Dies ist ein Beitrag zum Thema Einstufung der Vergütung beim Wechsel von einer ehrenamtlichen zur Berufsbet. im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo in die Runde,
habe neuen Fall bekommen. Die Mutter war die ehrenamtliche Betreuerin. Der Betreute im BeWO. Wie rechnet ...
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21.12.2020, 21:03 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.03.2016
Beiträge: 178
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Einstufung der Vergütung beim Wechsel von einer ehrenamtlichen zur Berufsbet.
Hallo in die Runde,
habe neuen Fall bekommen. Die Mutter war die ehrenamtliche Betreuerin. Der Betreute im BeWO. Wie rechnet der Betreuer ab. Ist die Übernahme von einer ehrenamtl. der Übernahme von einer Kollegin gleichgestellt, oder darf man es ab dem ersten Quartal berechnen? Danke euch und besinnliche Feiertage wünsche ich vorab! |
21.12.2020, 21:14 | #2 | |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
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Moin moin
Zitat:
Weder ... noch. Die Vergütung wird nicht neu berechnet, sondern sie richtet sich nach der bisherigen Dauer der Betreuung - auch der ehrenamtlichen Betreuungszeit. Datum des Beschlusses zum Betreuerwechsel + 1 Tag ist Dein Vergütungsstart. Dazu kommt noch dieses Leckerchen gem. VBVG: § 5a Gesonderte Pauschalen ... (2) Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem beruflichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe von 200 Euro zu vergüten. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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22.12.2020, 08:21 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Hallo Herr Heine, um es anders zu erklären: für die Vergütungsmonate nach der Tabelle gilt das Datum der erstmaligen Bestellung (https://www.reguvis.de/betreuung/wik...vergütung_2019).
Also (einfaches Beispiel): wenn die Ehrenamtliche 1 Jahr Betreuerin war, fängt der persönliche Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers beim 13. Betreuungsmonat an. Wobei es meist nicht so genau hinkommt. Die Abrechnungsquartale (§ 9 VBVG) beginnen mit der Wirksamkeit der Neubestellung (§ 287 FamFG). Das macht man am besten mit einer Betreuungssoftware. Da kann man sowohl den ursprünglichen Betreuingsbeginn als auch den Beginn des eigenen Vergütungsanspruchs eintragen. In den ersten 2 Betreuungsjahren laufen also die Monatsberechnungen nach der Tabelle (Betreuungsmonate) und die eigenen Abrechnugsmonate nicht parallel. Um das am Beispiel zu erläutern, müsste ich beide Daten kennen. Beim ersten Vergütungsantrag ist übrigens eine Einmalprämie von 200 € (§ 5a Abs. 2 VBVG) zusätzlich mit zu beantragen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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