Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung bei Übernahme vom (eigenen) Ehrenamt im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Abend,
bei Übernahme einer Betreuung vom Ehrenamt gibt es ja den "Bonus" von 200€.
Wie sieht es damit aus, ...
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06.01.2021, 22:58 | #1 |
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Registriert seit: 19.05.2020
Beiträge: 6
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Vergütung bei Übernahme vom (eigenen) Ehrenamt
Guten Abend,
bei Übernahme einer Betreuung vom Ehrenamt gibt es ja den "Bonus" von 200€. Wie sieht es damit aus, wenn ich selbst der ehrenamtliche Betreuer war? Hintergrund: Hier im Kreis ist es so, daß man erst einige Betreuungen ehrenamtlich zeitgleich über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten führen muß, bevor eine Anerkennung als Berufsbetreuer erfolgt. Danach werden (auf Antrag) die ehrenamtlich geführten Betreuungen auch in berufliche umgewandelt. Jetzt stehen bei mir die ersten Abrechnungen als Berufsbetreuer an; kann ich bei den vom Ehrenamt übernommenen die 200€ geltend machen, auch wenn ich die Betreuungen ja nicht wirklich "übernommen" habe? Besten Dank und viele Grüße aus dem Oberbergischen! Heinz |
06.01.2021, 23:27 | #2 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,189
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Dein Wunsch ist verständlich, klingt aber doch auch etwas verwegen.
Du musst Dich ja nicht neu in den von Dir selbst übernommenen Fall einarbeiten. |
07.01.2021, 07:37 | #3 | |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Man könnte es auch als Ausgleich für die Schwachsinns- Ausbeutungsregel der Zwangs-Ehrenamtlichkeitsführung sehen. Aber ob ich gleich als BB so tricky starten würde......... mh? Eher wohl persönliche Ansichtssache.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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07.01.2021, 16:29 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 674
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Hallo HeinzR,
ich denke, da steht die Idee des Gesetzgebers bei Schaffung des § 5a Abs. 2 VBVG entgegen. Es ist ein Wechsel der Person des Betreuers Voraussetzung, nicht die künftige Geltendmachung von Vergütungsansprüchen der selben Person. Aber vielleicht sieht es der Bezirksrevisor/Rpfl. in Deinem LG-/AG-Bezirk anders. Wenn's gut läuft: Bitte Rückmeldung! Ich führe auch noch aus Altbeständen fünf ehrenamtliche Fälle neben der Berufsbetreuung. Gruß und viel Erfolg! Florian |
08.01.2021, 16:37 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
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Ich finde im Gesetz keine Bedingungen, die einer solchen Position im Vergütungsantrag entgegenstehen würden. Gibt es schon Rechtsprechung oder Kommentierungen hierzu?
Probieren würde / werde ich es Christian Martens |
08.01.2021, 17:45 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
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Rspr speziell dazu ist mir noch nicht bekannt (vielleicht wird das ja das erste Beispiel dazu). Auf jeden Fall in den Antrag reinschreiben, dass die Beschwerde wegen der Grundsätzlichkeit zugelassen werden soll (§ 61 FamFG).
Für den umgekehrten Fall (Berufsbetreuer führt Betreuung ehrenamtlich weiter, jetzt § 5a Abs. 3 VBVG, seinerzeit § 5 Abs. 5 VBVG) gibts eine positive Entscheidung: OLG Hamm, Beschluss 15 W 143/07 vom 6.9.2007; FamRZ 2008, 92 = FGPrax 2008, 20 = BtMan 2008, 100 (Ls): Die für den Fall des Betreuerwechsels von beruflicher zu ehrenamtlicher Betreuung in § 5 Abs. 5 VBVG vorgesehene Vergütungsberechnung findet auch dann Anwendung, wenn der zunächst berufsmäßig tätige Betreuer die Betreuung selbst ehrenamtlich weiterführt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
25.02.2021, 16:57 | #7 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 19.05.2020
Beiträge: 6
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Hallo,
ich melde mich jetzt noch einmal dazu. Beide infrage kommenden Gerichte haben abgelehnt, das erste kommentarlos, das zweite mit dem Hinweis: "Gem. §5a........... Dies (der Wechsel) setzt voraus, daß KEINE Personenidentität zwischen den Betreuern besteht (vgl. Erman,BGB, 16.Aufl. 2020 §5a VGVB)." Leider habe ich keinen Einblick in den Kommentar, werde es aber ohnehin dabei belassen, da für meine 3 infragekommenden Fälle der Aufwand nicht lohnt. Viele Grüße aus dem sonnigen Oberbergischen Heinz |
30.04.2021, 18:41 | #8 |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 674
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Hallo HeinzR,
hattest Du da noch Weiteres in Erfahrung bringen können oder es tatsächlich dabei belassen? @all: Ich habe gerade sechs (eigene) "Altbestände" Ehrenamt zu (eigenen) Berufsbetreuungen "umgebucht". M.E. müsste doch die hinsichtlich § 5a Abs. 2 VBVG unschädliche Personenidentät OLG Hamm, Beschluss 15 W 143/07 vom 6.9.2007 für diese Fälle im "Erst-recht-Schluss" gelten, oder? Naja, ich werde es mal, vielleicht direkt mit dem "rein vorsorglichen" Hinweis auf den Beschluss OLG Hamm versuchen...immerhin 1.200 € MfG Florian |
01.05.2021, 09:12 | #9 |
Moderator
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Beiträge: 5,811
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Hallo, der Grund für die Übernahmeprämie nach § 5a Abs. 2 VBVG war, dass die Annahme besteht, der zunächst bestellte Ehrenamtler war überfordert und der nachfolgende Berufsbetreuer muss auch die Arbeit des Vorgängers machen. Das ist bei Personenidentität nicht der Fall. Außerdem ist es nur ein Statuswechsel, kein Betreuerwechsel.
Beim umgekehrten Fall, dem Wechsel ins Ehrenamt, liegen ja andere Beweggründe beim Gesetzgeber vor (Künftige Einsparung öffentlicher Gelder).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
01.05.2021, 19:14 | #10 |
Stammgast
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Beiträge: 674
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Hallo HorstD,
schlüssig, vielen Dank! MfG Florian |
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