Dies ist ein Beitrag zum Thema Problem mit Vergütung bei Vermögenden im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
seit dem 15.01.2020 bin ich Betreuer einer vermögenden Person.
Meiner Bitte um Erstellung eines Beschlusses, die Vergütungen aus dem ...
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13.12.2020, 14:44 | #1 |
Forums-Azubi-Anwärter
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Ort: Berlin- Wedding
Beiträge: 26
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Problem mit Vergütung bei Vermögenden
Hallo,
seit dem 15.01.2020 bin ich Betreuer einer vermögenden Person. Meiner Bitte um Erstellung eines Beschlusses, die Vergütungen aus dem Vermögen meiner Betreuten entnehmen zu dürfen, wurden nur zum Teil umgesetzt. 16.01. bis 15.04. noch offen, kein Beschluss des Betreuungsgerichts 16.04. bis 15.07. Beschluss erhalten und Betrag aus ihrem Konto entnommen 16.07. bis 15.10. Beschluss erhalten und Betrag aus ihrem Konto entnommen Das Gericht verweist auf mein Übernahmebericht aus Januar 2020, in der ich dem Gericht dargelegt habe, dass auf meine Betreute eventuelle offen Forderungen zukommen können. Sie musste im Dez 2019 ihre Wohnung verlassen und kam für mehrere Monate in Behandlung in eine Klinik. Von einem Gerichtsvollzieher habe ich die Info bekommen, dass duch die Wohnungräumung dem Vermieter Kosten in Höhe von über 6.000€ entstanden sind. Zudem sollten durch Renovierkosten weitere Kosten entsanden sein. Auf meine Anfragen auf eventuelle Forderungen geht die Hausverwaltung nicht ein. Auf meine Klarstellung, dass ich jegliche Forderungen in Zukunft nicht akzeptieren werde, geht die Hausverwaltung auch nicht ein. Ich vermute, dass die Hausverwaltung davon ausgeht, dass meine Betreute mittellos ist und weitere Anstrengungen nur zu mehr Arbeit und Kosten führen. Zurück zu meinem Problem: Auf meine Erinnerungen an das Betreuungsgericht, die Vergütung für den ersten Abrechnungszeitraum nicht geklärt ist, habe ich bisher keine schlüssige Rückmeldung bekommen. Gibt es eine Lösung, die Vergütung für den ersten Abrechnungszeitraum ohne Beschluss entnehmen zu können? Danke im Voraus... |
13.12.2020, 15:31 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Entnahme ohne Beschluss geht nicht. Das wäre ein verbotenes Insichgeschäft. Ich würde noch mal mit dem Rechtspfleger selbst Kontakt aufnehmen. Ist doch merkwürdig, dass die Folgequartale problemlos bewilligt wurden.
Übrigens: war das eine Übernahme aus dem Ehrenamt? Falls ja, wurde ja hoffentlich die Übernahmepauschale (§ 5a Abs. 2 VBVG) von 200 € mit beantragt? Falls nein, könnte man das jetzt noch nachholen (das wäre ja dann nur die Abänderung des bereits gestellten Antrags). Übrigens verjährt das nicht so schnell. Der Antrag liegt ja dem Gericht (vermutlich seit April 2020) vor. Die 15-Monatsfrist des § 2 VBVG gilt jetzt nicht mehr, sondern die gesetzliche Regelverjährung von 3 (vollen) Jahren. Der Anspruch verjährt erst mit Ablauf des 31.12.2023 (wenn er bis dahin nicht beschieden wäre). Also anmahnen, und das in Monatsabständen. Was im übrigen die Mietsache damit zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht. Solange eine (berechtigte) Forderung Dritter nicht tatsächlich abgeflossen ist, gilt das Geld weiterhin als verfügbares Vermögen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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abrechnung, vermögend |
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