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Neue Frage zu § 5a Wohnungsverwaltung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Neue Frage zu § 5a Wohnungsverwaltung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, ich habe die Wohnung einer Betreuten verwaltet und die Pauschale hierfür abgerechnet. Nun habe ich die Wohnung aufgelöst, ...


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Alt 27.01.2021, 11:52   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 01.07.2019
Beiträge: 69
Frage Neue Frage zu § 5a Wohnungsverwaltung

Hallo zusammen, ich habe die Wohnung einer Betreuten verwaltet und die Pauschale hierfür abgerechnet. Nun habe ich die Wohnung aufgelöst, weil sie an die beiden Söhne als Eigentümer zurückgegeben wurde (Nießbrauchrecht wurde ihr abgekauft).

Sie ist vermögend
Da die B. ihre Interessen wegen Demenz nicht mehr selbst vertreten kann, wurde eine Verfahrenspflegschaft eingerichtet. Von dieser RAin kam nun eine Stellungnahme zu meinem Vergütungsantrag, der die Pauschale für die beantragten 3 Monate ablehnt. Begründung:
Ich hätte zwar die Wohnung bis zur Übergabe an die Eigentümer weiter verwalten und räumen müüssen, diese Tätigkeiten fielen aber in die normalen Aufgaben des AK Wohnungsangelegenheiten und seien von § 5a Abs. 1 Nr. 2 VBVG nicht erfasst.
Weiter wird ein Urteil des LG Freiburg 4 T 52/20 zitiert. Darin wird begründet, dass die Abwicklung und Auflösung der Wohnung nicht im Bereich einer aufwändigeren Vermögensverwaltung hätte, sondern bei Zuweisung des AK Wohnungsangelegenheiten auch bei mittellosen Betreuten anfallen können und daher mit den Pauschalen der VG-Tabelle abgegolten sei.


Ich bin geneigt, dem zu widersprechen. Zumindest würde ich argumentieren, dass die Räumung und Auflösung bis zur Übergabe keine 3 Monate gedauert hat. Allenfalls würde ich mir den letzten Monat streichen lassen, wenn überhaupt. Und das mit der Begründung aus Freiburg finde ich widersprüchlich.


Sicher gab es da schon mal etwas. Wie sehen das unsere Experten?


Danke
BETREUER-SH ist offline  
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Alt 28.01.2021, 12:23   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard

Ich würde das lieber in Rechtsfragen/Vergütung verschieben, weiß aber nicht, wie man das mit einzelnen Fragen macht! Hallo admins!!!


Zur Entscheidung des LG Freiburg: ist eine typische Fehlentscheidung. Leider. Denn genau die beschriebene Situation war diejenige, für die die zusätzliche Pauschale da sein sollte. Ich weiß es, weil ich in der dazu gehörigen Unterarbeitsgruppe im Bundesjustizministerium saß. Leider- weil den dort Beteiligten das Ganze so selbstverständlich erschien, steht das nicht auch noch mal nachlesbar im Gesetzentwurf drin.


Also bleibt wohl nur die Möglichkeit, die Autorin der Passage als sachkundige Zeugin zu benennen:


Frau Annette Schnellenbach, zu laden über
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
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