Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermögend oder mittellos? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
dei Frage ist wahrscheinlich eher was für HorstD
Da ist wohl eine Änderung in der Vergütung an mir ...
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16.12.2020, 15:00 | #1 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Vermögend oder mittellos?
Hallo zusammen,
dei Frage ist wahrscheinlich eher was für HorstD Da ist wohl eine Änderung in der Vergütung an mir vorbeigegangen: Ich habe derzeit einen Vergütungsantrag gestellt mit folgenden Eckdaten: Betreuungsbeginn: 14.5.2001 Abrechnungszeitraum 15.5.2020 bis 14.11.2020 Vermögensstände zum Ende der Betreuungsmonate: 14.6.20 4929,54€ 14.07.20 3762,73€ 14.08.20 4713,54€ 14.09.20 4960,01€ 14.10.20 5170,05€ 14.11.20 5438,48€ bei Antragstellung Vermögensstand 5518,06 € Der Antrag wurde für 14.6 bis 14.9 als mittellos berechnet und für 14.9 bis 14.11 mit dem vermögenden Satz = gesamt 662 € . Es wurde die Auszahlung aus der Staatskasse beantragt, da der Vermögensstand gem. § 1836d BGB nicht ausreichend war für die Gesamtvergütung. Dies wurde abgelehnt da der Vermögensstand der Monate 5 und 6 nicht ausreichend sei gemäß VBVG §5 Abs.4 . Es käme lediglich eine Vergütung von 6 x 102 € in Betracht. Wenn ich es nun richtig verstehe hätte der Vermögensstand demnach also 5000 € Freibetrag plus (4 x 102 € Vergütung aus den Vormonaten) = 5408 € übersteigen müssen um den vermögenden Satz für diesen Monat berechnen zu können. Entsprechendes dann auch für den 6. Monat mit 5535 €. Ist das derzeit unstrittig oder steht dazu noch eine Entscheidung aus.
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16.12.2020, 22:04 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
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Ich zitiere mal zu den beim BGH anhängigen Kostenbeschwerden:
„ Zur Frage, ob bei der Bestimmung der Mittellosigkeit nach § 1836d Nr. 1 BGB zu ermitteln ist, - ob die insgesamt entstandene, aber noch nicht festgesetzte und ausgezahlte rückständige Betreuervergütung sowie die Vergütung des aktuell beendeten Betreuungsmonats (aus dem Status vermögend) aus dem Einkommen oder Vermögen gezahlt werden kann, oder - ob rückständige Betreuervergütung als Verbindlichkeit nicht zu berücksichtigen ist, so dass es nur darauf ankommt, ob die Vergütung des aktuell beendeten Betreuungsmonats (aus dem Status vermögend) aus dem Einkommen oder Vermögen gezahlt werden kann.“ Liegt dem BGH seit dem 2.3.2018 unter dem AZ XII ZB 106/18 vor, also seit 2 1/2 Jahren. Es ist die längste noch nicht entschiedene Frage. Eigentlich müsste da langsam was kommen. Ich empfehle, dir Sache ruhend zu stellen bis zur BGH-Entscheidung. Oder alternativ die niederigere Summe geltend machen, wenn Sie nicht auf eine betreuerfreundliche Entscheidung spekulieren wollen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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