Dies ist ein Beitrag zum Thema Einordnung Heim oder andere andere Wohnform Wohngemeinschaft/ Wohngruppe im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich habe eine Betreute in einer Wohngemeinschaft für Menschen mit (leichter) Behinderung. Es erfolgt Nachmittags stundenweise eine sozialpädagogische Betreuung. Einen ...
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28.01.2021, 22:54 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.10.2014
Beiträge: 61
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Einordnung Heim oder andere andere Wohnform Wohngemeinschaft/ Wohngruppe
Ich habe eine Betreute in einer Wohngemeinschaft für Menschen mit (leichter) Behinderung. Es erfolgt Nachmittags stundenweise eine sozialpädagogische Betreuung. Einen pflegerischen Bedarf gibt es nicht. (kein Pflegegrad). Der Träger der sozialpädagogischen Leistungen ist auch der Vermieter ( großer Träger).
Jetzt fragt das Amtsgericht zur Einordnung in "andere Wohnformen", ob eine 24 h Betreuung erfolgt (nein) und ob der Pflegedienst frei wählbar ist. Einen Pflegedienst gibt es nicht, aber die sozialpädagogische Betreuung ist wohl eher nicht frei wählbar. Gilt so eine Wohnform vergütungstechnisch als Heim oder als andere Wohnform? Was ist ist mit ähnlich gelagerten Wohngruppen für Kinder/ Jugendliche (hatte eine Betreute 18 jährige dort - mit 24 h Betreuung)? LG |
29.01.2021, 15:01 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Hallo, wenn keine 24-Stunden-Betreuung stattfindet, erübrigen sich die weiteren Fragen. Denn um als Heim zu gelten, müssen alle in § 5 Abs. 3 VBVG genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
Bitte solche Art Fragen besser im offenen Bereich stellen: Rechtsfragen/Vergütung.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
29.01.2021, 23:19 | #3 | |
Stammgast
Registriert seit: 28.12.2014
Ort: München
Beiträge: 566
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Zitat:
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30.01.2021, 12:50 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
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Das ist gerichtlich mW bisher nicht geklärt. Ich befürchte aber, dass das reicht (jedenfalls dann, wenn das keine reine Telefon-Hotline ist, sondern jedenfalls im Bedarfsfall dann auch jemand erscheint).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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