen nach § 90 SGB XII. Also mittellos.
Wozu soll im Übrigen die seltsame Konstruktion mit dem BSV dienen? Warum wird das Darlehen nicht direkt bedient? Die weiter auflaufenden Darlehenszinsen dürften doch höher sein als die Guthabenzinsen des BSV. Sieht nach einer üblen Abzocke aus. Evtl liegt Sittenwidrigkeit vor (§ 138 BGB). Im übrigen: hat der Betroffene überhaupt Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze (§ 850c ZPO)? Wenn nein, warum dann überhaupt weiterzahlen? Hier kann man den pfändbaren Betrag anhand des Netto ausrechnen: https://www.schuldnerberatung-diskre...endungsrechner Auf keinen Fall höhere Raten bezahlen!
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (07.12.2020 um 12:10 Uhr) |
07.12.2020, 13:46 | #3 |
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der Klient bezieht aktuell noch Krankengeld und ich versuche ihn wieder auf Kurs zu bringen - In die Insolvenz "möchte" er (noch) nicht, da mittelfristig wieder einen Job nachgehen möchte......
Vielen Dank für die Antwort.... |
07.12.2020, 14:07 | #4 |
Moderator
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Mit einem Insolvenzverfahren hat das gar nichts zu tun. Auch außerhalb dessen sollte man nie freiwillig mehr bezahlen als sonst gepfändet werden könnte. Und bei Krankengeld ist es sehr unwahrscheinlich, dass das oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Schon die obige Berechnung gemacht? Außerdem hast du meine Frage mit dem BSV nicht beantwortet.
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07.12.2020, 18:06 | #5 |
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Der BSV resultiert aus einer älteren Immobilienfinanzierung (Objekt ist vor 2 Jahren verkauft worden - leider nicht ganz kostendeckend) Der Zins ist beim Darlehen 1,95% (da sehe ich keine Sittenwidrigkeit) In 03/2021wird der Tilgungsersatz das Darlehen reduzieren.
Zudem bin ich "unterstützend" tätig und habe ihm diverse Szenarien aufgezeigt. Die Entscheidung, die Kredite bei seiner Hausbank zu bedienen, hat er selbst getroffen, da er sich selbst in ca. 3 bis 6 Monaten wieder im Berufsleben sieht......Beste Grüße |
08.12.2020, 10:09 | #6 |
Moderator
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Ok, dann würde ich noch die Vermögenssorge als AK aufheben lassen, da offensichtlich nicht (mehr) erforderlich, § 1901 Abs. 5 BGB. Dann werden auch keine Rechnungslegungen mehr fällig.
Dass, was du beschreibst, ist typischer Arbeitsauftrag einer Schuldnerberatung, nicht eines rechtlichen Betreuers.
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